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LSG Bayern, Urteil vom 26.01.2016 - 5 KR 43/14
Unständige Beschäftigung eines Schauspielers Bloße Aneinanderreihung unständiger Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber Berufsmäßige Ausübung einer Tätigkeit
1. Unständige Beschäftigungen sind Arbeitsverrichtungen von sehr kurzer Dauer, die jeweils getrennt voneinander vereinbart werden.
2. Dagegen ergibt die bloße Aneinanderreihung unständiger Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber noch kein ständiges Beschäftigungsverhältnis.
3. Unständige Beschäftigungen dürfen sich nicht auf Grund einer vorab getroffenen Absprache wiederholen und damit Ausfluss eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses sein.
4. Unständige Beschäftigungen sind in der Regel gerade keine Aushilfstätigkeiten; unständig Beschäftigter kann dabei nur sein, wer die Tätigkeit berufsmäßig ausübt.
Normenkette:
SGB IV § 28h Abs. 1
,
SGB V § 232 Abs. 3
,
SGB III § 27 Abs. 3 Nr. 1
,
SGB VI § 163 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG München 24.10.2013 S 2 KR 536/10
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 24.10.2013 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird zugelassen.

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