Eilverfahren wegen einer Bekleidungsbeihilfe
Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Eilverfahren
Tatbestand
Mit Schreiben vom 16.06.2014 beantragten die Antragsteller und Berufungskläger beim Antragsgegner die Bewilligung einer Beihilfe
zur Erstausstattung für Bekleidungen. Die Eltern hätten infolge der Insolvenz ihrer Firma erheblich an Gewicht verloren, so
dass die alte Kleidung zu groß geworden sei. Die Kinder würden aufgrund ihres Wachstums regelmäßig neue Kleidung benötigen.
Der Antragsgegner lehnte den Antrag mit Bescheid vom 08.07.2014 ab. Dagegen wurde mit Schreiben vom 17.07.2014 Widerspruch
eingelegt, über den noch nicht entschieden ist.
Am 24.09.2014 stellten die Antragsteller beim Sozialgericht München einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Mit Beschluss vom 09.10.2014 lehnte das Sozialgericht den Antrag ab.
Am 23.10.2014 haben die Antragsteller ausdrücklich Berufung gegen den Beschluss vom 09.10.2014 eingelegt. Mit gerichtlichem
Schreiben vom 28.10.2014 wurden die Antragsteller darauf hingewiesen, dass gegen den Beschluss des Sozialgerichts nur eine
Beschwerde möglich und eine Berufung unzulässig sei.
Die Antragsteller haben am 06.11.2014 Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts eingelegt, über die durch Beschluss
des Bay. Landessozialgerichts vom 24.11.2014, Az. L 7 AS 780/14 B ER, entschieden wurde.
Mit weiterem Schreiben des Gerichts vom 25.11.2014 wurden die Kläger nochmals darauf hingewiesen, dass die Berufung offensichtlich
unzulässig sei und diese, sofern sie nicht zurückgenommen werde, durch Beschluss als unzulässig verworfen werden würde. Die
Antragsteller haben daraufhin mitgeteilt, dass sie an der Berufung festhalten und sich nach dem Beschluss an das BSG wenden werden.
Entscheidungsgründe
Die Berufung gegen den Beschluss des Sozialgerichts wird durch Beschluss als unzulässig verworfen (§
158 Sozialgerichtsgesetz -
SGG).
Nach §
158 Satz 2
SGG kann das Landessozialgericht eine Berufung durch einstimmigen Beschluss ohne mündliche Verhandlung als unzulässig verwerfen,
insbesondere, wenn die Berufung nicht statthaft ist. Eine mündliche Verhandlung hält das Gericht nicht für erforderlich, weil
es nur um eine einfache Rechtsfrage geht. Die Beteiligten wurden hierzu angehört.
Ein Beschluss nach §
158 SGG darf nicht ergehen, wenn die angefochtene Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach §
105 SGG ergangen ist. Der Grund dafür liegt darin, dass grundsätzlich in der ersten oder zweiten Instanz die Möglichkeit der Äußerung
in einer mündlichen Verhandlung bestehen muss (Keller in Meyer-Ladewig,
Sozialgerichtsgesetz, 11. Auflage 2014, §
158 Rn. 6). Die angefochtene Entscheidung ist ein Beschluss in einem Eilverfahren nach §
86 SGG. Es besteht kein Anlass, diesen Beschluss einem Gerichtsbescheid nach §
105 SGG gleichzustellen. In einem Eilverfahren besteht gemäß §
124 Abs.
3 SGG weder in der ersten noch in der zweiten Instanz ein Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Dieses Recht kann
auch nicht durch Inanspruchnahme eines offensichtlich nicht statthaften Rechtsmittels begründet werden.
Nach §
143 SGG findet gegen Urteile der Sozialgerichte, ggf. nach Zulassung gemäß §§
144,
145 SGG, die Berufung zum Landessozialgericht statt. Gemäß §
105 Abs.
2 S. 1
SGG ist auch gegen einen Gerichtsbescheid, der an die Stelle eines Urteils tritt, eine Berufung möglich. Nicht statthaft und
damit unzulässig ist eine Berufung gegen einen Beschluss des Sozialgerichts in einem Eilverfahren nach §
86b Abs.
4 SGG. Die Berufung ist daher als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Die Revision wurde nicht zugelassen, weil keine Gründe nach §
160 Abs.
2 SGG ersichtlich sind.