LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.03.2006 - 7 AS 1128/06
Einrichtungsbegriff des § 13 SGB XII, Justizvollzugsanstalt, Zurückstellung der Strafvollstreckung
Unter den Einrichtungsbegriff des § 13 SGB XII, der auch im Rahmen des § 7 Abs. 4 SGB II entsprechend heranzuziehen ist, fallen
nicht Justizvollzugsanstalten. Die Zeit der vorangegangenen Inhaftierung darf nicht auf den Sechsmonatszeitraum des § 7 Abs. 4 SGB II angerechnet werden, wenn unter Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG eine Therapiemaßnahme in einer Rehabilitationseinrichtung durchgeführt wird, die prognostisch weniger als 24 Wochen dauert.
[Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: BtMG (1981) § 35
,
SGB II § 7 Abs. 4 Alt. 1
,
SGB XII § 13 Abs. 1 S. 2 § 13 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Heilbronn 15.02.2006 S 5 AS 253/06 ER