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LG Braunschweig, Beschluss vom 13.01.1995 - 8 T 826/94
1. Können die durchschnittlichen monatlichen Betreuungskosten aus den im Monatsdurchschnitt bei dem Betreuten pfändbaren Beträgen nach §§ 850 ff BGB nicht gedeckt werden, so liegt Mittellosigkeit des Betreuten bezüglich seiner laufenden Einkünfte vor.
2. Überschreitet das Vermögen des Betreuten die Grenzen des Schonvermögens in entsprechender Anwendung des § 88 BSHG, liegt Mittellosigkeit des Betreuten nicht vor.
3. Wird der Zeitaufwand von dem Betreuer nicht vereinzelt, sondern pauschal angesetzt, kann das Gericht im Vergütungsfestsetzungsverfahren den Zeitaufwand im Rahmen des angemessen Erstattungsfähigen schätzen.
4. Grundsätzlich ist in einer Gesamtschau für den Abrechnungszeitraum ein einheitlicher Stundensatz anzusetzen.
Fundstellen: NiedersRpfl 1995, 159
Normenkette:
BGB § 1836 Abs. 2, § 1835 Abs. 4
,
BSHG § 88
,
ZPO § 850c, § 850f