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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.12.2014 - 7 AS 2119/14
Prüfung der Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes Vollmacht in Verwaltungsakten bzw. Gerichtsakten
1. Prozesshandlungen des vollmachtlosen Vertreters sind bis zur nachträglichen Vorlage der Vollmacht schwebend unwirksam, die Vorlage der Vollmacht hat spätestens zum Schluss der mündlichen Verhandlung bzw. bis zum Erlass des angekündigten Gerichtsbescheides zu erfolgen. Wird bis zum maßgeblichen Zeitpunkt die Vollmacht nicht nachträglich vorgelegt, werden aus zunächst schwebend unwirksamen Prozesshandlungen endgültig unwirksame Prozesshandlungen. Da auch die Klage eine Prozesshandlung ist, ist diese bei Fehlen einer Vollmacht unwirksam. Eine von einem Vertreter ohne Vollmacht eingereichte Klage ist daher als unzulässig abzuweisen.
2. Das Gericht ist zur Prüfung der Bevollmächtigung des Rechtsanwalts befugt, wenn die ordnungsgemäße Bevollmächtigung gerügt wird.
Normenkette:
SGG § 73 Abs. 6 S. 4
Vorinstanzen: SG Mannheim 10.04.2014 S 4 AS 4303/13
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 10. April 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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