LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.03.2006 - 8 AS 369/06
Aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen Verwaltungsakte über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
1. Rückwirkend ab Erlass des mit dem Widerspruch angefochtenen Bescheides tritt die Wirkung der gerichtlich angeordneten aufschiebenden
Wirkung eines Widerspruchs ein und endet in den Fällen, in denen Klage erhoben wird, erst mit Eintritt der Unanfechtbarkeit
der Hauptsacheentscheidung.
2. Von § 39 Nr. 1 SGB II, nach dem Widerspruch und Klage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung
für Arbeitsuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung heben, werden lediglich Aufhebungsentscheidungen nach den §§ 45ff
SGB X iVm § 40 SGB II und Entscheidungen über die Absenkung und den Wegfall von bereits bewilligtem Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld
gemäß den §§ 31, 32 SGB II erfasst. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB II § 39 Nr. 1
,
SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3
,
Vorinstanzen: SG Heilbronn 12.12.2005 S 1 AS 3867/06 ER