Anspruch auf vorläufige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren
Statthaftigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach Erlass eines Versagungsbescheides
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für die Zeit ab 01.01.2021.
Dem Antragsteller waren zuletzt mit Bescheiden vom 10.07.2020 und vom 24.07.2020 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem SGB II bis zum 31.12.2020 in Höhe von monatlich 432,00 Euro bewilligt worden.
Am 07.01.2021 beantragte er bei dem Antragsgegner die Weiterbewilligung der Leistungen für die Zeit ab 01.01.2021 und wies
auf seine neue Kontoverbindung hin (IBAN DE [...]).
Mit Schreiben vom 12.01.2021 forderte ihn der Antragsgegner zur Mitwirkung auf. Er solle im Weiterbewilligungsantrag die Frage
5, die Veränderungen der Bankverbindung betrifft (neben Angabe der neuen IBAN auch Frage nach dem Namen des Kontoinhabers
und dem Tag der Änderung), beantworten und die mit dem Schreiben übersandte Veränderungsmitteilung ausgefüllt und unterschrieben
zurücksenden.
Mit Schreiben vom 14.01.2021 übersandte der Antragsgegner dem Antragsteller eine neue Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt
und wies ihn in diesem Zusammenhang auf seine Mitwirkungspflichten in Bezug auf die Vorlage von Bewerbungsnachweisen hin.
Gegen dieses Schreiben erhob der Antragsteller "Widerspruch".
Am 28.01.2021 reichte der Antragssteller die unterschriebene Veränderungsmitteilung ein, in der er nun angab, seine neue Kontoverbindung
habe die Nummer XXXXXXXXXXXXXXX.
Mit Schreiben von 02.02.2021 forderte der Antragsgegner den Antragsteller auf, er solle mitteilen, auf welches Konto seine
SGB II-Leistungen überwiesen werden sollten. Zudem solle er die mit dem Schreiben übersandte Anlage Vermögen (VM) ausfüllen und
alle seine Konten eintragen. Darüber hinaus erinnerte er ihn an die Rückgabe des unterschriebenen Weiterbewilligungsantrags.
Ausweislich des am 19.02.2021 beim Antragsgegner eingegangenen vom Antragssteller ergänzten Weiterbewilligungsantrags vom
07.01.2021 hatte er nunmehr in Beantwortung der Frage 5 angegeben, es seien keine Veränderungen eingetreten. In der ebenfalls
am 19.02.2021 eingegangenen Anlage VM, die der Antragsteller nicht unterschrieben einreichte, war nur das Konto mit der IBAN
DE [...] angegeben.
Mit Schreiben vom 24.02.2021 forderte der Antragsgegner den Antragsteller unter Fristsetzung bis zum 08.03.2021 und unter
Hinweis auf die bei erfolglosem Fristablauf bestehende Möglichkeit der Leistungsversagung auf, die Anlage VM unterschrieben
zurückzusenden. Zudem wies er ihn auf fehlende Angaben zu Frage 4 des Weiterbewilligungsantrags (Angaben zu den Unterkunftskosten)
hin und forderte ihn auf, seine Angaben zu Mietkosten zu vervollständigen. Darüber hinaus verlangte er die Vorlage von lückenlosen
Kopien der Kontoauszüge aller vorhandener Konten für den Zeitraum vom 01.11.2020 bis zum 31.01.2021.
Nachdem der Antragsteller der Aufforderung nicht nachgekommen war, versagte der Antragsgegner mit Bescheid vom 15.03.2021
Grundsicherungsleistungen ab 01.01.2021 ganz. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der Antragsteller habe folgende
Nachweise nicht eingereicht: lückenlose Kontoauszüge für den Zeitraum vom 01.11.2020 bis zum 31.01.2021, die vollständig ausgefüllte
und unterschriebene Anlage VM und die vollständig ausgefüllte und unterschriebene Veränderungsmitteilung mit richtiger Bankverbindung.
Ergänzend wies er darauf hin, dass falls der Antragsteller tatsächlich nur über das Konto IBAN DE [...] verfügen sollte, er
einen Nachweis bzw. eine schriftliche Stellungnahme darüber einreichen solle, um welches Konto es sich bei dem Konto mit der
Nummer XXXXXXXXXXXXXXX handele. Der Bescheid wurde ausweislich des Vermerks vom 15.03.2021 am selben Tag zur Post aufgegeben.
Am 12.04.2021 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) einen Antrag auf Eilrechtsschutz gestellt, mit dem er die Gewährung von Grundsicherungsleistungen für die Zeit ab dem 01.01.2021
begehrt hat. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, er habe den Weiterbewilligungsantrag ordnungsgemäß unter Vorlage
aller erforderlichen Unterlagen gestellt. Am 14.01.2021 habe er einen Kürzungsbescheid mit einer Ankündigung der vorläufigen
Einstellung erhalten, obwohl er sich ordnungsgemäß beworben habe, was er dem Antragsgegner gegenüber auch nachgewiesen habe.
Im Übrigen sei der Weiterbewilligungsantrag nicht erforderlich gewesen, weil er eigentlich einen Anspruch auf einen Bescheid
mit einer Laufzeit von 12 Monaten gehabt habe. Mittlerweile verlange seine Krankenkasse fast 800 Euro von ihm und habe die
Leistungen eingestellt. Neben der fehlenden Existenzgrundlage drohe ihm die Zwangsvollstreckung durch die Krankenkasse.
Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten. Er habe den Antragssteller am 14.01.2021 lediglich auf die Möglichkeit
einer Zahlungseinstellung wegen fehlenden Bewerbungsbemühungen hingewiesen. Eine im Zusammenhang mit Bewerbungsbemühungen
stehende Leistungskürzung habe er nicht vorgenommen. Tatsächlich habe er Leistungen aufgrund des Versagungsbescheides vom
15.03.2021, gegen den der Antragsteller bislang keinen Widerspruch erhoben habe, gar nicht erst bewilligt.
Mit Beschluss vom 11.05.2021 hat das SG den Antrag abgelehnt. Der Antrag sei unzulässig, ein Hauptsacheverfahren, für das durch die einstweilige Anordnung eine vorläufige
Regelung getroffen werden solle, fehle, nachdem der Antragsteller gegen den Versagungsbescheid vom 15.03.2021 keinen Widerspruch
erhoben habe. Wegen der Bestandskraft des Bescheides fehle das erforderliche Rechtschutzbedürfnis.
Hiergegen hat der Antragsteller am 14.05.2021 Beschwerde zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Er habe
den Widerspruch eingereicht, was das SG aber in seinem Beschluss nicht mehr berücksichtigt habe. Er habe sich auch beworben und habe dies nachgewiesen. Der Antragsgegner
streite trotz Zeugenbestätigung, zweier Einschreiben und Foto- und Videoaufnahmen des Einwurfs den Zugang ab. Als Anlage hat
er seinem Beschwerdeschreiben ein auf den 02.05.2021 datiertes Schreiben beigelegt, das als Aussteller "R." benennt, den Betreff
"Bestätigung als Zeuge" trägt und folgenden Inhalt hat: "Folglich bestätige ich den Einwurf des Widerspruchsschreibens von
Herrn D. - am 28.03.2021 - beim Jobcenter Baden-Baden als auch den konkreten Inhalt." Unterzeichnet ist das Schreiben mit
einer nicht leserlichen Unterschrift.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11.05.2021 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung
zu verpflichten, ihm vorläufig ab dem 01.01.2021 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11.05.2021 zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Ergänzend weist er darauf hin, dass ein Widerspruch gegen den Versagungsbescheid
vom 15.03.2021 bis zur Entscheidung durch das SG am 11.05.2021 nicht eingegangen sei. Im Übrigen sei der Eilantrag auch unbegründet, zumal er den Antragsteller darauf hingewiesen
habe, dass die Entscheidung überprüft werde, wenn die Mitwirkung nachgeholt werde.
II.
Die nach §
172 Abs.
1 SGG statthafte, nach §
173 SGG form- und fristgerecht erhobene und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Das SG hat den Antrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
1. Der Eilantrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §
86b Abs.
2 Satz 2
SGG statthaft.
a) Nach §
86b Abs.
2 Satz 1
SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des §
86b Abs.
1 SGG nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht,
dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers vereitelt oder wesentlich
erschwert werden könnte. Nach §
86b Abs.
2 Satz 2
SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig,
wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
b) Ein Fall des §
86b Abs.
1 SGG liegt nicht vor. Zwar ist richtige Klageart gegen einen Versagungsbescheid nach §
66 Abs.
1 Satz 1
SGB I, mit dem der Leistungsträger die begehrten Leistungen - wie hier - ohne weitere Sachprüfung wegen der fehlenden Mitwirkung
versagt hat, allein die reine Anfechtungsklage. Denn Streitgegenstand ist in einem solchen Rechtsstreit nicht der materielle
Anspruch, sondern die Auseinandersetzung über Rechte und Pflichten der Beteiligten im Verwaltungsverfahren (vgl. BSG, Urteil vom 19.09.2008 - B 14 AS 45/07 R, juris Rn. 12; BSG, Beschluss vom 25.02.2013 - B 14 AS 133/12 B, juris Rn. 5; Voelzke, in: jurisPK-
SGB I, 3. Aufl. 2018, Stand 30.10.2020, §
66 Rn. 73). Es entspricht insoweit aber herrschender Auffassung, dass zur Wahrung des gebotenen effektiven Rechtsschutzes ausnahmsweise
auch der Erlass einer einstweiligen (Regelungs-)Anordnung i.S.d. §
86b Abs.
2 Satz 2
SGG begehrt werden kann, obwohl eine Sachentscheidung in der Hauptsache hierüber überhaupt noch nicht vorliegt (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen,
Beschluss vom 13.09.2018 - L 2 AS 1143/18 B ER, juris Rn. 14; Bayerisches LSG, Beschluss vom 21.04.2016 - L 7 AS 160/16 B ER, juris Rn. 20; LSG Thüringen, Beschluss vom 20.09.2012 - L 4 AS 674/12 B ER, juris Rn. 5; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.07.2012 - L 13 AS 124/12 B ER, juris Rn. 8).
2. Der Antrag ist unbegründet.
a) Dabei kann dahinstehen, ob der Versagungsbescheid vom 15.03.2021 bereits bestandskräftig geworden ist und ob dies dem Erlass
einer einstweiligen Anordnung entgegensteht, was nach zutreffender Auffassung eine Frage der Begründetheit des Antrags ist
(so Burkiczak, in: jurisPK-
SGG, Stand 31.05.2021, §
86b Rn. 339). Denn selbst wenn der Antragsteller innerhalb der Monatsfrist des §
84 Abs.
1 Satz 1
SGG gegen den Versagungsbescheid Widerspruch erhoben hätte, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls
deshalb unbegründet, weil der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat.
b) Voraussetzung für den Erlass der von dem Antragsteller begehrten Regelungsanordnung ist die Glaubhaftmachung (vgl. §
86b Abs.
2 Satz 4
SGG i.V.m. §
920 Abs.
2 ZPO) eines Anordnungsanspruches und eines Anordnungsgrundes. Die Glaubhaftmachung verlangt, dass das Vorliegen der behaupteten
Tatsache überwiegend wahrscheinlich ist (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl. 2020, §
128 Rn. 3d). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen
Eilentscheidung (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl. 2020, §
86b, Rn. 27 ff.). Während der Anordnungsgrund die Frage der Eilbedürftigkeit betrifft, ist Gegenstand des Anordnungsanspruchs
grundsätzlich die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl. 2020, §
86b, Rn. 27 ff.). Da in der vorliegenden Konstellation - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Hintergrund
eines Versagungsbescheides - der Antrag nach §
86b Abs.
2 Satz 2
SGG statthafter Weise auch ohne Sachentscheidung in der Hauptsache erhoben werden konnte (s.o.), kann Prüfungsmaßstab des Anordnungsanspruchs
nicht der Erfolg eines Hauptsacherechtsbehelfs sein. Da ein gegen den Versagungsbescheid vom 15.03.2021 zulässig erhobener
Widerspruch nicht von der Regelung des § 39 Nr. 1 SGB II erfasst würde (Hessisches LSG, Beschluss vom 17.03.2020 - L 7 AS 143/20 ER, juris Rn. 13; LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 08.04.2010 - L 7 AS 304/10 ER-B, juris Rn. 4; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.07.2012 - L 13 AS 124/12 B ER, juris Rn. 10; Bayerisches LSG, Beschluss vom 16.09.2014 - L 16 AS 649/14 B ER, juris Rn. 23) und deshalb aufschiebende Wirkung entfalten würde, kommt es bei der Prüfung des Anordnungsanspruchs im
Rahmen des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch nicht auf die §§
60 ff.
SGB I an (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.12.2012 - L 9 SO 420/12 B ER, juris Rn. 29; Aubel, in: jurisPK-SGB II, 5. Aufl., Stand: 03.03.2021, § 39 Rn. 47). Maßstab ist vielmehr, ob der Antragsteller das Vorliegen der Voraussetzungen der beanspruchten Leistungen, hier
also die Voraussetzungen eines Grundsicherungsleistungsanspruchs nach §§ 7 ff. SGB II, glaubhaft gemacht hat (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.12.2012 - L 9 SO 420/12 B ER, juris Rn. 7 ff.).
b) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller hat das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen der §§ 7 ff. SGB II, insbesondere der Hilfebedürftigkeit, nicht glaubhaft gemacht.
aa) Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Grundsicherungsleistungen Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik
Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder
Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer
Sozialleistungen, erhält.
bb) Vorliegend hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass er seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder
Vermögen decken kann. Hierzu wäre es erforderlich gewesen, dass er seine finanziellen Verhältnisse glaubhaft macht, was er
nicht getan hat. Vielmehr bestehen erhebliche Zweifel an seiner finanziellen Situation, nachdem er im Verwaltungsverfahren
widersprüchliche Angaben zu seinen Kontoverbindungen gemacht hat. So hat er zunächst anlässlich seines Weiterbewilligungsantrags
vom 07.01.2021 angegeben, er habe eine neue Kontoverbindung mit der IBAN DE [...]. In der daraufhin vom Antragsgegner übersandten
Veränderungsmitteilung hat er eine Kontoverbindung mit der Nummer XXXXXXXXXXXXXXX angegeben. Auf die Aufforderung des Antragsgegners,
in der Anlage VM nunmehr alle seine Konten anzugeben, hat er wiederum lediglich das Konto mit der IBAN DE [...] angegeben.
Diese Widersprüche hat er trotz Aufforderung des Antragsgegners weder im Verwaltungsverfahren, noch im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes aufgeklärt, weshalb nicht nachvollziehbar ist, über welche Konten mit welchen Guthaben der Antragsteller verfügt.
Die Voraussetzung eines Anordnungsanspruchs liegen damit mangels Glaubhaftmachung von Hilfebedürftigkeit nicht vor.
Soweit der Antragsteller zur Begründung seines Antrags vorgetragen hat, er habe sich ordnungsgemäß beworben und habe dies
nachgewiesen, hat dieses Vorbringen für den vorliegenden Rechtsstreit keine Relevanz, nachdem etwaige unzureichende Bewerbungsbemühungen
des Antragsstellers nicht Streitgegenstand sind und vom Antragsgegner auch nicht beanstandet worden sind.
c) Da bereits kein Anordnungsanspruch vorliegt, kann das Vorliegen eines Anordnungsgrundes und damit insbesondere auch die
Frage dahinstehen, ob der Antragsteller Leistungen ausnahmsweise für die Zeit vor Antragstellung aufgrund eines besonderen
Nachholbedarfs beanspruchen kann.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
4. Dieser Beschluss ist nach §
177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.