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LSG Bayern, Urteil vom 07.02.2019 - 14 R 264/18
Befreiung von der Rentenversicherungspflicht als Syndikusanwalt Vermeidung einer umfassenden Rückabwicklung zur berufsständischen Versorgung entrichteter Beiträge Verfassungskonformität der Stichtagsregelung
1. § 231 Abs. 4b S. 4 SGB VI bezweckt die Vermeidung einer umfassenden Rückabwicklung der zur berufsständischen Versorgung entrichteten Beiträge; damit wird im Ergebnis die tatsächliche Beitragszahlung an das Versorgungswerk nachträglich legalisiert.
2. Gegen die Stichtagsregelung in § 231 Abs. 4b S. 3 SGB VI bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, auch verstößt sie nicht gegen Grundrechte, insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
3. Mit der Stichtagsregelung verbundene Härten sind hinzunehmen, zumal diese durch die in Satz 4 normierte Ausnahmeregelung abgemildert werden.
Normenkette:
SGB VI § 231 Abs. 4b S. 3-4
,
GG Art. 3 Abs. 1
Vorinstanzen: SG München 08.02.2018 S 30 R 1473/17
Tenor
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 8. Februar 2018 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird zugelassen.

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