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LSG Bayern, Urteil vom 10.02.2010 - 19 R 477/08
Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung bei psychischer Erkrankung
Bei einer Persönlichkeitsstörung mit schizoiden und impulsiven Anteilen, bei der sich der Versicherte als Ausprägung der Persönlichkeitsstörung rasch angegriffen fühlt und leicht zornig reagiert sowie reizbar ist und teilweise unflexibel und fehlangepasst wirkt, was zu Konflikten in der Arbeitsumgebung führen kann, lässt sich keine Minderung der Erwerbsfähigkeit ableiten, wenn die Fähigkeit zur sozialen Teilhabe durch die vorgenannte Störung nicht so wesentlich eingeschränkt ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB VI § 43 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Nürnberg 20.05.2008 S 14 R 503/07
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 20.05.2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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