Gründe:
I
Der Kläger nimmt seit 1996 an der vertragszahnärztlichen Versorgung teil. Er wendet sich gegen eine Honorarrückforderung in
Höhe von 3853,58 Euro im Rahmen des Budgetausgleichs für das Jahr 2008. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers waren
erfolglos. Die maßgeblichen Regelungen des Honorarverteilungsmaßstabs seien nicht zu beanstanden. Auch die Berücksichtigung
angestellter Zahnärzte mit eigener individueller Bemessungsgrundlage entspreche höherrangigem Recht.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG richtet sich die Beschwerde des Klägers, zu deren Begründung er eine
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, §
160 Abs
2 Nr
1 SGG, geltend macht.
II
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihre Begründung entspricht nicht den aus §
160a Abs
2 Satz 3
SGG abzuleitenden Anforderungen.
1. Für die Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss gemäß den aus §
160a Abs
2 Satz 3
SGG abzuleitenden Darlegungsanforderungen in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung bezeichnet
(vgl BVerfGE 91, 93, 107 = SozR 3-5870 § 10 Nr 5 S 31; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 37 f) und ausgeführt werden, inwiefern diese Rechtsfrage in dem mit der Beschwerde angestrebten Revisionsverfahren
entscheidungserheblich (klärungsfähig) sowie klärungsbedürftig ist. Es muss ersichtlich sein, dass sich die Antwort nicht
ohne Weiteres aus der bisherigen Rechtsprechung ergibt. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
a) Der Kläger formuliert zwar mit der Frage
"Ist die Einbeziehung von angestellten Zahnärzten in die Honorarverteilung in der vorliegenden Form, insbesondere die Gleichbewertung
mit Existenzgründern verbunden mit einer entsprechenden Budgeterhöhung der anstellenden Zahnärzte, rechtmäßig?"
eine hinreichend konkrete Rechtsfrage. Es fehlt jedoch an der substantiierten Darlegung deren Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit.
Wird in der Beschwerde - wie hier - eine Verletzung des Gleichheitssatzes geltend gemacht, muss die Beschwerdebegründung unter
Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG darlegen, worin die für eine Gleich- bzw Ungleichbehandlung wesentlichen Sachverhaltsmerkmale
bestehen sollen (vgl BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 45). Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger legt die
wachsende Zahl der angestellten Zahnärzte dar und hält ihre Berücksichtigung bei den individuellen Bemessungsgrundlagen (IBG)
für nicht rechtmäßig, weil sie den anstellenden Zahnärzten eine übergroße Mengenausweitung ermögliche. Dabei fehlt es zum
einen an der Benennung der konkreten Vergleichsgruppen und ihrer Merkmale, zum anderen aber auch bereits an einer inhaltlichen
Auseinandersetzung mit den Ausführungen des LSG hierzu, in denen insbesondere auf die fehlenden Zulassungsbeschränkungen für
Zahnärzte verwiesen wird. Der Kläger legt auch seine individuelle Beschwer durch die Einbeziehung der angestellten Zahnärzte
und damit die Klärungsfähigkeit der Frage nicht ausreichend dar. Soweit er im Bereich der kieferchirurgischen Leistungen Kürzungen
auf die Mengenausweitung infolge der Beschäftigung angestellter Zahnärzte zurückführt, ist bereits kein Zusammenhang mit den
hier streitigen Kürzungen dargelegt. Für die vom Kläger angenommene Wettbewerbsverzerrung durch die Anstellung von Zahnärzten
werden keine rechtlichen, sondern nur wirtschaftliche Gesichtspunkte, nämlich das höhere Potential umsatzstarker Praxen, angeführt.
Sofern der Kläger auf den statusrechtlichen Unterschied zwischen zugelassenem Vertragszahnarzt und angestelltem Zahnarzt abstellt,
lässt die Beschwerdebegründung eine ausreichende Auseinandersetzung damit vermissen, dass es sich bei der Anstellung nach
§ 32b Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV) um ein Recht des anstellenden Zahnarztes handelt. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass dieses Recht jedem Vertragszahnarzt
zusteht.
Zudem setzt sich der Kläger nicht damit auseinander, dass seine Forderung, bei der Zuweisung der IBG dürften in zahnärztlichen
Praxen angestellte Zahnärzte überhaupt nicht berücksichtigt werden, schwerlich mit gesetzlichen Vorgaben vereinbar wäre. So
gilt, wie der Kläger selbst ausführt, nach §
85 Abs
4b Satz 2
SGB V die für den einzelnen Vertragszahnarzt maßgebliche Grenze der degressionsfreien Punktmenge für den angestellten Zahnarzt
"entsprechend". Wenn damit die Anstellung eines Zahnarztes für die Praxis eine Erhöhung der degressionsfreien Punktmenge um
das jedem Vertragszahnarzt zustehende Volumen zur Folge hat, müsste eingehend dargelegt werden, weshalb ein vergleichbarer
Mechanismus bezogen auf die Honorarverteilung von vornherein rechtswidrig sein könnte. Dazu enthält die Beschwerdebegründung
keine hinreichenden Ausführungen.
b) Die Frage
"Kann der vorliegende Honorarverteilungsmaßstab angesichts der spätestens mit dem Vertragsarztrechts-Änderungsgesetz bewirkten
vielfältigen Möglichkeiten der zahnärztlichen Berufsausübung und dem Verlust eines einheitlichen Berufsbildes noch rechtmäßig
sein?"
bezeichnet bereits keine ausreichend konkrete Rechtsfrage. Die Frage ist in dieser Allgemeinheit in einem Revisionsverfahren
nicht zu beantworten. Zur Begründung stellt der Kläger allgemeine versorgungspolitische Überlegungen zu den Auswirkungen der
Zunahme von Berufsausübungsgemeinschaften und angestellten Zahnärzten an, die eine Zulassung der Revision nicht zu begründen
vermögen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs
1 Satz 1 Teilsatz 3
SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§
154 ff
VwGO. Als erfolgloser Rechtsmittelführer hat der Kläger auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§
154 Abs
2 VwGO).
3. Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in §
197a Abs
1 Satz 1 Teilsatz 1
SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG. Der Streitwert entspricht der Höhe der Honorarkürzung.