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LSG Bayern, Beschluss vom 26.01.2015 - 11 AS 7/15
Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Keine gesonderte Entscheidung über einen Antrag auf Laufzeitverlängerung
1. Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden. Es reicht für die Prüfung der Erfolgsaussicht aus, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat.
2. Diese gewisse Wahrscheinlichkeit ist in aller Regel dann anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit des Obsiegens des PKH- Beantragenden ebenso wahrscheinlich ist wie sein Unterliegen.
3. Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen sind nicht im PKH- Verfahren zu entscheiden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können.
Normenkette:
SGB II § 41
,
SGG § 177
,
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 114
Vorinstanzen: SG Bayreuth 17.11.2014 S 13 AS 399/14
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 17.11.2014 - S 13 AS 399/14 - wird zurückgewiesen.

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