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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.02.2011 - 3 AL 712/09
Anspruch auf Arbeitslosengeld; Sperrzeitunschädlichkeit eines Aufhebungsvertrages mit Abfindungsregelung in den Grenzen des § 1a Abs. 2 KSchG
Ein Arbeitsloser kann sich im Falle der Lösung seines Beschäftigungsverhältnisses im Wege eines Aufhebungsvertrages wegen betriebsbedingter Gründe, der die Gewährung einer Abfindung beinhaltet, dann auf einen wichtigen Grund im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III berufen, wenn die Höhe der gewährten Abfindung den sich aus § 1 a Abs. 2 KSchG ergebenden Betrag nicht überschreitet und keine Hinweise darauf vorliegen, dass mit dem Aufhebungsvertrag zu Lasten der Versichertengemeinschaft manipuliert werden sollte.
Das Modell des § 1a KSchG kann auf Fallgestaltungen, in denen sich die Arbeitsvertragsparteien auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geeinigt haben und in denen die gewährte Abfindung die finanziellen Grenzen des § 1a Abs. 2 KSchG nicht überschreitet, übertragen und von einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit der drohenden Kündigung abgesehen werden. Es kommt jedoch nicht zu einer grundsätzlichen Sperrzeitunschädlichkeit eines Aufhebungsvertrages mit Abfindungsregelung in den Grenzen des § 1a Abs. 2 KSchG. Vielmehr kann dies dort nicht gelten, wo Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass mit dem abgeschlossenen Vertrag zu Lasten der Versichertengemeinschaft manipuliert werden soll. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
KSchG § 1a Abs. 2
,
SGB III § 144 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 18.12.2008 S 11 AL 5322/05
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. Dezember 2008 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass auch der "Änderungsbescheid" der Beklagten vom 16. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2006 abgeändert und die Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin bereits ab dem 01. Dezember 2005 Arbeitslosengeld mit ungekürzter Anspruchsdauer zu bewilligen.
Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: