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LSG Bayern, Urteil vom 08.02.2012 - 2 U 234/10
Bemessung des Grades der MdE in der gesetzlichen Unfallversicherung bei Kniebeschwerden
1. Höhe der MdE wegen Kniebeschwerden bei Zusammentreffen von Bewegungseinschränkung, muskulär kompensierbarer Bandinstabilität, Arthrose und Gelenkerguss; Bewertung der MdE für Arthrose in Abhängigkeit von der Bewegungseinschränkung; objektive Beweislast des Versicherten für den Zeitpunkt der Funktionsverschlechterung.
2. Die Bemessung des Grades der MdE ist eine Tatsachenfeststellung, die das Gericht gemäß § 128 Abs. 1 S. 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft. Dies gilt für die Feststellung der Beeinträchtigung des Leistungsvermögens des Versicherten ebenso wie für die auf der Grundlage medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen zu treffende Feststellung der ihm verbliebenen Erwerbsmöglichkeiten. Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, sind eine wichtige Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE, vor allem soweit sie den Umfang der Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen betreffen. Erst aus der Anwendung (medizinischer) Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter Gesundheitsbeeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles kann die Höhe der MdE geschätzt werden. Bei der Beurteilung der MdE sind die von der Rechtsprechung sowie von dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätze zu beachten. Diese sind zwar nicht bindend, bilden aber die Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis und unterliegen einem ständigen Wandel. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: , ,
SGG § 128 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Regensburg 30.03.2010 S 1 U 69/09
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts R. vom 30. März 2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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