Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Teilnahme eines Studenten an einem Basketballspiel der
Deutschen Hochschulmeisterschaften
Gründe:
I
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein bei einem Basketballspiel erlittener Unfall als Arbeitsunfall festzustellen
ist.
Der 1980 geborene Kläger war als Student an der J. -Universität M. im Fachbereich Wirtschaftspädagogik mit dem Doppelwahlpflichtfach
"Sport" eingeschrieben. Im Sommer 2009 nahm er mit der Hochschulmannschaft der Universität M. an den Deutschen Hochschulmeisterschaften
im Basketball in Köln teil. Diese wurden vom Allgemeinen Deutschen Hochschulsport (ADH) organisiert und von der Universität
Köln veranstaltet. Die Universität M. rekrutierte die Teilnehmer der Universitätsmannschaft aus den Basketball als Hochschulsport
betreibenden Studierenden. Sie stellte die Mannschaft auf und organisierte deren Teilnahme an den Deutschen Hochschulmeisterschaften.
Ferner organisierte sie die An- und Abreise, die Unterbringung und die Verpflegung während des Turniers und trug die Kosten
hierfür.
Am 27.6.2009 erlitt der Kläger bei einem Basketballspiel im Rahmen der Meisterschaften eine Verletzung am linken Knie in Form
eines schweren Anpralltraumas mit Kniegelenkserguss und einer vorderen Kreuzbandruptur. Die Beklagte lehnte die Anerkennung
dieses Unfalls als Arbeitsunfall ab (Bescheid vom 31.8.2009; Widerspruchsbescheid vom 4.11.2009). Versicherungsschutz für
Studierende bestehe nicht bei Leistungssport und der Teilnahme an Wettkämpfen. Die Deutsche Hochschulmeisterschaft habe auch
nicht im organisatorischen Verantwortungsbereich der Universität M. stattgefunden, weil sie vom ADH organisiert und finanziert
worden sei.
Auf die Klage hat das SG Mainz durch Urteil vom 27.1.2012 das Vorliegen eines Arbeitsunfalls festgestellt. Das LSG hat die
Berufung der Beklagten zurückgewiesen. In seinem Urteil vom 20.6.2013 hat es ausgeführt, der organisatorische Verantwortungsbereich
der Universität M. erstrecke sich auch auf die Hochschulmeisterschaften. Hierfür genüge es, dass die Teilnahme des Klägers
von der Hochschule als Organisation verantwortet worden sei. Der Versicherungsschutz sei auch nicht deswegen ausgeschlossen,
weil der Kläger sich seine Verletzung im Rahmen des Wettkampfsports zugezogen habe. Die für Beschäftigte geltenden Grundsätze
zum Betriebssport seien für Studierende nicht anwendbar. Bei der Teilnahme des Klägers an den Hochschulmeisterhaften habe
es sich nicht um eine private, sondern um eine wesentlich der Universität dienende Tätigkeit gehandelt.
Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung der §
2 Abs
1 Nr
8 Buchst c und §
8 Abs
1 SGB VII. Der Kläger stehe nur im Rahmen einer studienbezogenen Sportausübung unter Versicherungsschutz. Der ADH verfolge hingegen
im Wesentlichen allgemeine gesellschaftspolitische Ziele. Indem das LSG für die Definition des organisatorischen Verantwortungsbereichs
der Universität auf diese Ziele abstelle, gehe es über das gesetzgeberische Ziel einer Gleichstellung von Schülern und Studierenden
im Versicherungsschutz hinaus. Bei Schülern käme es auf das Bildungsziel der Einrichtung an. Daher finde auch bei Studierenden
der organisatorische Verantwortungsbereich der Hochschule dort seine Grenze, wo der Bildungsbereich überschritten werde. Dies
sei beim Allgemeinen Hochschulsport der Fall, wenn er vom "Ausgleichssport" in den Leistungssport übergehe und der Wettkampf
im Sinne eines Vergleichs der Höchstleistungen im Vordergrund stehe. Mit dem Bildungsauftrag der Hochschule habe dies nichts
mehr zu tun. Aus der bloßen Teilnahme des Klägers mit finanzieller und organisatorischer Unterstützung der Hochschule allein
könne nicht deren organisatorischer Verantwortungsbereich abgeleitet werden. Wie ein in einem Unternehmen beschäftigter Spitzensportler
müsse zur Begründung eines Versicherungsschutzes auch ein an den Meisterschaften teilnehmender Studierender einem Direktions-
und Weisungsrechts der Hochschule unterstehen. Die Teilnahme am Allgemeinen Hochschulsport sei darüber hinaus nur versichert,
soweit dieser als "Ausgleichssport" oder "Betriebssport" anzusehen sei. Die sportliche Betätigung von Universitätsangehörigen
und Studierenden dürfe aus Gleichheitsgesichtspunkten nicht besser behandelt werden als der Betriebssport in Unternehmen.
Spätestens bei der Teilnahme an den Wettkämpfen der Hochschulmeisterschaften habe daher kein Versicherungsschutz mehr bestanden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 20.6.2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er schließt sich dem angefochtenen Urteil an. Insbesondere gehöre die Teilnahme am Universitätssport einschließlich aller
damit zusammenhängenden Wettkampfveranstaltungen originär zur "Aus- und Fortbildung an der Hochschule".
II
Die zulässige Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das LSG hat zu Recht die Berufung gegen das den Arbeitsunfall feststellende
Urteil des SG zurückgewiesen.
Die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§
54 Abs
1 iVm §
55 Abs
1 Nr
1 SGG, vgl zuletzt BSG vom 26.6.2014 - B 2 U 7/13 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, Juris RdNr 10) ist begründet. Bei dem Ereignis vom 27.6.2009 handelte es sich
um einen Arbeitsunfall des Klägers.
Nach §
8 Abs
1 Satz 1
SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§
2,
3 oder 6
SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach §
8 Abs
1 Satz 2
SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen
Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "Versicherter" ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes,
von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv
und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; vgl BSG Urteil vom 15.5.2012 - B 2 U 16/11 R - BSGE 111, 52 = SozR 4-2700 § 2 Nr 21, RdNr 10 mwN; vom 24.7.2012 - B 2 U 9/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 44, RdNr 26 f; vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - BSGE 112, 177 = SozR 4-2700 § 8 Nr 46, RdNr 20; vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 47, RdNr 12; vom 14.11.2013 - B 2 U 15/12 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-2700 § 2 Nr 27 vorgesehen, Juris RdNr 11; BSG Urteil vom 26.6.2014 - B 2 U 4/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 52 [vorgesehen], Juris RdNr 11).
Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt als Studierender iS des §
2 Abs
1 Nr
8 Buchst c
SGB VII kraft Gesetzes versichert (dazu 1.). Die konkrete Verrichtung des Basketballspielens stand auch in einem sachlichen Zusammenhang
mit der versicherten Tätigkeit der Aus- und Fortbildung als Studierender iS des §
2 Abs
1 Nr
8 Buchst c
SGB VII (vgl unter 2a). Dem steht der Wettkampfcharakter der Veranstaltung mit dem Ziel der Erlangung eines Meisterschaftstitels
nicht entgegen (dazu 2b). Die Hochschulmeisterschaften fanden schließlich im organisatorischen Verantwortungsbereich der Universität
statt (vgl unter 3.).
1. Erste Voraussetzung für den Versicherungsschutz bei einer sportlichen Betätigung von Studierenden iS des § 2 Abs 1 Nr 8
Buchst c ist die Zulassung (in der Regel: Immatrikulation) des Studierenden durch die Hochschule. Der Senat hat dies zu §
539 Nr 14 Buchst d
RVO, der Vorläufernorm des §
2 Abs
1 Nr
8 Buchst c
SGB VII, unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung des Versicherungsschutzes für Studierende und der Systematik der den
Versicherungsschutz von Personen in Aus- und Fortbildung betreffenden Regelungen (BSG Urteil vom 13.2.2013 - B 2 U 24/11 R - SozR 4-2200 § 539 Nr 2 zu § 539
RVO) im Einzelnen begründet. Dies gilt auch für den im Wortlaut nahezu identischen §
2 Abs
1 Nr
8 Buchst c
SGB VII. Nach den Feststellungen des LSG war der Kläger zum Unfallzeitpunkt eingeschriebener Student der J. -Universität M., einer
Hochschule iS des §
2 Abs
1 Nr
8 Buchst c
SGB VII.
2. Die konkrete Verrichtung unmittelbar vor Eintritt des Unfallereignisses - die Teilnahme an einem Basketballspiel der Hochschulmeisterschaften
- war auch studienbezogen. Der erforderliche Studienbezug einer Verrichtung ist grundsätzlich auch während der sportlichen
Betätigung der Studierenden im Rahmen des Hochschulsports gegeben, was hier aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des
LSG noch bejaht werden kann (hierzu unter a). Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei der Deutschen Hochschulmeisterschaft
um einen Wettkampf gehandelt hat (siehe unter b).
a) Versicherter iS des §
8 Abs
1 Satz 1
SGB VII ist jemand nur, wenn, solange und soweit er den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit durch eigene Verrichtungen erfüllt.
Eine Verrichtung ist jedes konkrete Handeln eines Verletzten, das (objektiv) seiner Art nach von Dritten beobachtbar und (subjektiv)
- zumindest auch - auf die Erfüllung des Tatbestandes der jeweiligen versicherten Tätigkeit ausgerichtet ist (s zur Handlungstendenz
BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - BSGE 111, 37 = SozR 4-2700 § 2 Nr 20, RdNr 21 f und zuletzt BSG vom 26.6.2014 - B 2 U 4/13 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Der erforderliche sachliche Zusammenhang zwischen einer Verrichtung und der Aus-
und Fortbildung ist jedenfalls bei studienfachbezogenen Tätigkeiten, die als solche im Vorlesungsverzeichnis enthalten oder
die zur Erlangung eines Studienabschlusses erforderlich sind, gegeben. Durch das Studienangebot kommen die Hochschulen ihrem
gesetzlichen Bildungsauftrag nach (vgl § 2 Hochschulrahmengesetz - HRG - in der Fassung, die er durch das Gesetz zur Gleichstellung Behinderter und zur Änderung anderer Gesetze vom 27.4.2002,
BGBl I 1467, mit Wirkung zum 1.5.2002 erfahren hat).
Der Versicherungsschutz Studierender ist aber unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Aus- und Fortbildung an der
Hochschule nicht auf rein studienfachbezogene Verrichtungen beschränkt. Im Unterschied zu Schülern sind Studierende in ihrer
Wahl, an welchen Lehrveranstaltungen sie über ihr Fach hinaus teilnehmen, regelmäßig frei, sofern die Hochschule den Teilnehmerkreis
nicht ihrerseits konkreter eingrenzt. Studierende sind deshalb in der Regel auch versichert, wenn sie andere Hochschuleinrichtungen
wie Universitätsbibliotheken, Seminare und Institute zu Studienzwecken aufsuchen oder sich an Exkursionen der Universität
beteiligen (BSG Urteil vom 28.2.1990 - 2 RU 34/89 - SozR 3-2200 § 539 Nr 1 S 4; vom 30.6.1993 - 2 RU 43/92 - BSGE 73, 5, 6 = SozR 3-2200 § 539 Nr 26 S 91 f; BSG vom 4.7.1995 - 2 RU 45/94 - Juris). Diese von der Rechtsprechung zu § 539 Abs 1 Nr 14d
RVO entwickelten Grundsätze gelten auch für §
2 Abs
1 Nr
8 c SGB VII. Diese Norm übernahm den Regelungsinhalt des § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst d
RVO unverändert. Es ist nicht ersichtlich, dass bei Kenntnis der zu § 539
RVO ergangenen Rechtsprechung trotz nahezu gleichen Wortlauts mit der Neuregelung eine inhaltliche Änderung des Umfanges des
Versicherungsschutzes erfolgt sein könnte (vgl Entwurf des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes BT-Drucks 13/2204, S 74;
vgl auch BSG Urteil vom 13.2.2013 - B 2 U 24/11 R - SozR 4-2200 § 539 Nr 2 RdNr 18).
Der erforderliche Studienbezug ist grundsätzlich auch während der sportlichen Betätigung der Studierenden im Rahmen des Hochschulsports
gegeben, denn die Aus- und Fortbildung an einer Hochschule beschränkt sich nicht nur auf die Teilnahme an studienfachbezogenen
Veranstaltungen, sondern umfasst auch die Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen der Hochschule. Die gesetzlichen Aufgaben
der Hochschulen erstrecken sich über die Berufsvorbereitung hinaus auf die soziale Förderung der Studierenden und damit auch
auf die Förderung ihrer sportlichen Betätigung. Neben der gesundheitlichen Ausgleichsfunktion des Sports zur oft einseitigen
Körperhaltung bei hoher geistiger Belastung dient der Hochschulsport zugleich ua der sozialen Integration der häufig an wohnortfremden
Hochschulorten wohnenden Studierenden, der Identifikation mit der eigenen Hochschule und nicht zuletzt der Persönlichkeitsentwicklung
(vgl auch Erklärung der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder zum Allgemeinen Hochschulsport - Beschluss der Kultusministerkonferenz
vom 9.11.1990 S 3). So bestimmte § 2 Abs 4 Satz 3 HRG (aaO) bzw dessen Satz 2 in der vor dem 1.5.2002 geltenden Fassung, dass die Hochschulen in ihrem Bereich den Sport zu fördern
haben. Dadurch, dass sie den Hochschulmitgliedern Gelegenheit zu sportlicher Betätigung bieten, sollen sie sowohl eine soziale
als auch eine Funktion der gesundheitlichen Vorsorge erfüllen (vgl Entwurf zum HRG BT-Drucks 7/1328, S 31).
Nach dem vom LSG festgestellten Inhalt des § 101 des Hochschulgesetzes für Rheinland-Pfalz (HochSchG - idF vom 21.7.2003 [GVBl
2003, S 167] zuletzt geändert durch Gesetz vom 7.3.2008, GVBl 2008, S 57) ist der für den Sport zuständige Fachbereich der
für die Durchführung des sportwissenschaftlichen Auftrags in Forschung, Lehre und Studium und damit auch den zum Studium zählenden
Hochschulsport verantwortlich. Die Eingliederung des Hochschulsports in die Aus- und Fortbildung an der Hochschule wird damit
auch durch das Vorhandensein einer für den Hochschulsport zuständigen gesonderten Einheit - hier des Fachbereichs - belegt,
deren Aufgabe die Durchführung der sportlichen Veranstaltungen des Hochschulsports ist. Mit dem Angebot einer Hochschule an
die Studierenden, sich im Rahmen ihres Hochschulsports sportlich zu betätigen, erfüllt sie diesen Bildungsauftrag. Die Teilnahme
am Hochschulsport gehört damit zur Aus- und Fortbildung an einer Hochschule und ist eine studienbezogene Tätigkeit (vgl Behrendt/Bigge,
Unfallversicherung für Schüler und Studierende sowie für Kinder in Tageseinrichtungen, 6. Aufl 2002, Kap 3.4.4; S 35: der
allgemeine Sportbetrieb ist, ähnlich wie das Studium generale, ein Teil des gesamten Lehrprogrammes der Hochschulen"; Schlaeger/Linder,
Unfallversicherung für Kinder in Tagesbetreuung, Schüler und Studierende, 2011, § 5 RdNr 61 f).
Die Teilnahme des Klägers an der Hochschulmeisterschaft gehörte zum - grundsätzlich versicherten - Hochschulsport iS des §
2 Abs
1 Nr
8 Buchst c
SGB VII. Die an dem unfallbringenden Meisterschaftsspiel teilnehmenden Spieler wurden nach den Feststellungen des LSG als Universitätsmannschaft
aus den Basketball als Hochschulsport betreibenden Studierenden rekrutiert. Während des regelmäßigen Hochschulsports wurden
besonders talentierte Studenten gezielt auf eine Teilnahme in der Hochschulmannschaft angesprochen, sodass diese sich aus
den (besten) Studenten des Hochschulsports zusammensetzte. Insofern handelte es sich um eine reine Studierendenmannschaft,
die den "Wettkampf" als bloße Fortsetzung des Hochschulsports betrieb, zumal Basketball als Mannschaftssportart schon von
seinem Wesen her auf ein gegenseitiges sich Messen von Mannschaften, die beide gewinnen möchten, angelegt ist.
Nach den gemäß §
162 SGG bindenden Feststellungen des LSG regelt das einschlägige Landesrecht in §
101 Satz 3 HochSchG zudem, dass der Hochschulsport an der Universität M. nicht nur der Förderung des Breitensports, sondern auch
des Leistungssports dient. Leistungssport ist ohne Durchführung von die jeweilige Leistung messbar werden lassenden Wettkämpfen
nicht denkbar (s auch Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 9.11.1990 veröffentlicht bei Luchterhand: Leitzahl 80.2; Dateiname
KMK: 1990_80.2-Hochschulsport.doc, wonach auch leistungssportorientierte Studierende einen Anspruch auf Berücksichtigung haben).
Damit ist auch die Teilnahme des Klägers an dem Meisterschaftsspiel als eine direkte Folge des erfolgreich betriebenen Hochschulsports
und somit auch als studienbezogene Verrichtung anzusehen.
b) Gegen diese grundsätzliche Einbeziehung auch von Hochschulmeisterschaften in den Schutzbereich des §
2 Abs
1 Nr
8 Buchst c
SGB VII stehen schließlich die zum Versicherungsschutz Beschäftigter nach §
2 Abs
1 Nr
1 SGB VII entwickelten Grundsätze zum Betriebssport nicht entgegen. Diese sind auf Studierende nicht übertragbar (dazu unter aa). Hierin
ist keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung iS von Art
3 Abs
1 GG zu sehen (dazu unter bb).
aa) Die Nichtübertragbarkeit der zum Betriebssport Beschäftigter nach §
2 Abs
1 Nr
1 SGB VII entwickelten Grundsätze auf Studierende folgt bereits aus der unterschiedlichen rechtlichen Begründung des jeweiligen Versicherungsschutzes.
Während eine Versicherung von Verrichtungen im Rahmen des Betriebssports auf einer den Gesetzeswortlaut ausweitenden Rechtsfortbildung
beruht, findet der Versicherungsschutz des Hochschulsports im Gesetz selbst in dem Tatbestandsmerkmal der Aus- und Fortbildung
seine Stütze. Letztere wird durch den gesetzlichen Förderauftrag konkretisiert und damit zur Verpflichtung der Hochschulen.
Betriebssport wird im Gegensatz dazu von einem Unternehmer auf freiwilliger Basis angeboten. Kerngedanke der Einbeziehung
des Betriebssports in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung ist die Erkenntnis, dass eine solche sportliche Betätigung
mit dem Ziel der körperlichen Schulung und Ausbildung nicht nur dem Sporttreibenden, sondern durch die günstige Beeinflussung
der Gesunderhaltung des Arbeitnehmers letztlich auch dem Unternehmerinteresse durch eine Reduzierung des Krankenstandes sowie
Steigerung der Motivation der Mitarbeiter zugutekommt (vgl BSG Urteil vom 13.12.2005 - B 2 U 29/04 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 16; BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 2 U 27/08 R - UV-Recht Aktuell 2010, 275; vom 27.10.2009 - B 2 U 29/08 R - UV-Recht Aktuell 2010, 279; zuletzt BSG vom 4.7.2013 - B 2 U 5/12 R - SozR 4-2200 § 1150 Nr 2, SozR 4-2200 § 539 Nr 3 sowie vom 13.11.2012 - B 2 U 27/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 45, SozR 4-2700 § 2 Nr 23; s auch Bieresborn, SGb 2007, 472 ff). Dies rechtfertigt zugleich die entsprechende Beitragsbelastung der Unternehmer. Der Ausgleichscharakter zur ggf körperlich
gering belastenden Arbeit steht dabei im Vordergrund. Das BSG hat deshalb neben den einschränkenden Voraussetzungen der Regelmäßigkeit, Betriebsbezogenheit und des Ausgleichscharakters
der betriebenen Sportart verlangt, dass es sich beim versicherten Betriebssport nicht um eine Veranstaltung des allgemeinen
sportlichen Wettkampfverkehrs oder eine solche zur Erzielung von Spitzenleistungen handelt (BSG Beschluss vom 11.8.1998 - B 2 U 26/98 B - veröffentlicht in Juris RdNr 7).
Für einen vergleichbaren, eine Einschränkung des Schutzbereichs des §
2 Abs
1 Nr
8 Buchst c
SGB VII rechtfertigenden Grundgedanken findet sich im Rahmen des Hochschulstudiums hingegen kein Anknüpfungspunkt. Auch wenn das
konkrete Angebot und die Ausgestaltung des Sports grundsätzlich den Hochschulen überlassen bleibt, ist Hochschulsport als
integraler Bestandteil des Hochschulangebots gesetzlich verankert. Der Versicherungsschutz muss damit im Gegensatz zum Betriebssport
nicht erst im Wege der Rechtsfortbildung und nicht erst über eine Erweiterung eines gesetzlichen Tatbestands konstruiert werden.
Die Gegenansicht, die den Sportförderauftrag in den Hochschulgesetzen als nicht ausreichend für die Begründung des Versicherungsschutzes
erachtet (Schlaeger/Linder, aaO, RdNr 66), verkennt, dass im Beschäftigungsverhältnis ein solcher Sportförderauftrag gerade
nicht besteht. Wie soeben ausgeführt (vgl oben 2a) regelt das einschlägige Landesrecht in § 101 Satz 3 HochSchG ja gerade,
dass der Hochschulsport an der Universität M. nicht nur der Förderung des Breitensports, sondern auch derjenigen des Leistungssports
dient.
bb) In dieser "Bevorzugung" der an einer Hochschulmeisterschaft teilnehmenden Studierenden gegenüber Beschäftigten, die mit
einer Werksmannschaft an Meisterschaften teilnehmen, liegt entgegen der Rechtsansicht der Revision kein Verstoß gegen den
Gleichheitssatz des Art
3 Abs
1 GG, sodass es hier auch nicht darauf ankommt, inwieweit die Beklagte aus einem solchen Verstoß überhaupt eigene Rechte ableiten
könnte. Zwischen der Gruppe der Beschäftigten und der Gruppe der Studierenden, die jeweils Wettkampfsport betreiben, bestehen
Unterschiede von solcher Art und Gewicht, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen (stRspr; vgl BVerfG vom 28.4.1999
- 1 BvR 1926/96, 1 BvR 485/97 - BVerfGE 100, 104 = SozR 3-2600 § 307b Nr 6; BSG Urteil vom 18.6.2013 - B 2 U 6/12 R - SozR 4-2700 § 9 Nr 22). Erstere verrichten eine dem Unterhaltserwerb dienende Tätigkeit und haben - typisierend betrachtet
- ihre Ausbildung abgeschlossen, weshalb sich die Gewährung von Versicherungsschutz für gemeinsame Sportausübung im Wesentlichen
auf den auch dem die Beiträge zahlenden Arbeitgeber zugutekommenden Ausgleichscharakter reduzieren lässt. Demgegenüber dient
der Hochschulsport - ebenfalls typisierend betrachtet - jungen, noch in der Ausbildung befindlichen Menschen, bei denen dem
Sport neben dem Ausgleichscharakter zum vornehmlich intellektuell fordernden Studium auch eine persönlichkeitsbildende Funktion
zukommt. Dies rechtfertigt es auch, der Allgemeinheit die Finanzierung des insoweit weitergehenden Unfallversicherungsschutzes
für Studierende aufzuerlegen, weil die Aus- und Fortbildung an Hochschulen letztlich einem gesamtgesellschaftlichen Interesse
entspricht. Maßgebendes Kriterium für den Versicherungsschutz bei einer konkreten Verrichtung ist der sachliche Zusammenhang
mit der versicherten Tätigkeit, die je nach versichertem Personenkreis einen unterschiedlichen Inhalt (Schutzbereich) hat.
Dementsprechend muss die konkret zu beurteilende Verrichtung für die Annahme von Versicherungsschutz im Falle des §
2 Abs
1 Nr
1 SGB VII den Interessen des Betriebes dienen, im Falle des §
2 Abs
1 Nr
8 Buchst c
SGB VII dagegen dem Erfolg der Aus- oder Fortbildung (BSG vom 5.10.1995 - 2 RU 36/94 - SozR 3-2200 § 539 Nr 33). Dass das Unfallversicherungsrecht insofern unterschiedlich weite Schutzbereiche für Studierende und Beschäftigte
eröffnet, ist durch die aufgezeigten Unterschiede zwischen den beiden Gruppen gerechtfertigt.
3. Auch die dritte Voraussetzung für einen Versicherungsschutz Studierender während der Teilnahme am Hochschulsport gemäß
§
2 Abs
1 Nr
8 Buchst c
SGB VII liegt vor. Die Veranstaltung fand (noch) im organisatorischen Verantwortungsbereich der Universität statt. Dem steht nicht
entgegen, dass das Spiel nicht auf dem Gelände der Universität M. ausgetragen und auch nicht unmittelbar von dieser, sondern
vom ADH organisiert wurde. Zwar ist der Versicherungsschutz - ebenso wie während des Besuchs allgemeinbildender Schulen -
während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen zur Abgrenzung vom eigenwirtschaftlichen Bereich des Studierenden auf Tätigkeiten
innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule beschränkt (BSG Urteil vom 23.6.1977 - 8 RU 86/76 - BSGE 44, 100, 102 = SozR 2200 § 539 Nr 36 S 110; vom 26.5.1987 - 2 RU 35/86 - SozR 2200 § 539 Nr 122 S 351; vom 28.2.1990 - 2 RU 34/89 - SozR 3-2200 § 539 Nr 1 S 3; vom 30.6.1993 - 2 RU 43/92 - BSGE 73, 5, 6 = SozR 3-2200 § 539 Nr 26 S 91). Außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule besteht hingegen
in der Regel kein Versicherungsschutz auch bei Verrichtungen, die wesentlich durch den (Hoch-)Schulbesuch bedingt sind (BSG Urteil vom 27.1.1976 - 8 RU 114/75 - BSGE 41, 149, 151 = SozR 2200 § 539 Nr 16 S 40; vom 31.3.1981 - 2 RU 29/79 - BSGE 51, 257, 259 = SozR 2200 § 548 Nr 55 S 147 f; vom 25.2.1993 - 2 RU 11/92 - SozR 3-2200 § 539 Nr 22 S 77; vom 30.6.1993 - 2 RU 43/92 - BSGE 73, 5, 6 = SozR 3-2200 § 539 Nr 26 S 91).
Das Basketballspiel, bei dem sich der streitgegenständliche Unfall ereignete, war jedoch noch vom organisatorischen Verantwortungsbereich
der Universität M. umfasst. Dies erfordert grundsätzlich, dass ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang der
Verrichtung zur Schule oder Hochschule besteht, der verlassen wird, wenn eine Einwirkung auf die Verrichtung durch Aufsichtsmaßnahmen
nicht mehr gewährleistet ist (BSG vom 18.4.2000 - B 2 U 5/99 R - SozR 3-2200 § 539 Nr 49). Der organisatorische Verantwortungsbereich ist aber auch dann gegeben, wenn die Hochschule zumindest
organisatorische Mitverantwortung für die Teilnahme an der Veranstaltung trägt, der Studierende in der Ausgestaltung der Verrichtung
nicht völlig frei ist und sich die Tätigkeit der Hochschule nicht auf eine reine Unterstützungsleistung einer ansonsten in
der Organisationshoheit des Studierenden liegenden Verrichtung beschränkt (BSG vom 30.6.1993 - 2 RU 43/92 - BSGE 73, 5 = SozR 3-2200 § 539 Nr 26, Juris RdNr 21 f). Die Universität M. trug hier mit der Auswahl aus den Basketball als Hochschulsport
betreibenden Studierenden für die Universitätsmannschaft die organisatorische Verantwortung für den Teilnehmerkreis. Eine
eigenständige Entscheidung zur Teilnahme war Studenten nicht eröffnet. Die Universität organisierte nach den Feststellungen
des LSG auch die An- und Abfahrt, die Unterbringung der Mannschaft, sowie die Verpflegung während des Turniers. Aus der Satzung
des ADH (jeweils aktuelle Fassung abrufbar unter http://www.adh.de/service/verbandsdokumente.html), dem die Universität als
Mitglied beigetreten ist und deren Inhalt der Senat gemäß §
162 SGG selbst feststellen kann, folgt zudem, dass die jeweilige Universität als Mitglied (mittelbare) Mitveranstalterin der durch
den ADH veranstalteten Meisterschaften ist. Nach Art 1 Abs 1 Satz 2 der Satzung des ADH wirken die Hochschulen der Bundesrepublik
Deutschland zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags, den Hochschulsport zu fördern, rechtlich selbständig und in parteipolitischer
Neutralität überregional zusammen. Nach Art 3 Abs 1 der zum Unfallzeitpunkt geltenden Satzung können ordentliche Mitglieder
des ADH nur durch Landesgesetz als solche ausgewiesene Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland sowie Berufsakademien sein,
sofern die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife Zulassungsvoraussetzung ist. Die Universität M. ist gemäß § 1 Abs
2 Satz 1 Nr 3 HochSchG eine Hochschule. Dieses rheinland-pfälzische Landesrecht konnte der Senat ebenfalls heranziehen, weil
es vom LSG nicht berücksichtigt worden ist (BSG vom 10.3.2011 - B 3 P 3/10 R - BSGE 108, 14 = SozR 4-3300 § 82 Nr 5 RdNr 25 mwN). Im Übrigen unterstreicht § 2 der in der Satzung des ADH enthaltenen Wettkampfordnung,
dass die Veranstaltung von Verbandswettbewerben wie auch die Deutschen Hochschulmeisterschaften, die dort ausdrücklich genannt
werden, insofern zum gesetzlichen Bildungsauftrag gehört. Durch die ordentliche Mitgliedschaft im ADH, der als Dachverband
des Hochschulsports fungiert, ist die Veranstaltung des Basketballspiels damit letztlich auch der Universität M. organisatorisch
zuzurechnen, als deren Repräsentanten die Mannschaftsmitglieder auftraten (vgl Schlaeger/Linder, Unfallversicherung für Kinder
in Tagesbetreuung, Schüler und Studierende, 2011, § 5 RdNr 69, die auch die Teilnahme am Hochschulsport fremder Hochschulen
im Falle der Kooperation der Hochschulen als unfallversichert ansehen). Im Übrigen würde das Abstellen auf eine unmittelbare
Organisation durch die Hochschule selbst zu dem kaum vor Art
3 Abs
1 GG zu rechtfertigenden Ergebnis führen, dass nur die Teilnehmer an den Meisterschaften, die als Studierende an der Universität
K. als Austragungsort eingeschrieben waren, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung standen.
Der Kläger war also im Zeitpunkt der Vornahme der Verrichtung Basketballspielen als Mitglied einer Hochschulmannschaft versicherter
Studierender iS des §
2 Abs
1 Nr
8 Buchst c
SGB VII. Er erlitt auch einen Arbeitsunfall gemäß §
8 Abs
1 SGB VII. Der Kläger hat - wie sich den Feststellungen des LSG noch hinreichend entnehmen lässt - durch einen von außen auf den Körper
einwirkenden Zusammenprall bei dem Basketballspiel einen Unfall in Form eines zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper
einwirkenden Ereignisses iS von §
8 Abs
1 Satz 2
SGB VII und dadurch einen Gesundheitsschaden erlitten.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§
183,
193 SGG.