Entzug einer Schwerbehinderteneigenschaft
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe
I
Die Klägerin wendet sich gegen den Entzug ihrer Schwerbehinderteneigenschaft.
Die dagegen erhobene Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Das LSG hat ausgeführt, die gesundheitlichen Verhältnisse
der Klägerin hätten sich wesentlich gebessert und rechtfertigten im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids
maximal noch einen GdB von 40 (Urteil vom 14.10.2021).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil der
allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargelegt worden ist (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
1. Grundsätzliche Bedeutung iS des §
160 Abs
2 Nr
1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit
oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss
daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen
sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder
der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer
muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete)
Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten
Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen (BSG Beschluss vom 27.8.2020 - B 9 V 5/20 B - juris RdNr 6 mwN). Diese Darlegungsanforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.
Die Klägerin hält es für grundsätzlich bedeutsam, ob für die Persönlichkeitsstörung und die Analgetikaabhängigkeit jeweils
ein Einzel-GdB aufgrund der fehlenden "Artenverwandtschaft" in Ansatz zu bringen sei.
Die Klägerin hat damit schon keine hinreichend konkrete Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit
einer bestimmten, genau bezeichneten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl §
162 SGG) mit höherrangigem Recht aufgeworfen (vgl hierzu BSG Beschluss vom 30.9.2021 - B 9 V 25/21 B - juris RdNr 7) und sich erst recht nicht damit auseinandergesetzt, ob sich diese mithilfe der vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung
beantworten lässt (vgl hierzu BSG Beschluss vom 6.3.2020 - B 9 SB 86/19 B - juris RdNr 6).
Vielmehr zielt die Fragestellung im Ergebnis auf die Klärung und Bewertung von Tatsachen ab; sie beinhaltet im Kern letztlich
Fragen der Rechtsanwendung, Beweiswürdigung und der Sachaufklärung speziell im Fall der Klägerin. Die Zulassung der Revision
kann gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG aber nicht mit der Behauptung verlangt werden, das LSG habe gegen den Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung
verstoßen. Dies gilt nicht nur, wenn die Beschwerde ausdrücklich eine Verletzung des §
128 Abs
1 Satz 1
SGG geltend macht, sondern auch dann, wenn sie ihre Angriffe gegen die Beweiswürdigung des LSG in das Gewand einer Grundsatzrüge
zu kleiden versucht (vgl BSG Beschluss vom 14.2.2020 - B 9 V 41/19 B - juris RdNr 6 mwN). Die Frage der zutreffenden Rechtsanwendung in ihrem Einzelfall schließlich ist nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde
(vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 26.1.2017 - B 9 V 72/16 B - juris RdNr 14 mwN).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl §
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
2. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2, §
169 Satz 2 und
3 SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.