Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg
vom 1. Oktober 2020 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Die Klägerin wendet sich gegen die Entziehung der ihr gewährten Grundrente nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz
iVm dem Bundesversorgungsgesetz.
Das LSG hat die Entziehung durch den Beklagten wie vor ihm das SG bestätigt, weil sich der Gesundheitszustand der Klägerin maßgeblich gebessert habe (Beschluss vom 1.10.2020).
Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde rügt die Klägerin als Verfahrensmangel, das Berufungsgericht sei ihrem Antrag auf Einholung
eines Sachverständigengutachtens nach §
109 SGG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt. Dies verletze zugleich ihren Anspruch auf rechtliches Gehör.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil sie
den allein behaupteten Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet hat (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
Die Klägerin rügt einen Verstoß gegen §
109 SGG. Mit dieser Rüge schließt §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG sie indes von vornherein aus; auf eine Verletzung von §
109 SGG kann ein Verfahrensmangel danach nicht gestützt werden. Dieser verfassungsrechtlich unbedenkliche Ausschluss (BVerfG Beschluss <Kammer> vom 12.4.1989 - 1 BvR 1425/88 - juris RdNr 4) gilt ausnahmslos und uneingeschränkt für jede fehlerhafte Anwendung des §
109 SGG (Senatsbeschluss vom 27.3.2017 - B 9 SB 67/16 B - juris RdNr 5 mwN; BSG Beschluss vom 21.1.2020 - B 13 R 190/19 B - juris RdNr 7 mwN). Die Klägerin kann ihn daher auch nicht mit ihrem Vortrag umgehen, die Vorgehensweise des Berufungsgerichts verletze zugleich
ihren Anspruch auf rechtliches Gehör oder die Amtsermittlungspflicht des LSG. Denn in ihrem konkreten Fall würden diese Rügen
nur dazu dienen, den Rügeausschluss des §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG zu umgehen (vgl Senatsbeschluss aaO mwN).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl §
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2, §
169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.