Tatbestand
Streitig ist die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab April 2017 insbesondere unter dem Gesichtspunkt, ob die Hilfebedürftigkeit des Klägers durch ein unter Dauertestamentsvollstreckung
stehendes Erbe noch vorliegt.
Verw.-Verfahren
Der 1985 geborene Kläger ist Alkohol-, Cannabis- und tabakabhängig und leidet zudem unter einer paranoid-halluzinatorischen
Psychose. Bei dem Kläger ist seit dem 31.3.2016 ein Grad der Behinderung von 60 festgestellt. Nach einer Entwöhnungsbehandlung
machte er bis zum 25.4.2017 eine Adaptionsbehandlung im Lebenszentrum E., für dessen Dauer er Leistungen nach dem SGB XII bezog. Danach wurde er in das Betreute Wohnen des Lebenszentrums E. übernommen, wo bis Dezember 2017 Kosten für Unterkunft
und Heizung inklusive Haushaltsstrom (von 28 €) in Höhe von 250 € monatlich anfielen. Ab Januar 2018 betrugen die Kosten 300
€. Am zog der Kläger nach N. um.
Bereits am 2017 war der Großvater des Klägers, H.E. (im Folgenden: Erblasser) verstorben. Ausweislich seines am 7.4.2015 notariell
errichteten Testaments hatte er seine Enkel, den Kläger sowie dessen Brüder P. (geb. 1980) und S. K. (geb. 1982) zu seinen
Erben zu je einem Drittel bestimmt und Testamentsvollstreckung durch S. K. angeordnet.
Weiter heißt es in § 7 des Testaments:
"Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist
.... ....
c)
die dauerhafte Verwaltung des Erbteils des Enkel F. K. für diesen. Insoweit wird in den Erbteil des F. K. Dauertestamentsvollstreckung
angeordnet. Der Testamentsvollstrecker ist hier jedoch berechtigt, einzelne Vermögensgegenstände aus der Testamentsvollstreckung
nach seinem billigen Ermessen frei zu geben."
Nach dem am 25.6.2016 erstellten Nachlassverzeichnis des Testamentsvollstreckers belief sich der Nettonachlassanteil des Klägers
auf 165.010,28 €.
Am 21.4.2017 beantragte der Kläger beim Beklagten Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 16.5.2017 lehnte der Beklagte den Antrag unter Verweis auf fehlende Hilfebedürftigkeit ab. Der Kläger verfüge
über verwertbares Vermögen in Höhe von 165.010,28 €, das die Vermögensfreibeträge übersteige.
Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, dass das freiwillig durch die Erbschaft zugewendete
Vermögen nicht der Absicherung seines existenziellen Grundbedarfs diene, sondern eine über die gesetzlichen sozialhilferechtlichen
Ansprüche hinausgehende lebenslängliche Begünstigung seitens seines Großvaters bezwecke. Da er Zuwendungen nur durch seinen
Bruder als Dauer Testamentsvollstrecker in dessen Ermessen erhalte, sei er aktuell Mittel- und einkommenslos.
Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 3.7.2017 als unbegründet zurück. Es liege kein Behindertentestament
vor, da der Kläger weder als Vorerbe eingesetzt noch behindert sei. Unerheblich sei auch, dass ein Testamentsvollstrecker
eingesetzt sei. Es seien keine Gründe erkennbar wonach der Kläger gehindert sei, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts
erforderlichen Mittel vom Testamentsvollstrecker zu erhalten.
SG-Verfahren
Dagegen hat der Kläger am 24.7.2017 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erheben lassen. Zur Begründung wurde unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 17.2.2015- -B 14 KG 1/14 R - und den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9.10.2017 - L 7 AS 3528/07 ER-B - ausgeführt, dass der Verwertbarkeit des Erbes als bereite Mittel die Dauertestamentsvollstreckung entgegenstehe. Aus
der Berechtigung des Testamentsvollstreckers, einzelne Vermögensgegenstände nach billigem Ermessen freizugeben, ergebe sich
jedenfalls kein gesicherter Anspruch des Klägers gegenüber dem Testamentsvollstrecker auf einen bestimmten monatlichen Betrag
aus dem Erbe und erst recht nicht eine Verfügbarkeit über das gesamte Erbe. Aus der Anordnung der Testamentsvollstreckung
lasse sich ein Wille des Erblassers, den laufenden Lebensunterhalt des Klägers sicherzustellen, nicht erkennen. Andernfalls
hätte dieser nicht nur die Möglichkeit der Freigabe einzelner Vermögensgegenstände nach billigem Ermessen des Testamentsvollstreckers
bestimmt. Die Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung habe der Erblasser aufgrund der langjährig bekannten Krankheitsentwicklung
des Klägers seit seinem 15. Lebensjahr veranlasst.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Ungeachtet dessen, dass mittlerweile die Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers
anerkannt sei, liege ein Behinderten Testament nicht vor. Die seitens des Klägerbevollmächtigten zitierten Entscheidungen
seien nicht einschlägig, das Testament im Falle des Klägers keine klaren Vorgaben zur Verwaltung seines Erbteils enthalte.
Eine ausdrückliche Regelung, den Vermögensstamm zu erhalten, sei nicht getroffen worden. Der Wille des Erblassers sei dahingehend
auszulegen, dass die Testamentsvollstreckung sinnlose Geldausgaben verhindern solle. Auszahlungen sollen hingegen - wie auch
im Juni 2016 und Januar 2017 geschehen - möglich sein. Verwertbarkeit liege auch deshalb vor, da die Verweigerung des Testamentsvollstreckers
von Zuwendungen aus dem Erbe zur Bestreitung des Lebensunterhalts gegenüber dem mittellosen Erben wegen offenbarer Unbilligkeit
und erkennbarer Sachwidrigkeit unverbindlich wäre. Soweit eine sofortige Verwertbarkeit ausgeschlossen sei, bestünde die Möglichkeit
der Beleihung. Auch nur bei einer Beleihung in Höhe eines Drittels des verbleibenden Wertes des Nachlasses lege Hilfebedürftigkeit
nicht vor. Letztlich käme, sofern ein sofortiger Zugriff auf das Erbe bzw. eine Beleihung nicht möglich wäre, ein Darlehen
in Betracht.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10.10.2018 hat das SG den Kläger angehört und den Testamentsvollstrecker S. K. als Zeugen vernommen. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung
wird Bezug genommen. Nachdem der Kläger weiter mitgeteilt hat, dass er von Darlehenszahlungen seiner Eltern lebt, hat das
SG den Kläger zur Vorlage weiterer Unterlagen aufgefordert. Der Kläger hat eine unter dem 21.10.2018 erstellte Übersicht der
Auszahlungen im Rahmen der Dauertestamentsvollstreckung und den zwischen ihm und seinem Vater geschlossenen schriftlichen
Darlehensvertrag vom August 2017 vorgelegt. Danach erhält der Kläger von seinem Vater monatlich die Beträge für Wohnungsmiete
(250 €), Regelsatz Harz IV (409 €) und Krankenversicherung AOK Monatsbeitrag (176,52 €) aufgrund der Leistungsverweigerung
des Jobcenters Landkreis C. überwiesen, der Betrag wurde später den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst. Das Darlehen hat
eine unbestimmte Laufzeit, die mit Abschluss des Klageverfahrens endet.
Das SG hat den Vater des Klägers zu der Darlehensvereinbarung schriftlich als Zeugen vernommen. Hierzu wird auf die Auskunft mit
Schreiben vom 7 20.2.2019 verwiesen.
Urteil
Das SG hat mit Urteil vom 27.3.2019 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 16.5.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 3.7.2017 dem Grunde nach verurteilt, dem Kläger ab 1.4.2017 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren, bei deren Berechnung sein unter Dauertestamentsvollstreckung gestellter Erbteil auf Ableben
des Herrn H.E. nicht als Vermögen und die Darlehenszahlung des Vaters des Klägers nicht als Einkommen berücksichtigt werden.
Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage Klage zulässig auf den Erlass eines
Grundurteils gerichtet sei und, da der Antrag des Klägers vom einen 20.4.2017 auf den Ersten des Monats zurückwirke den streitigen
Zeitraum ab 1.4.2017 und, da eine erneute Ablehnung von Leistungen nicht eingetreten sei, ohne Begrenzung auf einen Bewilligungsabschnitt
betreffe.
Nachdem der Kläger die übrigen Leistungsvoraussetzungen erfülle, sei allein streitig, ob der Kläger hilfebedürftig sei. Sein
Bedarf bestehe in Höhe von monatlich 631 € im Jahr 2017, i.H.v. 688 € im Jahr 2018 und ab dem 1.1.2019 i.H.v. 696 € bzw. jedenfalls
424 € zzgl. gegebenenfalls anfallender Kosten für die neue Unterkunft in N.. Der Kläger verfüge weder über verwertbares Vermögen
als bereites Mittel zur Bedarfsdeckung noch über bedarfsmindernd anzurechnendes Einkommen.
Bei dem Erbe handele es sich um Vermögen, da der Erbfall vor der 1. Antragstellung liege und es für den Zufluss auf den Eintritt
der Gesamtrechtsnachfolge mit dem Tod einer Person ankomme. Es handele sich jedoch nicht um verwertbares Vermögen, weil die
Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung, die aus der Anweisung im Testament gegenüber dem Testamentsvollstrecker folge,
entgegenstehe. Vorliegend ergebe sich aus dem Testament weder deutlich der Wille des Erblassers, dass der Verbrauch des Nachlasses
auch im Falle der grundsicherungsrechtlichen Hilfebedürftigkeit des Klägers verhindert werden solle, noch, dass der Nachlass
existenzsichernd für den (laufenden) Lebensunterhalt des Klägers eingesetzt werden solle. Das Testament bestimme nur, dass
der Testamentsvollstrecker berechtigt sei, "einzelne Vermögensgegenstände aus der Testamentsvollstreckung nach seinem billigen
Ermessen freizugeben". Konkrete Ermessensvorgaben habe der Erblasser im Testament nicht gemacht. Unter Heranziehung der im
Verfahren ermittelten Umstände und gewonnenen Erkenntnisse ergebe die Auslegung, dass das dem Kläger zugewandte Vermögen im
Wege der Erbfolge von dem Erblasser nicht zur Bestreitung von dessen (laufenden) Kosten des Lebensunterhalts gedacht gewesen
sei und das Vorliegen von verwertbarem Vermögen zu verneinen sei. Der Kläger und der Testamentsvollstrecker, der Zeuge S.
K., hätten im Termin übereinstimmend ausgesagt, dass das Erbvermögen nach dem Erblasserwillen nur zweckgebunden für besondere
Anschaffungen, z.B. Fahrrad, Führerschein, Zahnbehandlungen, Versicherungsprämien oder Vereinsbeiträge eingesetzt werden solle.
Dies ergebe sich auch aus der eingereichten Zahlungsaufstellung vom 21.10.2018. Nach Angaben des Zeugen wollte der Erblasser
alle Enkel gleich behandeln und deshalb sollte auch dem Kläger ein Teil des Erbes zugutekommen. Wegen der Krankheit des Klägers
und der Gefahr, dass das Geld für Suchtmittel oder Besuche in Spielhallen eingesetzt oder beim Einkaufen verschleudert werde,
solle das Erbe dem Kläger nach dem Willen des Erblassers aber nicht direkt zukommen. Vor diesem Hintergrund sei nach dessen
glaubhaften Bekundungen die Dauertestamentsvollstreckung angeordnet. Dementsprechend habe zur Überzeugung der erkennenden
Kammer nicht der allgemeine Lebensunterhalt des Klägers mit dem Erbe finanziert werden sollen. Für die dahingehende Auslegung
des Testaments seitens des Beklagten gebe es keinen Anhalt. Hätte der Erblasser eine Sicherung des Lebensunterhalts gewollt,
hätte es bereits nicht der Anordnung der Testamentsvollstreckung bedurft. Jedenfalls hätte es aber nahegelegen, diesbezüglich
konkrete Vorgaben hinsichtlich der Ermessensausübung des Testamentsvollstreckers in das Testament aufzunehmen, um sicherzustellen,
dass der Kläger in jedem Fall das zu seinem laufenden Lebensunterhalt Notwendige aus dem Erbe erhalte. Zwar sei der Kläger
zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht im Leistungsbezug gestanden, seine langjährige Krankheitsentwicklung sei dem
Erblasser aber wohl bekannt gewesen.
Selbst wenn man der Ansicht des Beklagten folgte, dass die Bestimmungen des Testamentsvollstreckers offenbar unbillig und
erkennbar sachwidrig und damit unverbindlich seien, führe dies nicht zur Verfügbarkeit des Erbes, weil der Kläger dies erst
klageweise mit ungewissen Erfolgsaussichten geltend machen müsse, sodass im streitigen Zeitraum keine "bereiten" Mittel vorlägen.
Die Anordnung der Berechtigung zur Freigabe einzelner Vermögensgegenstände "nach seinem billigen Ermessen" bewirke keinen
gesicherten Anspruch auf einen bestimmten monatlichen Betrag und erst recht nicht eine Verfügbarkeit über das gesamte Erbe.
Dass der Testamentsvollstrecker einzelne Verbindlichkeiten aus dem Nachlassvermögen bedient habe, ändere an der Ausgestaltung
des Rechtsverhältnisses und den Möglichkeiten des Klägers nichts.
Die Sittenwidrigkeit der Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung und damit die Pflicht zur Anfechtung, um alle Möglichkeiten
zur Verringerung der Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen, ergebe sich nicht zwingend aus dem Umstand, dass kein Behindertentestament
iS der Rechtsprechung vorliege. Doch selbst wenn, habe der Kläger zum Zeitpunkt des Erbes nicht über dieses verfügen können,
da die Dauertestamentsvollstreckung bestanden habe und noch fortbestehe, die der Kläger erst erfolgreich anfechten müsse.
Hierbei weise die Rechtsprechung darauf hin, dass der Beklagte dem Kläger gegenüber Beratungspflichten habe und ihn ggf. unterstützen
müsse, was nicht erfolgt sei. Die Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung stehe zudem auch einer Beleihung entgegen.
Auch sei mit einem baldigen Ende der Dauertestamentsvollstreckung nicht zu rechnen, da sie gesetzlich für 30 Jahre angeordnet
sei, eine anderweitige Regelung enthalte das Testament nicht.
Die tatsächlichen Auszahlungen des Testamentsvollstreckers im streitigen Zeitraum betreffend Zahnarztrechnungen, haftpflicht-
und Rechtsschutzversicherungsbeiträge, Rechtsanwaltsgebühren, fahrrad- und Führerscheinkosten, Nachzahlung der Neben- und
Betriebskosten 2015 und 2016, Psychotherapeutenrechnung, Einlagen für Schuhe, Zuzahlung für Quetiapin und Vereinsbeitrag Volleyballclub
stünden dem Kläger ungeachtet der rechtlichen Zuordnung als Einkommen oder Vermögen nicht als bereite Mittel zur Verfügung,
da der Testamentsvollstrecker diese fälligen Beträge idR direkt an die jeweiligen Gläubiger überweise. Auszahlungen auf das
Konto des Klägers reichten nicht zur Bedarfsdeckung, seien zur Schuldentilgung (?) eingesetzt worden, stünden einem Leistungsanspruch
nicht entgegen und dürften auch nicht fiktiv berücksichtigt werden. Auszahlungen im Juni 2016 und Januar 2017 lägen vor dem
streitgegenständlichen Zeitraum. Zum Zeitpunkt der Antragstellung habe der Kontostand mit 1.077,16 € den Vermögensfreibetrag
nicht überstiegen.
Die darlehensweisen Zahlungen des Vaters des Klägers seien nicht als Einkommen zu berücksichtigen, da sie ausweislich des
Darlehensvertrages in Erwartung der Rückzahlung und im Vertrauen auf einen bestehenden, lediglich noch nicht erfüllten Anspruch
des Klägers auf Alg II begrenzt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens erfolgt seien.
Soweit die Zuwendungen des Vaters des Klägers aufgrund der zusätzlichen Berücksichtigung der bereits von der Regelleistung
umfassten Haushaltsstromkosten i.H.v. 28 € monatlich den zu berücksichtigenden Bedarf im Sinne des SGB II überdeckten, seien auch die überschüssigen Zahlungen nicht als Einkommen im Sinne einer Schenkung des Vaters gemäß §
516 Abs.
1 BGB zu werten, da auch diese mit der Rückzahlungsverpflichtung behaftet seien.
Folge des Fehlens der Verwertbarkeit des Erbes sei auch nicht etwa ein Anspruch auf nur darlehensweise Leistungen, wie der
Beklagte geltend mache denn diese kämen überhaupt erst dann in Betracht, wenn berücksichtigungsfähiges, d.h. verwertbares
Vermögen vorhanden sei, woran es aber fehle.
LSG-Verfahren
Gegen das dem Beklagten gegen Empfangsbekenntnis am 8.4.2019 zugestellte Urteil hat er am 11.4.2019 schriftlich beim Landessozialgericht
Baden-Württemberg Berufung eingelegt und vorgetragen, dass zur Verwaltung des Erbteils. Der Großvater habe offensichtlich
nur sinnlose Ausgaben verhindern wollen. Auszahlungen seien möglich und die Bestreitung des Lebensunterhalts sei keine sinnlose
Ausgabe. Die Verweigerung des Testamentsvollstreckers sei seitens des Erben angreifbar, der Testamentsvollstrecker sei zur
Herausgabe verpflichtet. Es lägen keine Anordnungen vor, die der Erblasser für die Verwaltung durch letztwillige Verfügung
getroffen habe. Es sei nicht nachgewiesen, dass der Erblasser ausdrücklich angeordnet habe, dass der Lebensunterhalt nicht
aus dem Erbe bestritten werden dürfe. Der Aussage des Testamentsvollstreckers ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 10.10.2018
nach war keineswegs die Rede davon, dass der übliche Lebensunterhalt vom Erbe nicht bestritten werden dürfe. Diese Behauptung
werde jetzt lediglich vom Testamentsvollstrecker aufgestellt. Der Kläger sei nicht hilfebedürftig, weil das vom Großvater
zur Verfügung gestellte Erbe nur nicht verschleudert werden durfte, was einer Unterstützung für die Lebensunterhaltungskosten
keineswegs entspreche. Es sei keine Regelung getroffen, wann das Erbe schlussendlich ausgezahlt werden würde und ob Zinserträge,
die als Unterhaltsleistungen ausgezahlt werden könnten, an den Kläger auszukehren seien. Es liege im Gutdünken des Testamentsvollstreckers,
die Hilfebedürftigkeit des Klägers herbeizuführen, obwohl ein beträchtliches Vermögen vorhanden sei.
Die Inanspruchnahme der öffentlichen Hand sei sittenwidrig, der Kläger könne anwaltlich vertreten die Dauertestamentsvollstreckung
durch den Erblasser erfolgreich anfechten. Zu Lasten der Allgemeinheit werde ein Hilfeanspruch konstruiert. Die Auslegung
des Testaments durch das SG, dass das dem Kläger zugewandte Vermögen nicht zur Bestreitung der Kosten des Lebensunterhaltes zu verwenden sei, sei falsch.
Die Motivation des Erblassers, alle Enkel gleichzubehandeln, bedeute mitnichten, dass die Früchte des Vermögens nicht für
den Lebensunterhalt verwendet werden dürften. Bei der Sorge um Verschwendung sei die direkte Begleichung von Lebensunterhaltskosten
durch den Testamentsvollstrecker von einer derartigen Zielrichtung nicht ausgenommen. Gerade weil dem Erblasser die Situation
seines Enkels bekannt gewesen sei, hätte es nahegelegen, dass er angeordnet hätte, dass der Vermögensstamm nicht gefährdet
werden dürfe, wenn dies gewollt gewesen wäre. Eindeutig sei allerdings nur die Äußerung des Erblassers, dass das Geld nicht
verschleudert werden dürfe. Der Anrechnungsausschluss werde ausschließlich vom Testamentsvollstrecker formuliert. Private
zweckbestimmte Zuwendungen seien jedoch ausdrücklich wieder aus dem Schutzbereich des § 11a Abs. 3 SGB II ausgenommen worden. Zudem hätten die erfolgten Zahlungen des Testamentsvollstreckers bereits Teile der Regelleistung nach
dem SGB II umfasst - wie Zahlung von Neben- und Betriebskosten, Psychotherapeutenrechnungen, Einlage für Schuhe, Zuzahlung für Medikamente
und Vereinsbeitragszahlungen sowie Zahlungen für Versicherungen - , sodass diese aus der Leistungsverpflichtung des Beklagten
hätten herausgerechnet werden müssen.
Anträge
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. März 2019 aufzuheben.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und weist auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts B 14 KG 1/14 R vom 17.2.2015 hin, in der klargestellt worden sei, dass unter solchen Voraussetzungen angeordnete Dauertestamentsvollstreckung
in einer Verwertbarkeit des Vermögens entgegenstehen ebenso habe auch bereits das LSG Baden-Württemberg entschieden (L7 AS 3528/07 ER-B Beschluss vom 9.10.2007). Aus der Berechtigung des Testamentsvollstreckers, einzelne Vermögensgegenstände nach billigem
Ermessen freizugeben, ergebe sich jedenfalls kein gesicherter Anspruch des Klägers gegenüber dem Testamentsvollstrecker auf
einen bestimmten monatlichen Betrag aus dem Erbe und erst recht nicht eine Verfügbarkeit über das gesamte Erbe. Aus dieser
Anordnung sei nicht ein Wille des Erblassers zu erkennen, den laufenden Lebensunterhalt des Klägers sicherzustellen. Bei dem
unter Dauertestamentsvollstreckung stehenden Erbteil des Klägers handele es sich keinesfalls um verwertbares Vermögen im Sinne
von bereiten Mitteln.
Die Berichterstatterin hat den Rechtsstreit am 21.1.2020 mit den Beteiligten erörtert. Die Beteiligten haben sich dabei mit
einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß §
124 Abs.
2 SGG einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten
der Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.
Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB, 01/16, § 12 SGB II, Rn. 260
(Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB, 01/16, § 12 SGB II, Rn. 260)
Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung war in gesundheitlicher Situation des Enkels schon lange vor Testament (seit dessen
15. Lebensjahr) begründet