LG Paderborn, Beschluss vom 17.01.1995 - 5 T 680/94
1. Wenn der Betreute laufendes Einkommen hat, sind zur Feststellung seiner Mittellosigkeit nach §
1835 Abs.
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BGB zunächst die Grundsätze heranzuziehen, die für die Prozeßkostenhilfe ( PKH ) gelten. Soweit danach im Falle einer Bewilligung
der PKH Raten zu zahlen wären, sind diese auch auf die Forderungen des Betreuers zu zahlen. Die Anzahl der zu zahlenden Raten
ist nach der Zahl der Monate zu bemessen, für die jeweils im Einzelfall Betreuervergütung und Auslagenerstattung verlangt
wird. Begrenzt wird die Höhe der aus dem laufenden Einkommen des Betreuten zu entnehmenden Raten in jedem Fall durch die Höhe
des nach der Tabelle in Anlage 2 zu §
850c
ZPO pfändbaren Betrages.
2. Vorhandenes Vermögen des Betreuten ist nur nach den Grundsätzen des § 88
BSHG einsetzbar.
3. Maßgeblicher Stichtag für alle Bemessungsgrundlagen ist dabei der Tag der Festsetzung der Vergütung und des Auslagenersatzes
durch das Amtsgericht.
4. Ist der Betreute danach zwar zu Zahlungen, aber nicht in der vollen Höhe der dem Betreuer zustehenden Ansprüche in der
Lage, sind die Beträge bis zur Grenze der Leistungsfähigkeit dem Einkommen und dem Vermögen des Betreuten zu entnehmen, während
er hinsichtlich des Restes als mittellos anzusehen ist und ein Anspruch gegen die Landeskasse besteht.
Fundstellen: FamRZ 1995, 1377
Normenkette: ,
BSHG § 88
,