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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.05.2021 - 2 R 368/19
Rente wegen voller Erwerbsminderung Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für einen Minijob Kein Beanstandungsrecht
Die für einen sog Minijob entrichteten Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung können nicht als zu Unrecht entrichtet beanstandet werden, weil der Gesetzgeber die Prüfung in Privathaushalten ausgeschlossen hat.
Der Rechtsgedanke des § 26 Abs 1 S 2 SGB 4, der für eine Fallgestaltung außerhalb des § 8a SGB 4 vorschreibt, dass Beiträge, die nicht mehr beanstandet werden dürfen, Pflichtbeiträge darstellen, muss auch gelten, wenn eine Prüfung eines § 8a SGB 4 unterfallenden Beschäftigungsverhältnisses gesetzlich ausgeschlossen ist und damit auch eine Beanstandung nicht erfolgen kann. Dementsprechend sind die tatsächlich entrichteten Beiträge als Pflichtbeiträge im Rahmen der Prüfung der Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen.
Normenkette:
SGG § 193
Vorinstanzen: SG Berlin 12.04.2019 S 105 R 2438/17
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. April 2019 und der Bescheid der Beklagten vom 9. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2017 aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund eines Leistungsfalles vom 5. Oktober 2018 vom 1. Mai 2019 bis 30. September 2021 zu gewähren.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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