Gründe:
I. Streitig ist die Gewährung von Übergangsgeld für die Zeit vom 31. Januar 2005 bis 11. April 2005.
Der 1973 geborene Kläger hatte bis 18. Oktober 2004 Arbeitslosenhilfe (Alhi) bezogen. Die Alhi-Bewilligung wurde wegen mehrfacher
Meldeversäumnisse für die Zeit ab 19. Oktober 2004 bestandskräftig aufgehoben (Bescheid der Bundesagentur für Arbeit - BA
- vom 2. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2005). Für die Zeit vom 4. Januar 2005 bis 30.
Januar 2005 gewährte das Integrations- und Leistungszentrum H dem Kläger Arbeitslosengeld (Alg) II (Bescheid vom 21. Januar
2005).
In der Zeit vom 31. Januar 2005 bis zum Abbruch am 11. April 2005 unterzog sich der Kläger einer von der Beklagten bewilligten
stationären medizinischen Rehabilitationsleistung für Abhängigkeitskranke. Den Antrag auf Gewährung von Übergangsgeld (Üg)
für diesen Zeitraum lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 19. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.
September 2005).
Das Sozialgericht (SG) Potsdam hat die auf Zahlung von Üg für die Zeit vom 31. Januar 2005 bis 11. April 2005 gerichtete Klage abgewiesen (Urteil
vom 23. August 2007). Zur Begründung ist ausgeführt: Die zulässige Klage sei nicht begründet. Der Kläger habe in dem streitigen
Zeitraum keinen Anspruch auf Üg nach §
20 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (
SGB VI), da vor dem Alg II-Bezug keine Beiträge zur Rentenversicherung aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gezahlt worden seien.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor: Der Alhi-Anspruch sei nahtlos in den Alg II-Bezug
übergegangen. Es seien bis zum Beginn des Alg II-Bezugs auch Beiträge zur Rentenversicherung geleistet worden. Auf einen unmittelbaren
Übergang zwischen Alhi-Bezug und Alg II-Bezug komme es nicht an. Im Übrigen habe der Alhi-Anspruch ab 19. Oktober 2004 gemäß
§
145 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (
SGB III) in der seinerzeit geltenden Fassung wegen des Meldeversäumnisses nur geruht, habe dem Grunde nach aber bestanden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 23. August 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.
April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September 2005 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 31. Januar
2011 bis 11. April 2005 Übergangsgeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
II. Der Senat hat gemäß §
153 Abs.
4 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) die Berufung durch Beschluss zurückweisen können, weil er dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche
Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (§
153 Abs.
4 Satz 2
SGG). Dass das SG im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, steht einer Entscheidung nach §
153 Abs.
4 SGG nicht entgegen (vgl BSG, Beschluss vom 14. Oktober 2005 - B 11a AL 45/05 B - juris).
Die Berufung des Klägers, mit der dieser seinen geltend gemachten Anspruch auf Üg für die Zeit vom 31. Januar 2005 bis 11.
April 2005 weiter verfolgt, ist nicht begründet.
Anspruch auf Üg haben nach §
20 SGB VI Versicherte, die von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten (Nr. 1) und
bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation unmittelbar vor Beginn der Leistungen Alg II - andere in Betracht kommende
Sozialleistungen hat der Kläger unmittelbar vor Beginn der Maßnahme nicht erhalten - bezogen haben und für die im Falle des
Bezugs von Alg II zuvor aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind (Nr.
3b idF von Art. 5 Kommunales Optionsgesetz vom 30. Juli 2004 - BGBl I S 2014). Da nach der ursprünglich ab 1. Januar 2005
geltenden Fassung des §
20 Nr. 3b
SGB VI idF des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl I S 2848) Versicherte, die vor Beginn der Maßnahme Alg II bezogen hatten, vom
Üg-Bezug gänzlich ausgeschlossen gewesen wären, weil dem vor Beginn der Maßnahme bezogenen Alg II kein rentenversicherungspflichtiges
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde lag, sondern nach §
166 Abs.
1 Nr.
2a SGB VI in der seinerzeit geltenden Fassung ein monatlicher Pauschalbetrag von 400,- €, hat der Gesetzgeber die Vorschrift mWv 1.
Januar 2005 unter Verweis auf ein "redaktionelles Versehen" (vgl BT-Drucks 15/2816 S 16) dahingehend geändert, dass im Falle
des Alg II-Bezugs "zuvor" Beiträge zur Rentenversicherung aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gezahlt worden sein müssen.
Auch dies ist indes bei dem Kläger nicht der Fall, und zwar unabhängig davon, ob der Bezug von Alhi mit entsprechender Leistung
von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung (vgl §
3 Satz 1 Nr 3
SGB VI aF) einer Beitragsleistung aus Arbeitsentgelt iSv §
20 Nr
3b SGB VI gleichgesetzt werden kann, wofür aber die Vorschrift des §
21 Abs.
4 Satz 1 Halbsatz 2
SGB VI über die Höhe des Üg beim Vorbezug von Alg II spricht. Denn der Kläger hat vor dem am 4. Januar 2005 beginnenden Alg II-Bezug
keine Alhi mit entsprechender Beitragszahlung zur Rentenversicherung bezogen, sondern zuletzt am 18. Oktober 2004.
Aus der Formulierung "zuvor" in §
20 Nr. 3b
SGB VI ergibt sich, dass ein nahtloser Übergang zwischen vorheriger Pflichtbeitragsleistung zur Rentenversicherung und dem Alg II-Bezug
zu fordern ist (vgl Lilge,
SGB VI, §
20 Nr. 6.2; Kreikebohm,
SGB VI, 3. Auflage 2008, §
20 Rn 4; Oberscheven in Lueg/von Maydell/Ruland, GK-
SGB VI, §
20 Rn 67). Daran fehlt es hier, und zwar ungeachtet dessen, ob dem Kläger auch nach dem 18. Oktober 2004 ein Stammrecht auf
Alhi zustand. Denn aufgrund des - nach Maßgabe des bestandskräftigen und damit bindenden (vgl §
77 SGG) Bescheides der BA vom 2. November 2004 verlautbarten - Ruhens des Alhi-Anspruchs wegen Meldeversäumnissen des Klägers gemäß
§
145 SGB III in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung war der Kläger ab 19. Oktober 2004 nicht (mehr) versicherungspflichtig in
der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Versicherungspflicht nach §
3 Satz 1 Nr. 3
SGB VI in der seinerzeit geltenden Fassung knüpft an den tatsächlichen Leistungsbezug an.
Selbst wenn der unbestimmte Rechtsbegriff "zuvor" in §
20 Nr. 3b
SGB VI dahingehend auszulegen wäre, dass vorliegend kein nahtloser Übergang zwischen Alhi-Bezug und Alg II- Bezug zu fordern wäre,
fehlte es auch insoweit an dem zu fordernden engen zeitlichen Zusammenhang, der sich aus der Zielrichtung des Üg als fortlaufende
Sicherung nach Entfall von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen ergibt (vgl etwa zu § 1241
RVO BSG, Urteil vom 21. Juni 1983 - 4 RJ 39/82 = SozR 2200 § 1240 Nr 11; zu § 59c AFG BSG, Urteil vom 20. Juni 1985 - 11b/7 RAr 21/84 = SozR 4100 § 59 Nr 3; vgl auch zum engen zeitlichen Zusammenhang beim Überbrückungsgeld BSG, Urteil vom 21. März 2007 -
B 11a AL 11706 R = SozR 4-4300 § 57 Nr 2). Denn hierfür ist analog §
19 Abs.
2 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (
SGB V) ein Zeitraum bis zu einem Monat anzusetzen (vgl Lilge aaO.; Kater, Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 67.
Ergänzungslieferung 2010, §
20 SGB VI Rn 11 mwN). Für den Kläger sind aber in der Zeit vom 19. Oktober 2004 bis 3. Januar 2005 keine Beiträge zur Rentenversicherung
gezahlt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß §
160 Abs.
2 Nrn. 1 oder 2
SGG liegen nicht vor.