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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.02.2010 - 4 R 803/09
Erstattung der Kosten für ein durch Rücknahme des Widerspruchs erledigtes sozialrechtliches Verwaltungsverfahren
Die Behörde trägt die Kosten des Vorverfahrens, wenn ein Betroffener Widerspruch gegen einen Bescheid einlegt, der nach § 86 oder § 96 SGG in ein laufendes Verfahren einbezogen ist, aber fehlerhafterweise in seiner Rechtsbehelfsbelehrung auf den Widerspruch verweist und der Betroffene den Widerspruch dann zurücknimmt, nachdem seine Unzulässigkeit erkannt wurde. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB X § 36
,
SGB X § 63 Abs. 1 S. 1
,
SGB X § 63 Abs. 1 S. 2
,
SGG § 193
,
SGG § 86
,
SGG § 96
Vorinstanzen: SG Heilbronn 27.08.2008 S 8 R 1210/08
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 27. August 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

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