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LSG Bayern, Urteil vom 10.02.2010 - 2 U 108/08
Anspruch auf Gewährung höherer Rentenleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung wegen eines Unfalls
Gemäß § 48 Abs. 1 SGB X ist Voraussetzung für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes für die Zukunft, dass in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Gemäß § 73 Abs. 3 SGB VII ist eine Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X nur wesentlich bei der Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn sie mehr als 5 v.H. beträgt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
SGB VII § 73 Abs. 3
,
SGB X § 48 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Regensburg 25.10.2007 S 5 U 142/02
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 25. Oktober 2007 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 5. März 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2002 abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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