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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.02.2021 - 31 AS 1562/20
Vorläufige Leistungen nach dem SGB II Notwendige Korrekturen während eines noch laufenden Bewilligungszeitraumes Keine Rücknahme einer vorläufigen Entscheidung
1. § 41a Abs 2 S 4 SGB II regelt den Fall, dass während des noch laufenden Bewilligungszeitraumes Korrekturen notwendig werden.
2. Einer Rücknahme der vorläufigen Entscheidung nach § 41a Abs 2 S 4 SGB II bedarf es neben einer endgültigen Ablehnung nicht.
3. Die endgültige Ablehnung erledigt die vorläufige Bewilligung nach § 39 Abs 2 SGB X.
Normenkette:
SGG § 193
Vorinstanzen: SG Potsdam 02.11.2020 S 42 AS 1198/20 ER
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 2. November 2020 aufgehoben.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt.
Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt B D, H , D bewilligt.
Außergerichtliche Kosten für den Rechtsstreit sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: