Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.04.2022 - 6 VS 420/21
Anspruch auf Ausgleich für Wehrdienstbeschädigungen nach § 85 SVG Keine Feststellung einer Alkoholabhängigkeit als Folge einer zu Unrecht anerkannten Posttraumatischen Belastungsstörung als Wehrdienstbeschädigung Keine Einbeziehung eines Bescheides über die Gewährung einer Grundrente nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienstverhältnis in das sozialgerichtliche Berufungsverfahren
1. Auch nach dem Zuständigkeitsübergang für die Grundrente auf die Bundeswehrverwaltung verbleibt es nach dem Ausscheiden des Soldaten aus dem Wehrdienstverhältnis dabei, dass der Ausgleich während des Wehrdienstverhältnisses und die anschließende Grundrente danach verschiedene Streitgegenstände darstellen wie unterschiedliche Leistungszeiträume betreffen, so dass sie weiterhin nicht in das gerichtliche Verfahren nach § 96 SGG einbezogen werden können.
2. Aus einer zu Unrecht anerkannten Schädigungsfolge können entsprechend dem Rechtsgedanken des § 48 Abs. 3 SGB X keine weitergehenden Ansprüche hergeleitet werden (hier Alkoholerkrankung als Folge einer zu Unrecht anerkannten PTBS).
3. Zur Anerkennung einer PTBS reicht es für das sog. A-Kriteriums nicht aus, dass dem Betroffenen von einem lebensbedrohlichen Ereignis lediglich berichtet wird (hier Selbstmordattentate/Landminen mit Toten auf Einsatzfahrzeuge in Afghanistan).
Normenkette:
SVG § 81 Abs. 1
,
SVG § 81 Abs. 6 S. 1
,
SVG § 85 Abs. 1
,
SVG § 85 Abs. 4 S. 3
,
SVG § 88 Abs. 5 Nr. 3
,
SVG a.F. § 88 Abs. 6
,
BVG § 9 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1
,
BVG § 30 Abs. 1 S. 1-2
,
BVG § 31 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Ulm 08.12.2020 S 15 VS 3330/17
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 8. Dezember 2020 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: