Gründe:
I. Der Kläger begehrt zum wiederholten Male die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) zur Durchführung eines bei dem Sozialgericht
Berlin anhängigen und unter dem Az. S 114 AS 24136/07 registrierten Klageverfahrens, in dem er für drei Urlaubstage (vom 27. bis 29. Dezember 2006) im Rahmen einer so genannten
1-Euro-Maßnahme von dem Beklagten höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB II) in Form einer Mehraufwandsentschädigung in Höhe von täglich 9 €, insgesamt somit 27 €, begehrt.
Das Sozialgericht hat bereits mit Beschluss vom 22. April 2008 den ersten Antrag auf PKH des Klägers abgelehnt. Der erkennende
Senat hat die Beschwerde des Klägers gegen diese Entscheidung mit Beschluss vom 6. November 2008 (Aktenzeichen: L 29 B 1644/08 AS PKH) zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, eine Bewilligung von PKH komme nach §
73a Sozialgerichtsgesetz (
SGG) in Verbindung mit §
114 der
Zivilprozessordnung (
ZPO) bei einem Bagatell-Rechtsstreit um 27 € nicht in Betracht, weil ein vernünftiger Bemittelter anwaltliche Hilfe für einen
solchen Rechtsstreit nicht in Anspruch nehmen würde.
Mit Schriftsatz vom 3. Juni 2010 hat der Kläger unter Hinweis auf mehrere weitere Zeiträume mit begehrter Urlaubsabgeltung,
für die weitere Verwaltungsverfahren geführt würden, erneut für das hiesige Klageverfahren PKH beantragt. Diesen erneuten
Antrag hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 4. Oktober 2010 wiederum abgelehnt und darauf hingewiesen, dass der Antrag
mangels Änderung der Sachlage unzulässig sei.
Gegen den seinen Prozessbevollmächtigten am 14. Oktober 2010 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 10. November 2010 Beschwerde
eingelegt, mit der er auf ein nunmehr weiteres bei dem Sozialgericht Berlin anhängiges und unter dem Az. S 191 AS 18648/10 registriertes Klageverfahren, in dem nach Überprüfungsanträgen Urlaubsabgeltungen für mehrere Zeiträume geltend gemacht werden,
und auf eine vor dem Bundesverfassungsgericht anhängige Verfassungsbeschwerde (1 BvR 411/10) zur so genannten Bagatell-Rechtsprechung hinweist.
II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Sozialgericht Berlin hat in seinem angegriffenen Beschluss vom 4. Oktober 2010 zutreffend ausgeführt, dass der erneute
Antrag auf PKH mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist.
Zwar ist nach erfolgter Ablehnung eines Prozesskostenhilfegesuches eine Wiederholung des Antrages grundsätzlich nicht ausgeschlossen,
um beispielsweise bisher fehlende Angaben zu machen oder glaubhaft zu machen (vergleiche Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leiter,
SGG, 9. Auflage, 2008, §
73a, Rn. 13g m.w.N.). Wenn allerdings derselbe Lebenssachverhalt unverändert erneut zur Entscheidung gestellt wird, mangelt es
dem erneuten PKH-Antrag am Rechtsschutzbedürfnis. So ist beispielsweise bei einer Ablehnung der Bewilligung von PKH wegen
fehlender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung eine Wiederholung des Antrages nur bei neuen Tatsachen
oder Änderung der Rechtslage zulässig (Leitherer, aaO., m.w.N.).
Vorliegend ist von dem Kläger hierzu nichts Erhebliches vorgetragen worden und für den Senat auch nicht erkennbar. Ob der
Kläger weitere Verwaltungs- oder Klageverfahren um Bagatell-Rechtsstreite führt, ist für die Frage der Gewährung von PKH für
das hiesige Klageverfahren ebenso irrelevant, wie seine Rechtsansicht zu der Rechtmäßigkeit der Verweigerung von Prozesskostenhilfe
bei Bagatell-Rechtsstreiten. Dass bei dem Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde gegen die Prozesskostenhilferechtsprechung
bei so genannten Bagatell-Rechtsstreiten anhängig ist, führt nicht zu einer Änderung der Sach- oder Rechtslage. Dies gilt
umso mehr, als der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 6. November 2008 bereits auf die grundlegende Entscheidung
eben dieses Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 1959 (1 BvR 154/55) und die heutige Rechtsprechung (u.a. Beschluss vom 13. März 1990, 2 BvR 94/88) hingewiesen hat.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§
73a SGG i.V.m. §
127 Abs.
4 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, §
177 SGG.