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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.12.2014 - 7 SO 2474/14
Übernahme von privaten Krankenversicherungsbeiträgen durch den Sozialhilfeträger Berücksichtigung einer Bedarfslage Deckung eines tatsächlichen Bedarfs Berücksichtigung von Beiträgen zu einer Rechtsschutzversicherung
1. Zu berücksichtigen sind gem. § 42 Nr. 2 i.V.m. § 32 Abs. 5 S. 1 und 4 SGB XII die tatsächlichen Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung, soweit sie angemessen und die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 SGB XII erfüllt sind.
2. Bereits die systematische Stellung des § 32 SGB XII und damit auch dessen Abs. 5 im Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels ("Zusätzliche Bedarfe") zeigt, dass es sich lediglich um die Umschreibung einer sozialhilferechtlich zu berücksichtigenden Bedarfslage handelt.
3. Diese Bedarfe sind, wie die weiteren Bedarfe nach dem Ersten, Dritten und Vierten Abschnitt (Regelbedarf, Bildung und Teilhabe, Unterkunft und Heizung), nach der Konzeption des SGB XII der Einkommensanrechnung unterworfen.
4. Bezogen auf die Übernahme der Beiträge zur Rechtsschutzversicherung ist dem Bedürftigen regelmäßig entgegenzuhalten, dass die Möglichkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe besteht.
Normenkette:
SGB XII § 32 Abs. 5 S. 1
,
SGB XII § 19 Abs. 1
,
SGB XII §§ 41 ff.
Vorinstanzen: SG Freiburg 15.03.2014 S 6 SO 2424/13
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 25. März 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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