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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.02.2019 - 15 SO 183/15
Kostenübernahme für einen Aktivrollstuhl und Elektrorollstuhl Notwendigkeit einer Eingliederungsmaßnahme Maßnahme mit mehreren unterschiedlichen Zwecken Keine anspruchsvernichtende Wirkung einer Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe
1. Bei jeder Eingliederungsmaßnahme ist deren Notwendigkeit nur zu bejahen, wenn die Eingliederungsmaßnahme unentbehrlich zum Erreichen der im Gesetz genannten Eingliederungsziele ist.
2. Eine Maßnahme kann auch mehrere unterschiedliche Zwecke haben; dann können sich die Leistungszwecke des SGB V bzw. der medizinischen Rehabilitation und der sozialen Rehabilitation überschneiden und die Leistungspflicht des Rehabilitationsträgers für eine soziale Rehabilitation begründen, wenn die Leistung nicht als Leistung zur medizinischen Rehabilitation erbracht wird.
3. Das BSG ist der Rechtsprechung des BVerwG zur anspruchsvernichtenden Wirkung einer Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe nach Kenntniserlangung des Sozialhilfeträgers vom Bedarf, aber noch vor der letzten Behördenentscheidung bei Zumutbarkeit für den Hilfesuchenden, die Entscheidung des Sozialhilfeträgers abzuwarten, nicht gefolgt.
Normenkette:
SGB XII § 19 Abs. 3
,
SGB IX § 4 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Berlin S 50 SO 2128/11
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. April 2015 und der Bescheid des Beklagten vom 13. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2011 aufgehoben Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 4.334,10 Euro für die Anschaffung eines Elektrorollstuhls und 734,21 Euro für die Anschaffung eines Aktivrollstuhls zu erstatten. Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des gesamten Rechtsstreits zu erstatten. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: