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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.05.2022 - 37 SF 216/20
Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - kein Ersatz von Rechtsanwaltskosten für die vorprozessuale Geltendmachung der Verzögerungsentschädigung - unangemessene Verfahrensdauer - Verfahren zur Kostengrundentscheidung als eigenständiges Gerichtsverfahren - Anhörungsrüge als unselbstständiges Annexverfahren - Vorbereitungs- und Bedenkzeit - 3 Monate für Kostengrundentscheidung - 3 Monate für Anhörungsrügeverfahren - 3 Monate für Befangenheitsverfahren - Zeiten im Corona-Lockdown - Unwirksamkeit einer verfrühten Verzögerungsrüge - keine nachträgliche Heilung - vorprozessuale Anerkennung des Entschädigungsanspruchs - kein (weiterer) Feststellungsausspruch durch das Entschädigungsgericht
§§ 198 ff GVG idF des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (GRüGV - juris: ÜberlVfRSchG)
Das Verfahren zur Herbeiführung der Kostengrundentscheidung stellt ein selbständiges Verfahren iSd § 198 Abs 6 Nr 1 GVG dar.
Eine Anhörungsrüge setzt kein selbständiges Verfahren iSd § 198 Abs 6 Nr 1 GVG in Gang (Anschluss an BSG vom 10.7.2014 - B 10 ÜG 8/13 R = SozR 4-1720 § 198 Nr 2 RdNr 14).
Für ein Verfahren zur Herbeiführung der Kostengrundentscheidung steht den Gerichten eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit im Umfang von drei Monaten zu.
Für ein Anhörungsrügeverfahren ist den Gerichten eine zusätzliche Vorbereitungs- und Bedenkzeit von in der Regel drei Monaten zuzubilligen und dies unabhängig davon, auf was für eine gerichtliche Entscheidung sich die Anhörungsrüge bezieht.
Eine Verzögerungsrüge kann erstmals zulässigerweise erhoben werden, wenn aus der ex-ante-Perspektive eines vernünftigen Dritten in der Person des Klägers/der Klägerin die konkrete Möglichkeit einer Verzögerung besteht. Eine vor diesem Zeitpunkt verfrüht erhobene Rüge ist wirkungslos und geht ins Leere. Eine verfrüht erhobene Rüge wird auch nicht nachträglich wirksam, wenn im Nachgang die konkrete Möglichkeit einer Verzögerung besteht (Anschluss an LSG München vom 6.12.2018 - L 8 SF 185/17 EK - RdNr 64 ff).
Normenkette:
§ 198 Abs 1 S 1 GVG
,
§ 198 Abs 1 S 2 GVG
,
§ 198 Abs 2 S 1 GVG
,
§ 198 Abs 2 S 2 GVG
,
§ 198 Abs 3 S 1 GVG
,
§ 198 Abs 3 S 2 GVG
,
§ 198 Abs 4 S 1 GVG
,
§ 198 Abs 4 S 3 Halbs 2 GVG
,
§ 198 Abs 6 Nr 1 GVG
,
ÜberlVfRSchG
,
§ 60 SGG
, ,
§ 193 Abs 1 S 3 SGG
,
§ 42 Abs 2 ZPO
Vorinstanzen: SG Berlin 22.10.2018 S 171 AS 9934/17 , SG Berlin 05.02.2019 S 153 SF 166/18 AB , SG Berlin 18.06.2020 S 171 AS 11783/18 RG
Tenor
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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