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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.06.2021 - 37 SF 271/19
Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Vorbereitungs- und Bedenkzeit von 6 Monaten für Untätigkeitsklage - erforderliche Beschleunigungsmaßnahmen des Gerichts nach verzögerndem Prozessverhalten eines Beteiligten - Zuerkennung weiterer Monate gerichtlicher Inaktivität - Widerlegung der Vermutung eines Nichtvermögensnachteils - fehlende rechtliche Betroffenheit eines Beteiligten vom Ausgangsverfahren - kein Vermögensnachteil bei vorprozessualer Einschaltung eines Rechtsanwalts - grundsätzliche Zumutbarkeit der Anmeldung der Ansprüche ohne Rechtsanwalt
§§ 198 ff GVG idF des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (GRüGV - juris: ÜberlVfRSchG).
Für eine Untätigkeitsklage nach § 88 SGG steht dem Gericht eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von idR sechs Monaten zu.
Normenkette:
§ 198 Abs 1 S 1 GVG
,
§ 198 Abs 1 S 2 GVG
,
§ 198 Abs 2 S 1 GVG
,
§ 198 Abs 2 S 2 GVG
,
§ 198 Abs 4 S 1 GVG
,
§ 88 Abs 2 SGG
,
§ 99 SGG
,
ÜberlVfRSchG
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1 wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht Potsdam unter dem Aktenzeichen S 45 AS 1235/15 geführten Klageverfahrens eine Entschädigung in Höhe von 2.700,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. Dezember 2020 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass das vor dem Sozialgericht Potsdam unter dem Aktenzeichen S 45 AS 2098/15 geführte Klageverfahren eine unangemessene Dauer aufgewiesen hat.
Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
Der Beklagte trägt ein Drittel, die Kläger tragen zwei Drittel der Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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