LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.10.2006 - 5 KR 897/06
Ermittlung des Streitwerts bei nicht ermittelbarem Gewinn
Der Streitwert beträgt fünf Prozent des während eines Dreijahreszeitraums erstrebten Bruttoumsatzes, wenn sich bei einem Hersteller
von Hilfsmitteln der mit der Klage erstrebte Gewinn nicht mit zumutbarem Aufwand ermitteln lässt oder dies aus bilanztechnischen
Gründen unmöglich ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: GKG § 52 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Stuttgart 13.01.2004 S 10 KR 176/06 ER