Gründe:
Nach der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2009 hat der Kläger die Hauptsache wirksam für erledigt erklärt.
Damit ist der hier streitige Kostentragungsbeschluss Sozialgerichts München vom 26.11.2009 mit der Beschwerde nicht anfechtbar,
§
197a Abs
1 SGG iVm §
158 Abs
2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts auf EUR 116,29 ist mangels Erreichens der Beschwerdesumme mit der Beschwerde nicht anfechtbar,
§ 68 Abs 1 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG, §§ 68 Abs 1 S 4, 66 Abs 3 S 3 GKG unanfechtbar.