Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache;
Klärungsbedürftigkeit
Gründe:
I
Im Streit ist die Höhe des dem Kläger zustehenden Arbeitslosengelds (Alg) ab dem 1.3.2009.
Der 1949 geborene Kläger war bis zum 28.2.2009 als Bürofachkraft beschäftigt. Die Beklagte bewilligte dem Kläger ab 1.3.2009
Alg in Höhe von 64,16 Euro täglich (Bescheid vom 27.2.2009; Widerspruchsbescheid vom 22.6.2009). Bei der Ermittlung des Bemessungsentgelts
dividierte sie dabei das im Bemessungszeitraum abgerechnete Arbeitsentgelt durch die Anzahl der Kalendertage, in denen es
erzielt wurde. Klage und Berufung hatten keinen Erfolg (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 5.5.2010; Urteil
des Landessozialgerichts [LSG] Nordrhein-Westfalen vom 23.11.2010). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG auf das
Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 8.2.2007 (B 7a AL 38/06 R) verwiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde. Er trägt vor, die Rechtssache habe grundsätzliche
Bedeutung. Grundsätzlicher Klärung bedürfe die Frage, "ob bei der Berechnung des Bemessungsentgeltes der Monat mit 30 Tagen
oder mit den jeweiligen Kalendertagen anzusetzen ist". Das BSG habe diese Frage nicht entschieden, da es in dem Urteil vom
8.2.2007 (aaO) lediglich darum gegangen sei, ob die Neuregelung des Alg-Bemessungsrechts ab 1.1.2005 für laufende Fälle eine
Anpassung an das neue Recht erforderlich mache. Der 9. Senat des LSG habe mit Urteil vom 15.4.2010 (L 9 AL 53/08) wegen genau dieser Rechtsfrage die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
II
Die Beschwerde ist unzulässig. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist nicht in der durch §
160a Abs
2 Satz 3
SGG gebotenen Weise dargelegt. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2
SGG iVm §
169 SGG entscheiden.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus
- aus Gründen der Rechtseinheit und der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand es anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
- ggf sogar des Schrifttums - angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind,
weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und
dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17; BSG SozR 1500 § 160a Nr 7,
11, 13, 31, 39, 59 und 65). Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre
(abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall
hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen. Diesen Anforderungen genügt die
Beschwerdebegründung nicht.
Das Vorbringen des Klägers, das BSG habe in seinem Urteil vom 8.2.2007 (B 7a AL 38/06 R - SozR 4-4300 § 434j Nr 2) nicht abschließend
entschieden, ob bei der Ermittlung des Bemessungsentgelts der Monat mit 30 Tagen anzusetzen ist oder die Anzahl der Kalendertage,
an denen Arbeitsentgelt erzielt wurde, maßgebend sind, zeigt eine Klärungsbedürftigkeit nicht schlüssig auf. Zur Darlegung
der Klärungsbedürftigkeit hätte sich der Kläger vielmehr mit der gesamten Rechtsprechung des BSG auseinandersetzen müssen.
Die Ausführungen lediglich zu einer Entscheidung bedeuten nicht, dass die aufgeworfene Rechtsfrage insgesamt noch nicht geklärt
ist, was der Kläger nicht einmal behauptet. Nur zur Klarstellung sei hierzu auf die Entscheidung des BSG vom 6.5.2009 hingewiesen
(SozR 4-4300 § 130 Nr 5), in der der 11. Senat die hier aufgeworfene Rechtsfrage entschieden hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.