Gründe
I.
Der Antragsteller (ASt) wendet sich noch gegen die erstinstanzliche Kostenentscheidung in einem Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes betreffend höhere Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz (
AsylbLG).
Der 1957 geborene ASt ist nigerianischer Staatsangehöriger und reiste erstmals Ende Juni 2002 nach Deutschland ein. Sein Asylantrag
und Folgeanträge blieben ohne Erfolg. Ab Februar 2004 erhielt der ASt Duldungen, da er wegen Passlosigkeit nicht abgeschoben
werden könne. In dieser Zeit bezog er zeitweise auch Leistungen nach dem
AsylbLG. Nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Abschiebungshindernisse wegen einer Erkrankung festgestellt hatte (Bescheid
vom 24.03.2011), war der ASt vom 30.06.2011 bis 02.02.2017 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) bzw. von Fiktionsbescheinigungen. Ihm wurde in diesem Zeitraum Arbeitslosengeld II vom Jobcenter A-Stadt erbracht, zuletzt
bis 31.03.2017 (Bescheide vom 25.01.2017 und 08.03.2017). Seit 07.02.2017 wurden dem ASt - er ist der Antragsgegnerin (Ag)
zugewiesen und die private Wohnsitznahme wurde gestattet (Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 27.11.2018) - erneut lediglich
Duldungen ausgestellt, zuletzt bis 14.07.2020.
Seit 04.03.2017 erhält der ASt von der Ag Leistungen nach dem
AsylbLG. Mit Bescheid vom 31.01.2019 bewilligte die Ag dem ASt ab Januar 2019 Leistungen nach dem
AsylbLG (ab Februar 2019 i.V.m. dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch) bis auf Weiteres.
Nach Anhörung des ASt (Schreiben vom 06.08.2019) hob die Ag mit Bescheid vom 24.10.2019 die Gewährung von Leistungen nach
§
2 AsylbLG ab 01.11.2019 auf, weil der ASt seit seiner Einreise nach Deutschland der Aufforderung zur Passbeschaffung nicht nachgekommen
sei und daher die Dauer seines Aufenthalts rechtsmissbräuchlich beeinflusst habe.
Mit Schreiben vom 25.10.2019 forderte die Ag den ASt zu Vorlage der letzten Strom- und Gasrechnung auf und wies auf die Folgen
fehlender Mitwirkung hin, um dann mit Bescheid vom 21.11.2019 - unter Aufhebung des Bescheids vom 31.01.2019 - die Leistungsbewilligung
für September und Oktober 2019 zu ändern.
Mit Bescheid vom 29.11.2019 bewilligte die Ag ab November 2019 bis auf Weiteres Leistungen nach dem
AsylbLG (jedoch keine Leistungen gemäß §
2 AsylbLG).
Bereits am 20.11.2019 hat der ASt im Hinblick auf den Bescheid vom 24.10.2019 einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht
München (SG) beantragt. Er wisse nicht mehr, wovon er leben solle, wenn die Ag die Leistungen einstelle.
Auf einen Hinweis des SG hin hat die Ag mit Schriftsatz vom 18.12.2019 ein Anerkenntnis abgegeben. Die Aufhebung der Analogleistungen werde nicht
aufrechterhalten und der ASt erhalte diese weiter.
Der ASt hat das Verfahren trotz Anregung durch das SG nicht für erledigt erklärt. Das SG hat daraufhin mit Beschluss vom 07.01.2020 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und keine Erstattung
außergerichtlicher Kosten ausgesprochen. Dem Antrag fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil der ASt durch die erstrebte gerichtliche
Entscheidung keinen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil erlangen können, den er ohne gerichtliche Hilfe nicht erlangen
könnte.
Hiergegen hat der ASt am 22.01.2020 Beschwerde beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Ihm sollten für Juli bis September
2019 höhere Leistungen zuerkannt werden. Er lehne die Kostentscheidung des SG ab.
Mit Bescheid vom 27.01.2020 hat die Ag ihr Anerkenntnis umgesetzt und dem ASt für die Zeit vom 01.11.2019 bis 31.01.2019 (gemeint
offenbar: 31.12.2019) monatliche Leistungen nach dem
AsylbLG i.H.v. 1.060,75 EUR und ab 01.01.2020 bis auf Weiteres i.H.v. 1.069,23 EUR bewilligt.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
Die allein gegen die Kostenentscheidung im Beschluss des SG vom 07.01.2020 gerichtete Beschwerde ist ausgeschlossen und daher zu verwerfen.
Der ASt wendet sich mit seinem als Beschwerde anzusehenden Schreiben vom 21.01.2020 ausschließlich gegen die Entscheidung
des SG über die Kosten (Ziffer II. des Beschlusses vom 07.01.2020). Das geht bereits aus dem Beschwerdeschreiben hervor und der
ASt hat dies - auf das gerichtliche Schreiben vom 27.01.2020 hin - im Schreiben vom 03.02.2020 nochmals bestätigt ("Ich lehne
die Kosten der Entscheidung des SG München S 42 AY 69/19 B ER ab."). Ein weitergehender Streitgegenstand liegt nicht vor.
Soweit der ASt weitere Verfahren (betreffend Streitigkeiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch) vor dem SG bzw. frühere Vorgänge bei der Leistungsbewilligung durch die Ag angesprochen hat, ist dies als lediglich informatorischer
Vortrag zu verstehen. Denn abschließend hat der ASt erklärt, dass er nur mit der Kostenentscheidung nicht einverstanden ist.
Auch lässt sich seinem Vortrag nicht entnehmen, dass er darauf für das vorliegende Verfahren irgendwelche Begehren stützt.
Überdies würde es sich um eine nicht zulässige Antragserweiterung entsprechend §
99 Abs.
1 SGG (i.V.m. §
153 Abs.
1 SGG) handeln, da es an der Einwilligung der Ag fehlt und eine Sachdienlichkeit angesichts der völlig neuen Sachverhalte und daraus
abzuleitender Ansprüche nicht zu bejahen wäre.
Die Kostenentscheidung des SG im Beschluss vom 07.01.2020 ist mit der Beschwerde nicht isoliert anfechtbar. Zwar enthält §
172 SGG keine Regelung, die §
144 Abs.
4 SGG entspricht, der die die Berufung ausschließt, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt, wobei hiermit die Kosten
des laufenden Rechtsstreits gemeint sind (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl., §
144 Rn. 48). Jedoch gilt im Rahmen der Beschwerde ebenfalls der Grundsatz, dass die Kostenentscheidung nur mit der Hauptsache
anfechtbar ist (vgl. Leitherer, a.a.O., § 172 Rn. 5; für einen Beschwerdeausschluss, wenn auch mit anderer Begründung: LSG
Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.04.2019 - L 7 AS 442/19 B ER, L 7 AS 443/19 B, dagegen offen gelassen: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.04.2019 - L 7 AS 531/19 B ER - alle nach juris). Dies kann im Übrigen auch auf §
202 SGG i.V.m. §
99 Abs.
1 der
Zivilprozessordnung (
ZPO) gestützt werden, wonach die Anfechtung der Kostenentscheidung unzulässig ist, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache
ein Rechtsmittel eingelegt wird, so dass es einer analogen Anwendung des §
144 Abs.
4 SGG gar nicht bedarf (vgl. Bittner in Roos/Wahrendorf,
SGG, §
172 Rn. 64). Die Annahme einer Beschwerdemöglichkeit wäre auch schwer zu vereinbaren damit, dass sich für gerichtskostenpflichtige
Verfahren ein Ausschluss der Beschwerde allein gegen die Kostenentscheidung aus §
197a Abs.
1 SGG i.V.m. 158 Abs. 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO) ergibt, der eine dem §
99 Abs.
1 ZPO entsprechende Regelung enthält (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl., §
197a Rn. 21a; Bittner, a.a.O., Rn. 21). Es sind keine Gründe zu erkennen, weshalb im Rahmen der (entsprechenden) Anwendung der
§§
183,
193 SGG etwas anderes gelten sollte, zumal gerichtskostenfreie Verfahren häufig schon mangels Anfalls von Gerichtskosten mit einer
geringeren Kostenbelastung verbunden sein werden. Deshalb besteht bei diesen typischerweise noch weniger Bedarf für eine zweitinstanzliche
Überprüfung der Kostenentscheidung, so dass die Vorstellung des Gesetzgebers ebenso zum Tragen kommt, die Beschwerdemöglichkeit
gegen als wirtschaftlich nicht relevant betrachtete Kosten(grund)entscheidungen nicht zu eröffnen. Aus dem ausdrücklich statuierten
Beschwerdeausschluss in §
172 Abs.
3 Nr.
3 SGG lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, dass die Entscheidung über die Kosten beschwerdefähig sein soll. Denn diese Regelung
bezieht sich auf isolierte Kostengrundentscheidungen aufgrund von §
193 Abs.
1 Satz 3
SGG (vgl. Böttiger in Breitkreuz/Fichte,
SGG, 2. Aufl., §
172 Rn.47), die somit gerade nicht mit einer Entscheidung in der (Haupt-)Sache einhergehen, so dass die Situation eine andere
ist.
Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen (§
202 SGG i.V.m. §
572 Abs.
2 Satz 2
ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.