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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.12.2014 - 7 SO 4268/11
Überleitung von Rückforderungsansprüchen Schenkungen Überleitungsanzeige als Verwaltungsakt Rechtswidrigkeit eines Überleitungsbescheides wegen nicht hinreichender Bestimmtheit
1. Das Bestimmtheitserfordernis verlangt, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsakts nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzen muss, sein Verhalten daran auszurichten.
2. Maßstab für die Bestimmtheitsprüfung ist also der Empfängerhorizont, für die Beteiligten muss sich aus dem Verfügungssatz vollständig, klar und unzweideutig ergeben, was die Behörde will. Unschädlich ist es dabei, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsakts, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss. Diese Auslegungsmöglichkeiten finden allerdings ihre Grenze dort, wo es dem Adressaten überlassen bleibt, Gegenstand und Inhalt der Verfügung zu bestimmen. Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde. Bezogen auf die Bestimmtheit einer Überleitungsanzeige ist erforderlich, dass der Wille des Sozialhilfeträgers zur Überleitung zum Ausdruck kommt und dass der Hilfeempfänger, die Art der Hilfe sowie der überzuleitende Anspruch nebst Angabe von Gläubiger und Schuldner bezeichnet werden.
Fundstellen: NZS 2015, 279
Normenkette:
BGB § 420
,
BGB § 428 S. 1
,
BGB § 528 Abs. 1 S. 1
,
SGB X § 31 S. 1
,
SGB X § 33 Abs. 1
,
SGB XII § 93 Abs. 1 S. 1
,
SGB XII § 93 Abs. 2 S. 1
,
SGB XII § 93
Vorinstanzen: SG Freiburg 27.07.2011 S 6 SO 1972/10
Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 27. Juli 2011 und der Bescheid der Beklagten vom 6. Oktober 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2010 aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

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