Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs
Erheblicher Grund für eine Terminverlegung
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen
(§
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 Satz 2
SGG).
Nach §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Die Klägerin beruft sich allein auf einen Verfahrensmangel, bezeichnet diesen Zulassungsgrund aber nicht hinreichend (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
Die Klägerin rügt mit ihrer Beschwerde die Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs, weil trotz unverschuldetem
und fernmündlich mitgeteiltem Nichterscheinen ihrer Bevollmächtigten aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden, der Termin
nicht verlegt worden sei.
Gemäß §
62 Halbsatz 1
SGG, der einfachrechtlich das durch Art
103 Abs
1 GG garantierte prozessuale Grundrecht wiederholt, ist den Beteiligten vor jeder Entscheidung des Gerichts rechtliches Gehör
zu gewähren; dies gilt insbesondere für eine die Instanz abschließende Entscheidung. Demgemäß darf ein Urteil nur auf Tatsachen
und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten (§
128 Abs
2 SGG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne der aufgezeigten Vorschriften gebietet, den an einem gerichtlichen Verfahren
Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung
zu äußern. Wird aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden, muss den Beteiligten unabhängig davon, ob sie die Möglichkeit
zur schriftlichen Vorbereitung des Verfahrens genutzt haben, Gelegenheit gegeben werden, ihren Standpunkt in einer mündlichen
Verhandlung darzulegen (BSG vom 28.8.1991 - 7 BAr 50/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 4 S 5 mwN; BSG vom 24.10.2013 - B 13 R 230/13 B; BSG vom 13.12.2018 - B 5 R 192/18 B; BSG vom 27.6.2019 - B 5 RE 10/18 B). Liegt ein erheblicher Grund für eine Terminverlegung iS des §
227 Abs
1 Satz 1
ZPO iVm §
202 Satz 1
SGG vor und wird dies ordnungsgemäß beantragt, besteht grundsätzlich eine entsprechende Pflicht des Gerichts zur Terminverlegung
(BSG vom 10.8.1995 - 11 RAr 51/95 - SozR 3-1750 § 227 Nr 1 S 2 mwN; BSG vom 12.2.2003 - B 9 SB 5/02 R; BSG vom 7.12.2017 - B 5 R 378/16 B; BSG vom 27.6.2019 - B 5 RE 10/18 B). Dabei hat die zeitliche wie inhaltliche Behandlung von Anträgen auf Terminverlegung der zentralen Gewährleistungsfunktion
der mündlichen Verhandlung für den Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör zu genügen (BSG vom 16.11.2000 - B 4 RA 122/99 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 33 S 58 f mwN).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Klägerin jedoch nicht schlüssig vorgetragen, alles getan zu haben, um sich rechtliches
Gehör zu verschaffen. Zwar behauptet sie einerseits, das Gericht hätte nicht entscheiden dürfen, weil ihre Bevollmächtigte
an der Teilnahme am Termin gehindert gewesen sei. Andererseits trägt sie vor, diese habe ihre Teilnahme an der mündlichen
Verhandlung "unter dem Vorbehalt abgesagt", dass es nach ausdrücklicher Zusicherung allein um rechtliche Fragen ginge. Dieser
in sich widersprüchliche Vortrag genügt schon nicht, den behaupteten Verfahrensmangel zu begründen; zudem fehlt es an Vortrag
dazu, was sie getan hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Dass sie einen Terminverlegungsantrag gestellt hat, behauptet
sie schon nicht. Ob ihr Beweggrund für die "Absage" die Erwartung war, das Gericht würde in ihrem Sinne entscheiden, ist als
bloßer Motivirrtum unbeachtlich und berechtigte auch nicht zur Anfechtung ihrer Erklärung, nicht zum Termin zu erscheinen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§
183,
193 SGG.