Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.06.2021 - 3 AS 1681/21
Anspruch auf vorläufige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Statthaftigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach Erlass eines Versagungsbescheides
1 Begehrt der Antragsteller nach Erlass eines Versagungsbescheides im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine vorläufige Gewährung von Grundsicherungsleistungen, ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung statthaft, obwohl eine Sachentscheidung über den Leistungsanspruch noch nicht vorliegt.
2 Für einen Anordnungsanspruch ist in solchen Fällen das Vorliegen der Voraussetzungen des Grundsicherungsleistungsanspruchs und deren Glaubhaftmachung maßgeblich, und nicht die Rechtmäßigkeit des Versagungsbescheides.
Normenkette:
SGB II §§ 7 ff.
,
SGB II § 39 Nr. 1
,
SGG § 86b Abs. 1
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4
,
ZPO § 920 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 11.05.2021 S 3 AS 1007/21 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11.05.2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: