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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.05.2022 - 3 AS 1216/22
Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Bewilligungsreife eines PKH-Antrags und an eine Ablehnung wegen Substantiierungsmängeln
1. Ein PKH-Antrag ist erst dann bewilligungsreif, wenn neben den Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nebst Belegen auch die substantiierte Darstellung des Streitverhältnisses unter Angabe etwaiger Beweismittel vorliegt.
2. Die Ablehnung des PKH-Antrages wegen Substantiierungsmängeln setzt einen hinreichend deutlichen, mit Fristsetzung verbundenen gerichtlichen Hinweis voraus.
3. Zur Übertragung der abschließenden Entscheidung über den PKH-Antrag an das Sozialgericht.
Normenkette:
SGG § 62
,
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
,
SGG § 176
,
Vorinstanzen: SG Mannheim 17.03.2022 S 17 AS 2603/21
Tenor
Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 17.03.2022 aufgehoben. Die abschließende Entscheidung über den Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird dem Sozialgericht Mannheim übertragen.
Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: