Gründe:
Die sinngemäß auf das Vorliegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§
132 Abs.
2 Nr.
1 VwGO) gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts ist, soweit sie zulässig
erhoben worden ist, unbegründet.
Die Beschwerde genügt nicht den zu ihrer Zulässigkeit gehörenden Begründungsanforderungen aus §
133 Abs.
3 Satz 3
VwGO, soweit sie ohne Benennung einer grundsätzlich klärungsbedürftigen Rechtsfrage der einzelfallbezogenen Bewertung des Sachverhalts
durch das Berufungsgericht und dessen Rechtsansicht entgegentritt. Eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne des §
132 Abs.
2 Nr.
1 VwGO kann nicht dadurch dargetan werden, dass lediglich die Richtigkeit des angegriffenen Urteils in Frage gestellt wird. Dies
geschieht jedoch, indem die Beschwerde geltend macht, die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils hielten einer rechtlichen
Überprüfung nicht stand, und hierzu u.a. vorträgt, die vom Berufungsgericht im Rahmen der Anwendung des § 16 BSHG angestellte "Mutmaßung", dass aufgrund des erheblichen Vermögens der Tochter der Klägerin erwartet werden könne, dass die
Klägerin Leistungen zum Lebensunterhalt von ihrer Tochter erhalten hat, sei "unrichtig", "nach diesseitiger Auffassung (lägen)
die Voraussetzungen des § 16 Satz 1 BSHG nicht vor", weil die Klägerin den "Gegenbeweis geführt" habe, dass sie aus dem Vermögen ihrer Tochter keine Leistungen für
ihren Lebensunterhalt erhalte.
Soweit die Beschwerde geltend macht, es sei "bisher nicht entschieden, ob geerbtes Schmerzensgeld als Schonvermögen anzusehen
ist oder nicht", fehlt es an einem für die Annahme rechtsgrundsätzlicher Bedeutung erforderlichen revisionsgerichtlichen Klärungsbedarf.
Durch das auch vom Berufungsgericht angeführte Urteil des erkennenden Senats vom 18. Mai 1995 - BVerwG 5 C 22.93 - (BVerwGE 98, 256 >259<) ist geklärt, dass das zum Ausgleich eines immateriellen Schadens und zur Genugtuung erlittenen Unrechts erhaltene
Schmerzensgeld zum Schonvermögen des Geschädigten gehört, weil sein Einsatz zur Deckung sozialhilferechtlichen Bedarfs angesichts
der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes eine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG bedeuten würde. Das Oberverwaltungsgericht hat unter Darlegung der aus den Gesetzesmaterialien ersichtlichen Gründe, deretwegen
die Übertragbarkeit und Vererblichkeit eines Schmerzensgeldanspruchs gesetzlich vorgesehen worden ist, zutreffend ausgeführt,
dass hierdurch nicht ein immaterieller Schaden eines Abtretungsempfängers oder Erben ausgeglichen werden solle (S. 13 unten
des Berufungsurteils). Schmerzensgeld erfüllt seinen Ausgleichs- und Genugtuungszweck folglich nicht (auch) gegenüber den
Erben des Geschädigten. Es liegt auf der Hand und bedarf deshalb nicht erst der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass
entgegen der von der Klägerin vertretenen Rechtsauffassung, ihre Tochter habe "das ihrem verstorbenen Vater zustehende Schmerzensgeld
in der Funktion geerbt, wie es auch bei dem Vater entstanden war, also mit sämtlichen Schutzfunktionen des Geschädigten",
der Erbe eines aus einer Schmerzensgeldzahlung stammenden Vermögens oder eines Schmerzensgeldanspruchs sich mithin nicht seinerseits
auf den Schutzgedanken berufen kann, der der Zuordnung eines solchen Anspruchs zum Schonvermögen aufgrund von § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG zugrunde liegt, sondern dass mit dem Tod des Geschädigten die Rechtfertigung dafür entfällt, Schmerzensgeld auf Seiten des
Erben als einzusetzendes Vermögen unberücksichtigt zu lassen.
Aus diesen Gründen ergibt sich zugleich, dass die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden kann. Es fehlt an der
erforderlichen Erfolgsaussicht (§
166 VwGO, §§
114,
121 Abs.
1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
154 Abs.
2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit folgt aus §
188 Satz 2
VwGO.