Versicherungspflicht in der Sozialversicherung; Notwendigkeit des freien Austauschs von Arbeitskraft und Entgelt für eine
Beschäftigung; Wirksamkeit von Verträgen einer als "Strohfrau" tätig gewordenen Ehefrau
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger in der Zeit vom 16.03.1987 bis 31.12.1998 bei der Beigeladenen zu 1)
als Planer für Elektrotechnik versicherungspflichtig beschäftigt war.
Der 1943 geborene Kläger war bis 1985 als Elektromeister selbständig tätig und betrieb das Unternehmen K. L. GmbH & Co. KG.
1987 meldete die Ehefrau des Klägers ein Planungsbüro für Elektrotechnik als Gewerbe an. Dieses Unternehmen existierte ausweislich
der Gewerbeabmeldung bis 31.12.1998. Ab 16.03.1987 war der Kläger als Planer für Elektrotechnik für die Beigeladene zu 1)
aufgrund mündlicher Vereinbarung tätig. Die erbrachten Arbeitsleistungen wurden monatlich stundenweise mit einem festen Stundensatz
von anfänglich 39,00 DM, der bis 1998 auf 70,00 DM gestiegen war, durch das Planungsbüro für Elektrotechnik F. L. der Beigeladenen
zu 1) in Rechnung gestellt.
Mit Wirkung zum 01.01.1999 meldete der Kläger selbst das Planungsbüro für Elektrotechnik K. L. an. Seine Tätigkeit für die
Beigeladene zu 1) endete zum 30.07.2004.
Am 24.11.2008 beantragte der Kläger über seinen Steuerberater bei der Beklagten die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens
nach §
7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (
SGB IV). Er führte aus, dass er durchgängig in der Zeit vom 16.03.1987 bis zum 30.07.2004 für die Beigeladene zu 1) tätig gewesen
sei. Nach seiner Einschätzung sei er aufgrund des Umfangs und der Art der ausgeübten Tätigkeit als so genannter Scheinselbständiger
anzusehen. Die von ihm verrichteten Tätigkeiten seien in gleicher Weise regelmäßig von Angestellten der Beigeladenen zu 1)
erledigt worden. Er sei im Wesentlichen nur für die Beigeladene zu 1) tätig gewesen. Auf Nachfrage legte der Kläger den ausgefüllten
Antrag zur Statusfeststellung sowie Rechnungen des Planungsbüros für Elektrotechnik K. L. und Rechnungen des Planungsbüros
für Elektrotechnik F. L. vor. Der Kläger führte aus, dass die Verhandlungen über das Arbeitsverhältnis ausschließlich von
ihm mit dem damaligen Firmeninhaber W. S. geführt worden seien. Es seien nur mündliche Absprachen getroffen worden, insbesondere
habe man die Abrechnung nach Stunden vereinbart. Es sei auch vereinbart worden, dass der Kläger ausschließlich in den Geschäftsräumen
der Beigeladenen zu 1) unter Einhaltung der üblichen Betriebsarbeitszeit tätig werde. Eine Ausschließlichkeitsklausel sei
abverlangt worden. Er sei zur Ab- und Rückmeldung bei Verlassen der Büroräume verpflichtet gewesen, habe die Büroorganisation
einhalten müssen und sei an die Zuweisung von Aufträgen und teilweise an die Festlegung von technischen Ausrichtungen gebunden
gewesen. Eine persönliche Leistungserbringung sei verpflichtend gewesen.
Die Beigeladene zu 1) führte aus, dass der Kläger nicht bereits seit 16.03.1987 in Geschäftsbeziehungen zu ihr stehe. Vielmehr
sei es so, dass bis 31.12.1998 ausschließlich Aufträge an das Planungsbüro für Elektrotechnik F. L. vergeben worden seien.
Die Abrechnung sei durch die Ehefrau des Klägers erfolgt. Erst zum Jahreswechsel 1998/1999 habe der Kläger selbst bei der
Beigeladenen zu 1) vorgesprochen und mitgeteilt, dass er nunmehr als Selbständiger ein Planungsbüro führe und daher seine
Leistungen anbiete. Am 08.01.1999 hätten sich der Kläger und der Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1) zu einer Besprechung
getroffen und schriftlich festgehalten, dass der Kläger erst seit 01.01.1999 das Planungsbüro für Elektrotechnik K. L. führe.
Für den Zeitraum vor dem 01.01.1999 könne nur ein Vertragsverhältnis des Klägers zum Planungsbüro für Elektrotechnik F. L.
bestehen.
Der Kläger verwies darauf, dass die Gewerbeanmeldung 1987 aufgrund ungewisser Zahlungsverpflichtungen aus der Selbständigkeit
von der K. L. GmbH & Co. KG auf den Namen der Ehefrau erfolgt sei. Das Planungsbüro für Elektrotechnik F. L. habe zu keiner
Zeit sozialversicherungspflichtige Beschäftigte gehabt.
Nach Anhörung mit Schreiben vom 04.06.2010 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 16.08.2010 eine versicherungspflichtige Beschäftigung
des Klägers bei der Beigeladenen zu 1) für die Zeit vom 01.01.1999 bis 30.07.2004 fest. Für die Zeit vom 16.03.1987 bis 31.12.1998
wurde ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit der Begründung abgelehnt, dass der Kläger erst ab 01.01.1999
der Beigeladenen zu 1) als Vertragspartner gegenübergetreten sei.
Am 03.09.2010 erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, dass 1987 im Bewerbungsgespräch mündlich vereinbart worden
sei, das Einkommen über den Namen der Ehefrau F. L. abzurechnen, um dieses vor einem Zugriff durch die Finanzbehörden abzusichern.
Auch sei in diesem Gespräch bereits die spätere Umstellung auf den Namen des Klägers vereinbart worden. Ergänzend legte der
Kläger ein Schreiben der ehemaligen Sekretärin der Beigeladenen zu 1), M. E., vom 29.11.2010 vor (Bl 265/266 Verwaltungsakte).
Darüber hinaus legte er umfangreiche Korrespondenz zur Beendigung der vertraglichen Beziehungen zwischen dem Kläger und der
Beigeladenen zu 1) im Jahr 2004 vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.05.2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie verwies nochmals darauf, dass die Gewerbeanmeldung
auf den Namen Frau F. L. und die durch Frau L. erfolgte Rechnungsstellung in der Zeit vom16.03.1987 bis 31.12.1998 auf ein
Vertragsverhältnis zwischen Frau F. L. und der Beigeladenen zu 1) schließen ließen.
Hiergegen richtet sich die am 23.05.2011 zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobene Klage, mit welcher der Kläger die Feststellung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bei der Beigeladenen
zu 1) im Zeitraum vom16.03.1987 bis 31.12.1998 begehrt.
Die Beigeladene zu 1) hat am 17.06.2011 Klage zum SG (S 18 R 3609/11) erhoben, mit welcher sie sich gegen die Feststellung der abhängigen Beschäftigung im Zeitraum 01.01.1999 bis 30.07.2004
wendet. Dieses Klageverfahren ruht derzeit.
Das SG hat in der mündlichen Verhandlung am 22.10.2014 die Ehefrau des Klägers sowie den ehemaligen Geschäftsführer der Beigeladenen
zu 1), H. T., als Zeugen vernommen. Mit Urteil vom gleichen Tag hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, Streitgegenstand sei allein der Zeitraum 16.03.1987 bis
31.12.1998, da der Kläger ausschließlich die Feststellung einer versicherungspflichtige Tätigkeit auch für diesen Zeitraum
begehre. Die Überprüfung des nachfolgenden Zeitraums erfolge ausschließlich im Parallelverfahren S 18 R 3609/11. Der Kläger sei in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) als Planer für Elektrotechnik im Zeitraum 16.03.1987 bis 31.12.1998
zur Überzeugung des SG selbständig tätig gewesen. Er sei weder in die Arbeitsorganisation der Beigeladenen zu 1) eingegliedert, noch sei seine dortige
Tätigkeit im Sinne einer persönlichen Abhängigkeit fremdbestimmt gewesen. Es falle erheblich ins Gewicht, dass vertragliche
Beziehungen im streitigen Zeitraum zumindest offiziell nur mit dem Planungsbüro für Elektrotechnik F. L. bestanden hätten.
Mit dem Kläger selbst habe die Beigeladene zu 1) bis zum 31.12.1998 keinerlei schriftliche Verträge geschlossen. Nach außen
hin sei im Rechtsverkehr lediglich die Ehefrau des Klägers als Vertragspartnerin in Erscheinung getreten. Der Kläger selbst
sei für das Unternehmen seiner Ehefrau tätig gewesen. Über diese Firma seien letztlich auch die erbrachten Leistungen abgerechnet
worden. Damit sprächen bereits die bis 31.12.1998 geltenden Rahmenbedingungen gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis
des Klägers bei der Beigeladenen zu 1). Zwar seien die tatsächlichen Verhältnisse von der Vertragsgestaltung wesentlich abgewichen,
dies führe allerdings vorliegend nicht zur Annahme einer abhängigen Beschäftigung des Klägers. Die Ehefrau habe ausgeführt,
dass die Gewerbeanmeldung auf ihren Namen einseitig auf Betreiben ihres Ehegatten und nach dessen Vorgaben erfolgt sei. Sie
habe zu keinem Zeitpunkt die notwendigen Kenntnisse besessen, ein Planungsbüro für Elektrotechnik zu betreiben. Die Rechnungen
habe sie nach Vorgaben durch ihren Ehegatten gestellt. Der Kläger habe insoweit vorgetragen, eine Pfändung seines Vermögens
und seines Einkommens durch das Finanzamt befürchtet zu haben. Insoweit sei das tatsächliche Bild der praktizierten Rechtsbeziehung
durch die "Strohfrau-Position" der Gewerbeinhaberin F. L. gekennzeichnet. Alle wesentlichen Unternehmensentscheidungen hätten
ausschließlich dem Kläger selbst oblegen. Soweit der Kläger vorgetragen habe, von Beginn an eine abhängige Beschäftigung angestrebt
zu haben, überzeuge dies das SG nicht. Sein Vortrag, im Jahr 1987 sei zwischen ihm und dem zwischenzeitlich verstorbenen Herrn S. vereinbart worden, dass
er selbst die Kosten für die Krankenversicherung aufzubringen habe, die Beiträge für die Rentenversicherung jedoch von der
Beigeladenen zu 1) getragen würden, sei nicht glaubhaft. Zum einen sei der Kläger im streitigen Zeitraum lediglich familienversichert
gewesen, sodass ihm überhaupt keine Kosten für die Absicherung im Krankheitsfall entstanden seien. Der Kläger habe auch eingeräumt,
dass eine Regelung zur Entrichtung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung nicht thematisiert worden sei. Es erscheine
nicht nachvollziehbar, weshalb die Beigeladene zu 1) ausgerechnet die alleinige Tragung der Rentenversicherungsbeiträge zugesagt
haben solle, anstatt die hälftige Beitragstragung im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses vorzuschlagen. So
habe auch der Zeuge T. ausgeführt, dass der Kläger bei der Kontaktaufnahme im Jahr 1987 gegenüber der Geschäftsführung wiederholt
deutlich gemacht habe, weiterhin selbständig tätig sein zu wollen. Dies sei auch vor dem Hintergrund der bis 1985 bestehenden
selbständigen Tätigkeit als Elektromeister mit bis zu 12 Angestellten nachvollziehbar. Für eine selbständige Tätigkeit spreche
auch der zwischen den Beteiligten vereinbarte anfängliche Stundensatz von ca 39,00 DM im Jahr 1987, der regelmäßig auf den
zuletzt 2004 gezahlten Stundenlohn von 39 € angehoben worden sei. Unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen monatlichen
Arbeitszeit von ca 175 Stunden habe dies im Jahr 1987 einem monatlichen Verdienst von 7.000,00 DM entsprochen. Die Beigeladene
zu 1) habe dem Kläger nahezu das Doppelte des tarifüblichen Meisterlohns gezahlt. Über die eigentliche Stundenlohnvereinbarungen
hinaus habe die Beigeladene zu 1) nach Aussage des Zeugen T. Akquisevergütungen in Höhe von bis zu 20.000 € pro Projekt gezahlt,
sofern der Kläger erfolgreich Neukunden habe werben können. Die erfolgreiche Akquise sei dem unternehmerischen Verhandlungsgeschick
des Klägers zuzuschreiben. Der Zeuge T. habe auch darauf hingewiesen, dass für den Kläger im Gegensatz zu den abhängig beschäftigten
Mitarbeitern keinerlei Stundenvorgaben bestanden hätten, er habe auch weit überdurchschnittliche Arbeitsstunden abrechnen
können. Bei den abhängig beschäftigten Mitarbeitern hätten Überstunden nur auf vorherige Genehmigung hin erbracht werden dürfen.
Die abhängig beschäftigten Mitarbeiter würden auch einer Büroordnung unterliegen, die neuen Mitarbeitern gegen Unterschrift
ausgehändigt würden. Eine solche Büroordnung habe der Kläger zu keinem Zeitpunkt erhalten. Soweit der Kläger vorgetragen habe,
ihm seien alle notwendigen Betriebsmittel einschließlich eines Büros zur Verfügung gestellt worden, habe der Zeuge T. ausgeführt,
dass die Kosten, auch für die Nutzung des Schreibdienstes, im Rahmen des ausgehandelten Stundenlohns berücksichtigt worden
sei. Die vom Kläger dargelegte Verpflichtung, sich in ein Anwesenheitsbuch mit Bürozeiten einzutragen, sei nicht für die Abrechnung
der erbrachten Arbeitsstunden zugrunde gelegt worden. Die Eintragungen hätten nur dazu gedient, gegenüber Kunden aussagekräftig
hinsichtlich des aktuellen Aufenthalts des Klägers zu sein, insbesondere da der Kläger zu weiten Teilen auf externen Baustellen
oder in externen Planungsbüros vor Ort tätig gewesen sei. Dies gelte vor allem für den hier im Streit stehenden Zeitraum,
in dem die Erreichbarkeit des Klägers bei Außenterminen noch nicht durch die heutigen technischen Möglichkeiten habe sichergestellt
werden können.
Gegen das seinem damaligen Bevollmächtigten am 17.12.2014 zugestellte Urteil richtet sich die am 12.01.2015 eingelegte Berufung
des Klägers. Die Rolle der Ehefrau als die einer "Strohfrau" habe das SG richtig angegeben. Die Einschaltung einer Strohfrau könne aber keinen Einfluss auf die Beurteilung einer abhängigen Beschäftigung
haben. Gleichwohl sei diese Beschäftigung bei der Ehefrau nach dem Inhalt des Widerspruchsbescheids das einzige Argument der
Beklagten, weshalb sich die Zeiträume vor und nach 1999 hinsichtlich der Frage der Beschäftigung unterscheiden sollten. Insoweit
hätte das SG die Klagen zwingend verbinden müssen, da nur eine einheitliche Entscheidung möglich sei. Das SG habe die Gründe, die für eine abhängige Beschäftigung sprächen und im Bescheid der Beklagten aufgeführt seien, nicht geprüft
sondern nur insoweit angesprochen, als diese nicht dazu geeignet seien, die vom Gericht ohne weitere Begründung als überzeugend
und widerspruchsfrei bezeichneten Aussagen des Zeugen T. zu widerlegen. Ausdrücklich habe die Beklagte im Bescheid vom 16.08.2010
festgestellt, dass Merkmale, welche für eine Selbständigkeit sprächen, nicht erkennbar seien. Der vereinbarte Stundensatz
spreche entgegen der Ansicht des SG nicht für eine selbständige Tätigkeit. Es werde bereits verkannt, dass der Kläger nicht als Meister der Elektrobranche angestellt
gewesen sei, weshalb ein Vergleich mit einem Meisterlohn von vornherein ausscheide. Er sei als Planer angestellt gewesen und
habe Leistungen erbracht, die üblicherweise ein Ingenieur erledige. Der Kläger habe auch keine Akquise betrieben. Er habe
die ihm zugewiesenen Aufträge pflichtgemäß ausgeführt und hierbei nicht selten festgestellt, dass nach den von der Beigeladenen
zu 1) mit den Auftraggebern vereinbarten vertraglichen Leistungen eine pflichtgemäße umfassende Erledigung der notwendigen
Leistungen nicht umfasst gewesen sei. So sei es zu Erweiterungen des Leistungsumfangs durch nachträgliche Beauftragung weiterer
Leistungsbilder und damit auch zu Erweiterungen der Honoraransprüche der Beigeladenen zu 1) gegenüber deren Auftraggebern
gekommen. Natürlich sei es auch zu Folgeaufträgen mit und über Architekten gekommen, mit denen der Kläger gut zusammen gearbeitet
habe. Das SG übersehe auch, dass die dem Kläger angewiesenen Planungsarbeiten und Aufgaben der Bauüberwachung sich nicht im Korsett wöchentlich
gleichbleibender Arbeitszeiten und unter Vermeidung von Überstunden hätten erledigen lassen. Bei qualitativ hoher Leistung
von Angestellten, die auch unternehmerische Teilfunktionen beinhalte, sei das Arbeitszeitgesetz nicht anzuwenden. Der Schluss von einer hohen Stundenzahl auf eine nicht abhängige Beschäftigung sei daher nicht zwingend.
Wäre der Kläger nicht als Angestellter, sondern selbständig tätig gewesen, hätte er seine Leistungen zwingend nach HOAI abrechnen müssen, eine Abrechnung nach Stunden sei nach HOAI nicht möglich. Im Verhältnis zweier selbständig Tätiger sei es ganz sicher auch nicht typisch, dass ein Selbständiger dem
anderen für besondere Bemühungen freiwillig eine Prämie zahle. Der Beigeladene zu 1) bedanke sich im Schreiben vom 27.12.1994
beim Kläger für dessen "Mitarbeit und persönlichen Einsatz". Die Gewährung einer Prämie spreche für eine abhängige Beschäftigung,
bei der ein Prämien-Lohn-System zur Vergütung besonderer Arbeitsmenge und besonderer Arbeitsqualität üblich sei. Der Kläger
sei auch organisatorisch und zeitlich bei der Beigeladenen zu 1) eingebunden. Das vorgelegte Schreiben der Frau E. vom 29.11.2010
werde vom SG nicht gewürdigt. Auch die von der Beigeladenen zu 1) dem Kläger zur Verfügung gestellte Visitenkarte zeige, dass dieser als
angestellter Mitarbeiter dort eingebunden gewesen sei und nicht als Selbständiger aufgetreten sei. Der Kläger sei von der
Beigeladenen zu 1) auf Seminare angemeldet worden, sie habe auch die Seminargebühr gezahlt. Schließlich sei das Rechtsverhältnis
des Klägers mit der Beigeladenen zu 1) beim Arbeitsgericht S. durch Vereinbarung einer Sozialabfindung für die Dauer des Arbeitsverhältnisses
von 18 Jahren (1987 bis 2004) beendet worden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22.10.2014 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 16.08.2010
in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.05.2011 zu verurteilen, festzustellen, dass der Kläger bei der Beigeladenen
zu 1) in der Zeit vom 16.03.1987 bis 31.12.1998 als Fachplaner für Elektrotechnik im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses
tätig war und Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht.
Die Beigeladene zu 1) beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zwingende Gründe für eine Verfahrensverbindung lägen nicht vor, da es sich nicht um überschneidende Zeiträume handele. Die
Ermessensentscheidung des SG, die Verfahren nicht zu verbinden, sei auch nicht durch die Berufung anfechtbar. Das Urteil des SG sei nicht zu beanstanden. Es gelte die freie Beweiswürdigung und insoweit sei absolut ausreichend, dass sich das SG über 18 Seiten mit den nach seiner Ansicht wesentlichen Aspekten der Selbständigkeit des Klägers auseinander setze und sich
hieraus die richterliche Überzeugung bilde. Der Hinweis, dass der Durchschnittslohn des Klägers nicht mit dem eines Meisters
verglichen werden könne, gehe fehl. Der Kläger sei in Ermangelung eines Studienabschlusses kein Ingenieur, er habe vor dem
SG selbst angegeben, er habe beschlossen, sich "in Planungstätigkeit zu versuchen". Die Beigeladene habe sich daher nicht einen
Planer, der aufgrund seiner Berufserfahrung und Fachkenntnisse einem Ingenieur gleichzustellen gewesen wäre, eingekauft. Trotzdem
sei der Kläger weit überdurchschnittlich, insbesondere weit über Angestelltenniveau vergütet worden. Der Zeuge T. habe ausgesagt,
dass ein angestellter Ingenieur damals ca 3.500,00 bis 4.000,00 DM monatlich verdient habe. Im Übrigen habe das Planungsbüro
der Ehefrau des Klägers auch Kunden für die Beigeladene zu 1) akquiriert. Ein weisungsgebundener Angestellter sei nicht berechtigt,
wie es der Kläger getan habe, auf eigenes Gutdünken und Dafürhalten Erweiterungen des Leistungsumfanges eines Auftrags, der
zwischen dem Arbeitgeber und einem Kunden geschlossen wurde, vorzuschlagen und sogar umzusetzen, wenn er dies für nötig halte.
Ein Angestellter sei auch nicht berechtigt, nach eigenem Dafürhalten Folgeaufträge abzuschließen. Die Folgeaufträge, wie auch
die Auftragserweiterungen seien durch gezieltes, selbständiges Tätigwerden des Klägers abgeschlossen worden. Tatsache sei
also, dass der Kläger sehr wohl Akquisetätigkeiten vorgenommen habe. Die enormen Stundenzahlen seien ein klares Merkmal selbständiger
Tätigkeit, weil dem Planungsbüro der Ehefrau des Klägers keinerlei Stundenvorgaben auferlegt worden seien. Im Übrigen sei
der Kläger auch für andere Unternehmen tätig gewesen. Er könne auch keinen Beweis für seine Behauptung erbringen, er sei ausschließlich
zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet gewesen, da es eine solche Verpflichtung nicht gegeben habe. Der Kläger
habe sich auch nicht an die Büroordnung halten müssen, was zeige, dass er eben nicht in die Arbeitsorganisation der Beigeladenen
zu 1) eingebunden gewesen sei. Der Arbeitsplatz im Hause des Auftraggebers stelle in der Baubranche kein geeignetes Differenzierungskriterium
dar, was auch die aktuelle örtliche Situation in S. zum Bauprojekt Stuttgart21 deutlich aufzeige. Die Visitenkarten habe der
Kläger nur erhalten, um sie im Rahmen von Projekten zu verwenden, bei denen die Beigeladene zu 1) beauftragt worden sei. Beim
Kunden habe nicht der Eindruck entstehen sollen, dass der gesamte Auftrag an das Planungsbüro der Ehefrau vergeben worden
sei; typischerweise wolle der Hauptunternehmer dem Kunden keinen Einblick in die interne Abwicklung des Auftrags geben. Auch
in Bezug auf das erwähnte Seminar würden die Fakten verdreht, der Kläger sei ausschließlich zu einem Seminar geschickt worden.
Da der Beigeladenen zu 1) bei dem Schulungsunternehmen aufgrund mehrerer Buchungen bessere Konditionen eingeräumt worden seien,
sei die Buchung über die Beigeladene zu 1) erfolgt. Auch hinsichtlich der vermeintlichen Sozialabfindung verdrehe der Kläger
die Realität. Zur Erledigung des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht S. hätten die Parteien einen Vergleich geschlossen, mit
dem die langjährige Tätigkeit des Klägers für das Büro der Beigeladenen zu 1) durch eine Auslauffrist sowie die Übertragung
weiterer Planungsaufträge honoriert worden sei. Zum anderen sei der Streit über die Arbeitnehmer- oder Subunternehmereigenschaft
damit ebenfalls beigelegt worden. Nachdem der Kläger sein eigenes Unternehmen zu Grabe getragen und befürchtet habe, aus dem
damaligen Konkursverfahren als ehemaliger Geschäftsführer noch in Anspruch genommen zu werden, habe seine Frau ein Planungsbüro
gegründet, um den Kläger einkommens- und vermögenslos zu stellen und dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen. Gesetzlich krankenversichert
sei er dann 1987 bis 1998 über die Beigeladene zu 2) als kostenfrei versichertes Familienmitglied über die Krankenversicherung
seiner Ehefrau gewesen; gegenüber seiner Krankenversicherung habe er also falsch angegeben, dass er keiner Tätigkeit nachgehe
und auch kein Einkommen beziehe. Als dann 1998 nicht mehr mit Durchgriffsansprüchen aus dem ehemaligen Konkursverfahren habe
gerechnet werden müssen, habe sich der Kläger selbst mit einem eigenen Planungsbüro angemeldet, um bis 2004 von hohen Honorarsätzen
zu profitieren, die er gegenüber der Beigeladenen zu 1) abgerechnet habe und ebenso von Abschreibmöglichkeiten und seiner
Vorsteuerabzugsberechtigung. Letztlich übersehe der Kläger, dass Sozialversicherungsbeiträge aus dem Zeitraum bis 1998 längst
verjährt gewesen seien, als er im Februar 2009 seinen Statusfeststellungsantrag gestellt habe. Seine Rente werde also das
vorliegende Verfahren so oder so nicht aufbessern. Auf all dies komme es vorliegend ohnehin nicht an, da keinerlei vertragliche
Bindungen zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1) bestanden hätten, sondern ausschließlich zwischen der Beigeladenen
zu 1) und dem Planungsbüro der Ehefrau des Klägers.
Die Beklagte und die Beigeladenen zu 2) und 3) haben keine Anträge gestellt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider
Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die nach den §§
143,
144,
151 Abs
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist statthaft und damit zulässig. Sie ist in der Sache jedoch nicht begründet.
Der angefochtene Bescheid vom 16.08.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.05.2011 ist für den streitigen Zeitraum
16.03.1987 bis 31.12.1998 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Bescheid vom 04.07.2014 ist nicht
Gegenstand des Klageverfahrens geworden, da er eine Regelung - die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Kranken- und
sozialen Pflegeversicherung - nur für den hier nicht streitigen Zeitraum 01.01.1999 bis 30.07.2004 enthält und den angefochtenen
Bescheid, soweit er Gegenstand des Klageverfahrens und des Berufungsverfahrens ist, nicht abändert oder ersetzt. Die Beklagte
hat zu Recht nicht festgestellt, dass der Kläger im streitigen Zeitraum bei der Beklagten versicherungspflichtig beschäftigt
war, denn es lag im streitigen Zeitraum schon gar keine vertragliche Beziehung zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu
1) vor.
Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig, er ist nach erfolgter Anhörung der Beteiligten ergangen.
Nach §
7a Abs
1 Satz 1
SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach §
7a Abs
1 Satz 3
SGB IV zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger
hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Diese entscheidet
aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, ob eine Beschäftigung vorliegt (§
7a Abs
2 SGB IV). Das Verwaltungsverfahren ist in Abs
3 bis
5 der Vorschrift geregelt. §
7a Abs
6 SGB IV regelt in Abweichung von den einschlägigen Vorschriften der einzelnen Versicherungszweige und des
SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht (Satz 1) und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 2). Mit dem
rückwirkend zum 01.01.1999 durch das Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl 2000 I S 2) eingeführten
Anfrageverfahren soll eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage erreicht werden; zugleich sollen
divergierende Entscheidungen verhindert werden (BT-Drs 14/185 S 6).
Einen entsprechenden Antrag auf Statusfeststellung hat der Kläger am 24.11.2008 gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung
einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterlagen im streitgegenständlichen Zeitraum in der Renten- und Arbeitslosenversicherung
der Versicherungs- bzw Beitragspflicht (§ 1 S 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, § 25 Abs 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch).
Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist §
7 Abs
1 Satz 1
SGB IV in der ab 01.01.1999 geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung kommt schon aufgrund der
Höhe der Einkünfte des Klägers nicht in Betracht, wie die Beklagte für den Folgezeitraum mit Bescheid vom 04.07.2014 zutreffend
festgestellt hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber
persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den
Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers
unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht
dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das
eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft
und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig
tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab,
welche Merkmale überwiegen (zum Ganzen BSG 29.08.2012, B 12 R 25/10 R, BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17 mwN).
Zur Feststellung des Gesamtbilds kommt den tatsächlichen Verhältnissen nicht voraussetzungslos ein Vorrang gegenüber den vertraglichen
Abreden zu. Zwar hat das BSG noch im Urteil vom 22.6.2005 (BSG, B 12 KR 28/03 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 5) ausgeführt, dass beim Abweichen der Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen letztere den Ausschlag geben.
Jedoch hat es diese Aussage in Zusammenfassung älterer Entscheidungen nachfolgend präzisiert: Danach sind die das Gesamtbild
bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus
der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten,
so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis
der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung
erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die
hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung
vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich
ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört
daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen
Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert
wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (BSG 29.08.2012 aaO).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann vorliegend eine abhängige Beschäftigung des Klägers bei der Beigeladenen zu
1) schon deshalb nicht festgestellt werden, weil die Beigeladene zu 1) im streitigen Zeitraum allein mit der Ehefrau des Klägers
als Inhaberin des Planungsbüros vertragliche Beziehungen geschlossen hatte, nicht aber mit dem Kläger selbst. Eine Beschäftigung
iSd §
7 SGB IV setzt den freien Austausch von Arbeitskraft und Entgelt voraus (Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung,
SGB IV §
7 Rn 23 mwN). Daran fehlt es hier, weil nach der ausdrücklichen Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1)
gerade keine Ansprüche des Klägers auf Entgelt begründet werden sollten. Der Kläger wäre allenfalls bei seiner Ehefrau abhängig
beschäftigt gewesen, was hier jedoch nicht zu prüfen ist.
Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass schriftliche Vereinbarungen für den streitigen Zeitraum nicht getroffen worden
sind. Die Vertragsverhandlungen sind zwischen dem Kläger und dem damaligen Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1), Herrn S.,
geführt worden. Dabei wurde nach dem eigenen Vortrag des Klägers mündlich vereinbart, dass die gesamte Tätigkeit und insbesondere
die Zahlungen der Beigeladenen zu 1) über das Planungsbüro der Ehefrau des Klägers laufen sollten, damit diese dem Zugriff
der Gläubiger, insbesondere des Finanzamts, entzogen seien. Die Beteiligten waren sich insoweit völlig einig, dass vertragliche
Beziehungen allein zwischen der Beigeladenen zu 1) und der Ehefrau des Klägers bestehen sollten. Der Kläger ist insoweit als
Vertreter für das Planungsbüro seiner Ehefrau aufgetreten. Dass die Ehefrau hier lediglich als "Strohfrau" eingeschaltet worden
war und hinter dem Planungsbüro letztlich der Kläger stand, der alle wesentlichen Entscheidungen traf, spielt insoweit keine
Rolle.
Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte, dass mit dem Vertrag zwischen der Beigeladenen zu 1) und dem Planungsbüro der Ehefrau
nur ein Scheingeschäft (§
117 Bürgerliches Gesetzbuch <BGB>) vorliegt. Ein Vertrag ist als sogenanntes Scheingeschäft gem §
117 Abs
1 BGB nichtig, wenn eine Willenserklärung einem anderen gegenüber mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben wird. Ein
Scheingeschäft liegt vor, wenn die Parteien einverständlich nur den äußeren Anschein des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts
hervorrufen, die mit diesem Geschäft verbundenen Rechtsfolgen dagegen nicht eintreten lassen wollen. Maßgeblich ist also der
übereinstimmende Parteiwille. Entscheidende Bedeutung kommt dabei der Frage zu, ob die Parteien die zivilrechtliche Wirksamkeit
des Geschäfts ernstlich wollen oder nicht. Hierbei ist zu berücksichtigen, ob die Parteien zur Erreichung des mit dem Rechtsgeschäft
erstrebten Erfolgs ein Scheingeschäft für genügend oder ein zivilrechtlich wirksames, ernst gemeintes Rechtsgeschäft für notwendig
erachtet haben. Es spricht spricht viel gegen ein Scheingeschäft, wenn der von den Parteien erstrebte Erfolg objektiv die
zivilrechtliche Gültigkeit des Geschäfts voraussetzt (vgl Illmer, in: jurisPK-
BGB, Stand 01.10.2014, §
117 Rn 4 mwN). So liegt der Fall hier. Die vom Kläger bezweckte Rechtsfolge, die Vergütungsansprüche gegen die Beigeladene zu
1) dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen, kann nur gelingen, wenn er tatsächlich auch keine Ansprüche begründet, sondern
seine Ehefrau als Dritte. Die Beigeladene zu 1) hat sich darauf eingelassen, vertragliche Beziehungen nur mit dem Planungsbüro
der Ehefrau des Klägers einzugehen. Im Nachhinein kann sich der Kläger daher nicht mit Erfolg darauf berufen, es sei eigentlich
alles nur vorgeschoben und tatsächlich ganz anders gewesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§
160 Abs
2 Nrn 1 und 2
SGG) liegen nicht vor.