LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.03.2008 - 1 U 5527/06
Wegeunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung, Zurücklegung des Arbeitsweges zu Fuß, Unterbrechung durch eigenwirtschaftliche
Tätigkeit
Auch wenn der Versicherte den Weg zur Arbeit oder einen Teil dessen zu Fuß zurücklegt, ist der Versicherungsschutz auf dem
versicherten Weg erst dann unterbrochen, wenn der Versicherte allein oder überwiegend eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt
und sich dabei dergestalt fortbewegt, dass die Fortbewegung nicht mehr mit der versicherten Fortbewegung übereinstimmt. Dabei
genügt allein die Absicht, noch eigenwirtschaftliche Verrichtungen zu erledigen, nicht zur Annahme eines unversicherten Weges,
solange die Absicht sich nicht nach außen, z. B. in einer Abweichung vom versicherten Weg, manifestiert. [Amtlich veröffentlichte
Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Freiburg 29.09.2006 S 10 U 3085/05