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LSG Bayern, Beschluss vom 26.01.2015 - 11 AS 4/15
Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Unzulässigkeit der Beschwerde bei nicht vorgelegten Unterlagen
1. Die Beschwerde ist ausgeschlossen gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint.
2. Dies ist der Fall, wenn die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Glaubhaftmachung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse abgelehnt wird.
3. Die Vorlage von Kontoauszügen kann ohne konkreten Verdacht gefordert werden. Die Vorlage ist zumutbar.
Normenkette:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2a
Vorinstanzen: SG Bayreuth 10.11.2014 S 13 AS 267/13
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 10.11.2014 - S 13 AS 267/13 - wird verworfen.

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