Zuordnung eines zusätzlichen Urlaubsgeldes zum Insolvenzgeldzeitraum
Tatbestand:
Der Kläger erstrebt die Gewährung höheren Insolvenzgeldes (Insg) unter Berücksichtigung von ausstehendem Urlaubsgeld.
Der im Jahre 1960 geborene Kläger war ab dem Jahre 1997 bei der Firma Z. GmbH (im folgenden Firma Z.) als Verkaufsachbearbeiter
beschäftigt. Nach seinem am 22.01.1998 geänderten Arbeitsvertrag war ihm grundsätzlich zum Monatsende eine Abschlagszahlung
auf sein Arbeitsentgelt auszuzahlen und der Restbetrag spätestens zum 15. des Folgemonats auf sein Gehaltskonto zu überweisen
(§ 3 Nr. 3 des Arbeitsvertrages). Hinsichtlich eines Anspruchs auf (zusätzliches) Urlaubsgeld enthielt § 9 des Arbeitsvertrages
unter der Überschrift "Urlaub" folgende Regelungen:
9. Der Arbeitnehmer erhält ein Urlaubsgeld in Höhe von 70 Prozent der in § 3 festgelegten Arbeitsvergütung. Dieses wird mit
der Juli-Abrechnung ausbezahlt.
12. Die Urlaubsgratifikation steht dem Arbeitnehmer auch nur zu, wenn er sich am 30.06. des Urlaubsjahres in einem ungekündigten
Arbeitsverhältnis befindet und das Arbeitsverhältnis am 30.06. auch nicht aufgrund eines solchen Aufhebungsvertrages endet,
der nicht auf betriebsbedingten Gründen oder auf anderen Gründen, die der Arbeitnehmer nicht zu vertreten hat, beruht.
Scheidet der Arbeitnehmer nach Empfang der Gratifikation bis zum 30.09. des Urlaubsjahres aus dem Arbeitsverhältnis aus, ist
er zur Rückzahlung der Urlaubsgratifikation verpflichtet, es sei denn, das Arbeitsverhältnis endet vorzeitig aus betriebsbedingten
oder aus anderen Gründen, die der Arbeitnehmer nicht zu vertreten hat.
Am 09.07.2002 schlossen der Kläger und die Firma Z. eine "Zusatzvereinbarung zum Urlaubsgeld 2002". Diese hat folgenden Wortlaut:
Zwischen den Arbeitsvertragsparteien besteht Einigkeit darüber, dass das einmalige Urlaubsgeld gemäß § 9 bzw. 10 des gültigen
Arbeitsvertrages für das Kalenderjahr 2002 auf Wunsch des Arbeitnehmers erst mit der Abrechnung November 2002 ausbezahlt wird.
Diese Maßnahme dient lediglich zur Berechnung der Direktversicherungsbeiträge aus Einmalzahlungen und erfolgt ausdrücklich
auf Wunsch des Arbeitnehmers.
Durch die Verschiebung des Auszahlungszeitraumes werden die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen nicht berührt.
Sollte der Arbeitnehmer vor November 2002 aus dem Unternehmen ausscheiden, egal aus welchem Grund, so wird das Urlaubsgeld
sofort fällig und mit der folgenden Abrechnung ausbezahlt.
Am 01.01.2003 wurde über das Vermögen der Firma Z. das Insolvenzverfahren eröffnet, worauf die Beklagte im Wege der Vorfinanzierung
Insg in Höhe des laufenden Nettoarbeitsentgelts für die Zeit vom 01.10. bis zum 31.12.2002 sowie der Weihnachtsgratifikation
2002 an den Kläger leistete.
Am 13.12.2002 beantragte der Kläger die Auszahlung weiteren Insg für das ausstehende Urlaubsgeld 2002. Dieses Urlaubsgeld
sei nach der zwecks Gehaltsumwandlung und Einzahlung in seine Direktversicherung geschlossenen Zusatzvereinbarung vom 09.07.2002
im November desselben Jahres und damit im Insg-Zeitraum fällig geworden. Es sei deshalb bei der Berechnung des Insg zu berücksichtigen.
Nachdem der Insolvenzverwalter das geltend gemachte Urlaubsgeld in der Insg-Bescheinigung vom 24.02.2003 nicht aufgeführt
hatte, bestätigte die Beklagte dem Kläger unter dem 01.04.2003 die Bewilligung von Insg für den Zeitraum vom 01.10. bis zum
31.12.2002 in der bereits geleisteten Höhe.
Auf den vom Kläger erhobenen Widerspruch lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung weiteren Insg für das dem Kläger nicht
ausbezahlte Urlaubsgeld 2002 mit Bescheid vom 09.12.2003 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, ausweislich des vorgelegten
Arbeitsvertrages sei das volle Urlaubsgeld bei Vorliegen eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses am 30.06. des Urlaubsjahres
zu zahlen und daher als reine Belohnung der Betriebstreue zu verstehen. Nachdem der Stichtag (30.06.2002) außerhalb des Insg-Zeitraumes
liege, könne kein Insg gezahlt werden. Auf die bloße Fälligkeit des Urlaubsgeldes oder den Auszahlungstermin allein komme
es nicht an.
Gegen diese, mit einem Hinweis auf §
86 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) versehene Entscheidung trug der Kläger vor, die Fälligkeitsabrede in der Vereinbarung vom 09.07.2002 sei zu berücksichtigen.
Sie sei unabhängig und vor Kenntnis von der drohenden Insolvenz getroffen worden. Sowohl stichtags- als auch fälligkeitsbezogene
Sonderzahlungen seien in voller Höhe geschützt, wenn die Fälligkeit im Insg-Zeitraum eintrete.
Am 10.03.2004 hat der Kläger zunächst Untätigkeitsklage erhoben. Nach Erlass des seinen Widerspruch zurückweisenden Widerspruchsbescheides
der Beklagten vom 25.03.2004 hat er das Klageverfahren mit einem gegen die sein Begehren ablehnenden Bescheide vom 09.12.2003
und vom 25.03.2004 sowie auf Auszahlung von Insg für das ausstehende Urlaubsgeld gerichteten Anfechtungs- und Leistungsantrag
fortgeführt. Zur Begründung hat er im wesentlichen sein vorprozessuales Vorbringen wiederholt.
Mit Gerichtsbescheid vom 07.02.2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach dem vorgelegten Arbeitsvertrag sei das Urlaubsgeld für das Jahr
2002 nicht im Insg-Zeitraum fällig geworden. Die Stundungsvereinbarung ändere hieran nichts. Denn das Verschieben der bereits
fällig gewordenen Forderung in den Insg-Zeitraum sei unabhängig von den Intentionen des Klägers treuwidrig und verstoße gegen
den Rechtsgedanken des §
46 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB I), nach dessen Abs.
2 ein Verzicht unwirksam sei, soweit durch ihn andere Personen oder Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen
würden. Diese Entscheidung wurde dem Kläger am 16.02.2005 zugestellt.
Am 16.03.2005 hat der Kläger Berufung eingelegt. Er trägt ergänzend vor, ein treuwidriges Verhalten könne ihm nicht vorgeworfen
werden, nachdem die mit der Firma Z. hinsichtlich des Urlaubsgeldes getroffene Fälligkeitsabrede unabhängig vom Insolvenzverfahren
getroffen worden sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 7. Februar 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 9. Dezember 2003 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm weiteres Insolvenzgeld in Höhe
von EUR 1.128,40 brutto zu gewähren.
Die Beklagte beantragt im wesentlichen aus den Gründen der angegriffenen Behördenentscheidungen,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten sowie die beigezogenen
Insolvenzgeldakten der Beklagten und die gleichfalls beigezogenen Akten des Sozialgerichts Karlsruhe verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet im erklärten Einverständnis der Beteiligten sowie in Anwendung des ihm danach gesetzlich eingeräumten
Ermessens ohne mündliche Verhandlung (§
124 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -).
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Denn dem Kläger kann kein weiteres Insg gewährt werden. Die angegriffenen Bescheide der Beklagten sind
darum rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten.
Rechtsgrundlage für das Leistungsbegehren des Klägers ist §
183 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB III). Nach dieser Vorschrift haben Arbeitnehmer Anspruch auf Insg, wenn sie bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
des Arbeitgebers (Insolvenzereignis) für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Anspruch auf Arbeitsentgelt
haben. Zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt gehören dabei alle Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis (§
183 Abs.
1 Satz 3
SGB III). Der versicherungsrechtliche Schutz des Arbeitsentgeltanspruchs des im Inland beschäftigten Arbeitnehmers bei Zahlungsunfähigkeit
des Arbeitgebers umfasst mithin Arbeitsentgelt im weitesten Sinne einschließlich der Ansprüche auf zusätzlich zum Urlaubsentgelt
zu zahlendes Urlaubsgeld (vgl. Niesel,
SGB III, 3. Aufl. 2005, RdNrn. 4, 17, 100 zu §
183).
In zeitlicher Hinsicht erstreckt sich der durch die §§ 183 ff. SBB III gewährte Versicherungsschutz auf Ansprüche "für" den
Insg-Zeitraum (§
183 Abs.
1 Satz 1
SGB III) und damit grundsätzlich auf während dieser Zeit erarbeitetes Arbeitsentgelt. Je nach dem verfolgten Zweck sind in die Insg-Berechnung
aber auch Ansprüche auf für den Lebensunterhalt in diesem Zeitraum bestimmtes oder einem bloßen Zeitpunkt innerhalb des Insg-Zeitraum
zuzuordnendes Arbeitsentgelt einzubeziehen. Wann der Entgeltanspruch fällig oder bezifferbar wird, ist für sich allein in
der Regel ohne Bedeutung (vgl. Niesel, aaO., RdNr. 62 zu § 183 m. w. N.).
Maßgeblich für die Zuordnung zusätzlichen Urlaubsgeldes zum Insg-Zeitraum des §
183 Abs.
1 Satz 1
SGB III ist danach die konkrete Ausprägung des Vergütungsanspruchs im Einzelfall (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28.08.2003
- L 8 AL 180/02 - zitiert nach Juris) unter Berücksichtigung des arbeitsrechtlichen Entstehungsgrundes und der Zweckbestimmung der Leistung
(vgl. zur zeitlichen Zuordnung einer Sonderzahlung BSG, Urteil vom 02.11.2000 - B 11 AL 87/99 R - SozR 3 - 4100 § 141 b Nr. 21). Ist nämlich das zusätzliche Urlaubsgeld als Teil der Urlaubsvergütung ausgestaltet, so ist
es im Rahmen des §
183 SGB III lediglich anteilsmäßig insoweit zu berücksichtigen, als Urlaub in den letzten drei Monaten vor dem Insolvenzereignis tatsächlich
gewährt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 01.12.1976 - 7 RAr 136/75 - SozR 4100 § 141 b Nr. 2; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28.08.2003, aaO.). Handelt es sich bei dem zusätzlichen Urlaubsgeld
demgegenüber um eine urlaubsunabhängige Sonderzahlung, die als Einmal-Betrag ohne Bezug zu der zeitlichen Lage des Urlaubs
ausgezahlt wird, so kommt es darauf an, ob sich der Vergütungsanspruch bestimmten Zeiträumen anteilig zuordnen lässt. Ist
dies der Fall, so ist die ausstehende Zahlung mit ihrem auf den Insg-Zeitraum entfallenden Anteil zu berücksichtigen. Scheidet
eine zeitanteilige Zurechnung des Anspruchs hingegen aus, so ist die Sondervergütung dem Stichtag, zu dessen Anlass das zusätzliche
Urlaubsgeld gewährt wird, bzw. dem Auszahlungszeitpunkt zuzuordnen und bei der Berechnung des Insg nur dann, allerdings in
voller Höhe, zu berücksichtigten, wenn der fragliche Zeitpunkt in den letzten drei Monaten vor dem Insolvenzereignis liegt
(vgl. zum Urlaubsgeld LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28.08.2003, aaO. sowie LSG Niedersachsen, Urteil vom 24.04.1997
- L 7/8 Ar 184/95 - zitiert nach Juris; vgl. zur Jahressonderzahlung BSG, Urteil vom 18.03.2004 - B 11 AL 57/03 R; SozR 4 - 4300 § 183 Nr. 3; Niesel, aaO., Rdnr. 92 zu § 183). Nur in der letztgenannten Fallkonstellation kommt es mithin
auf den Zeitpunkt der Fälligkeit des Vergütungsanspruchs an.
In Anwendung dieser Grundsätze scheidet eine auch nur teilweise Berücksichtigung des nicht erfüllten Anspruchs des Klägers
auf Urlaubsgeld für das Jahr 2002 bei der Berechnung des Insg aus. Denn die nach den arbeitsvertraglichen Regelungen urlaubsneutrale
Sonderzahlung ist dem Insg-Zeitraum nicht zuzurechnen.
So ist das Urlaubsgeld des Klägers zunächst nicht als einzelnen Abrechnungsmonaten zuzuordnende und darum zu 3/12 in die Insg-Berechnung
einzubeziehende Jahressonderzahlung anzusehen. Dies setzt nämlich voraus, dass die dem Vergütungsanspruch zugrunde liegenden
arbeitsrechtlichen Vereinbarungen bzw. Regelungen für den Arbeitnehmer auch für den Fall des Ausscheidens vor dem maßgeblichen
Stichtag einen zeitanteiligen Anspruch vorsehen (vgl. BSG, Urteil vom 02.11.2000; B 11 AL 87/99 R; SozR 3 - 4100 § 141 b. Nr. 21). Das ist hier aber bei den in § 9 Nr. 9 und Nr. 12 des Arbeitsvertrages vom 22.01.1998 getroffenen
Regelungen über den Urlaubsgeldanspruch des Klägers nicht der Fall.
Soweit man mit Blick auf den in § 9 Nr. 12 Satz 1 des Arbeitsvertrages vereinbarten Voraussetzungen für den Anspruch auf Urlaubsgeld
(Bestehen eines ungekündigten bzw. nicht aus vom Arbeitnehmer zu vertretenden Gründen aufgehobenen Arbeitsverhältnisses zum
30.06. des jeweiligen Urlaubsjahres) einerseits und der in Satz 2 der genannten Regelung vorgesehenen (auflösenden) Bedingung
für eine Verpflichtung zur gänzlichen Rückzahlung der Vergütung (Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis aus
von ihm zu vertretenden Gründen bis zum 30.09. des Urlaubsjahres) andererseits davon ausgeht, die Sonderzahlung lasse sich
dem Zeitraum vom 30.06. bis zum 30.09.2002 zuordnen, vermag dies dem Begehren des Klägers ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Denn der genannte Zeitraum liegt außerhalb des nach
§
183 Abs.
1 Satz 1
SGB III maßgeblichen, die Zeit vom 01.10. bis zum 31.12.2002 umfassenden dreimonatigen Insg-Zeitraums.
Hieraus ergibt sich zugleich, dass der den Urlaubsgeldanspruch auslösende Stichtag, der 30.06.2002, und auch der in § 9 Nr.
9 Satz 2 i. V. m. § 3 Nr. 2 Satz 2 des Arbeitsvertrages vom 22.01.1998 geregelte letztmögliche Auszahlungszeitpunkt, der 15.08.2002
außerhalb des Insg-Zeitraums liegen.
Schließlich lässt sich die Sonderzahlung auch nicht infolge der Fälligkeitsabrede vom 09.07.2002 den letzten drei Monaten
des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Insolvenzereignisses zuordnen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dem Zeitpunkt
der Fälligkeit des Anspruchs angesichts der Stichtagsregelung des § 9 Nr. 12 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsvertrages vom 22.01.1998
(überhaupt) Bedeutung für die zeitliche Zuordnung des Urlaubsgeldes zum Insg-Zeitraum zugemessen werden kann. Denn eine Stundung
im Sinne des Hinausschiebens der Fälligkeit rechtfertigt - unabhängig von einem hier ersichtlich nicht vorliegenden treuwidrigen
Verhalten der Vertragsparteien - keine Einbeziehung des Anspruchs in den Insg-Zeitraum (vgl. BSG, Urteil vom 02.11.2000, aaO.).
Dies gilt hier jedenfalls deshalb, weil nach der nur das Urlaubsgeld 2002 betreffenden Zusatzvereinbarung vom 09.07.2002 die
arbeitsvertraglichen Vereinbarungen ausdrücklich nicht berührt werden sollten und daher als auflösende Bedingung für den Fall
des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers aus dem Unternehmen eine sofortige Fälligkeit des Urlaubsgeldanspruchs vereinbart
wurde. Wollten die Beteiligten mithin ersichtlich trotz der Verschiebung der Fälligkeit des Urlaubsgeldanspruchs des Klägers
sowohl den für das Entstehen des Anspruchs maßgeblichen Stichtag als auch den hieran nach dem Arbeitsvertrag vom 22.01.1998
unmittelbar anschließenden Auszahlungszeitpunkt grundsätzlich unberührt lassen, so vermag die Zusatzvereinbarung eine vom
Arbeitsvertrag abweichende zeitliche Zuordnung des Urlaubsgeldanspruchs zum Insg-Zeitraum nicht zu rechtfertigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 Abs.
1 Satz 1
SGG.
Die Revision ist gemäß §
160 Abs.
2 Nr.
1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.