Tatbestand
Der 1964 geborene Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Nachdem er einen qualifizierten Hauptschulabschluss
erlangte, machte der Kläger eine Tischlerlehre und war lange Zeit technischer Leiter in einem Möbelhaus. Zuletzt war er 2013
als Auslieferungsfahrer tätig.
Vom 12. Mai 2015 bis zum 3. Juli 2015 befand sich der Kläger in teilstationärem Aufenthalt in der S.. Im Entlassungsbericht
vom 30. Juni 2015 wurden folgende Diagnosen genannt: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig Episode ohne psychotische
Symptome, kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen (narzisstische und ängstlich vermeidende Persönlichkeitszüge). Der Kläger werde regulär und teils stabilisiert entlassen. Eine ambulante Psychotherapie und eine berufliche Rehabilitationsmaßnahme
wurden empfohlen.
Vom 2. November bis zum 20. November 2015 nahm der Kläger an einer Abklärungsmaßnahme zur Prüfung der Rehabilitationsfähigkeit
in der Einrichtung B. teil. In einer gutachterlichen Stellungnahme vom 18. Dezember 2015 führte der psychologische Dienst
der Maßnahme aus, dass aufgrund der Gesamtbefundlage beim Kläger aktuell weder von einer ausreichenden Rehabilitationsfähigkeit
noch von einer ausreichenden Leistungsfähigkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen sei und die Aufnahme einer ambulanten
Psychotherapie empfohlen werde.
Unter dem 6. Januar 2016 nahm für die Beklagte die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. F. Stellung. Aus ihrer Sicht
sei der Kläger generell über sechs Stunden leistungsfähig, in Tagesschicht, bei überschaubarem strukturierter Arbeitsbereich
ohne ständigen Publikumsverkehr mit Rückzugsmöglichkeit ohne besondere Stressbelastung, ohne besonderen Zeitdruck, ohne besonders
hohe Verantwortung, ohne ständigen Publikumsverkehr, keine Wirbelsäulen Zwangshaltungen, kein ständiges Bücken oder Knien.
Nach Ablehnung weiterer Maßnahmen der beruflichen und medizinischen Rehabilitation durch die Beklagte beantragte der Kläger
am 18. Januar 2016 die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente.
Mit Bescheid vom 15. März 2016 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Es läge zwar eine rezidivierende depressive Störung auf
dem Boden einer ängstlich unsicheren wie zwanghaften Persönlichkeitsstruktur mit geringem Abgrenzungsvermögen, hohem Leistungsanspruch
und Neigung zur Überforderung vor, der Kläger sei aber dennoch in der Lage, Tätigkeiten mit dem von Dr. F. beschriebenem Leistungsbild
auszuüben.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 30. März 2016 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, er sei
in psychiatrischer Behandlung und sein behandelnder Arzt habe ihm eine schwere psychische Erkrankung attestiert, die mindestens
sechs Monate anhalten werde. Der Kläger könne den Umgang mit Menschen nicht mehr ertragen und müsse sich nach maximal 2 Stunden
zurückziehen. Damit könnte er sich kaum in einem Team integrieren. Er leide unter innerer Unruhe, die sich nicht beherrschen
ließe. Er verfüge nicht über Ausdauer, sei ohne Geduld, er könne sich nichts merken und habe starke Konzentrationsschwierigkeiten.
Zudem verspüre er eine ständige starke Müdigkeit. Bereits 2006 sei er psychisch stark auffällig gewesen und habe eine psychiatrische
Behandlung in Anspruch nehmen müssen. 2013 habe er einen Rückfall mit der Notwendigkeit eines stationären Aufenthaltes erlitten.
Seit seiner Krankschreibung 2013 hätten mehrere ärztliche Bemühungen einschließlich der Behandlung in einer Tagesklinik noch
keinen richtungsweisenden Erfolg bewirken können. Seit 2014 nehme er an wöchentlichen Gesprächen der Vereinigung P. teil.
Unter diesen Umständen sei es in einem noch nicht absehbaren Zeitraum vorstellbar, eine Arbeit auszuführen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 4. November 2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wiederholte sie ihr
bisheriges Vorbringen und trug ergänzend vor, dass nach aktuellem Stand die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei Antragstellung
nicht erfüllt seien. Weiter führte sie aus, der sozialmedizinische Dienst habe im Widerspruchsverfahren Stellung genommen
unter Berücksichtigung des Attestes von Dr. E.. Diese Unterlagen hätten keine neuen Tatsachen enthalten, die die ärztlichen
Untersuchungsergebnisse widerlegen könnten.
Mit der am 16. November 2016 vor dem Sozialgericht Hamburg erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Die
Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsverfahren seien nicht überzeugend, weil keine weitere Untersuchung erfolgt sei.
Das Sozialgericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt und über das Leistungsvermögen des Klägers Beweis erhoben
durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Der Psychiater und Neurologe Dr. T. hat in seinem Gutachten vom 16. Oktober
2017 eine kombinierte und chronifizierte psychische Störung, die aus affektiven Elementen im Sinn einer rezidivierenden Depression
bestünde, diagnostiziert. Der Kläger sei aufgrund der chronifizierten psychischen Störung bereits in verschiedenen Intensitäten
behandelt worden, was jedoch nicht zu einer wirklichen Verbesserung geführt habe, so dass nach wie vor erhebliche Defizite
bestünden, sich aus eigenen Kräften in einem dem tatsächlichen Leistungsniveau angemessenen Arbeitsplatz behaupten zu können.
Er sei aktuell zu folgenden Leistungen in der Lage: leichte bis gelegentlich selten mittelschwere körperliche Arbeiten durchschnittlicher
Art mit einer durchschnittlichen Verantwortung im Wesentlichen im Sitzen mit der Möglichkeit, in eine andere Körperhaltung
mit Stehen und Gehen zu wechseln. Er könne nicht unter Zeitdruck, nicht im Akkord oder in Nachtschicht tätig werden und nicht
auf Arbeitsplätzen mit häufigen Kontakten zu anderen Menschen, insbesondere aber solche mit Publikumsverkehr oder der Notwendigkeit
von Teamarbeit. Es erscheine auch sinnvoll, wenn der Kläger in geschlossenen Räumen arbeiten könne. Trotz eindeutiger positiver
Motivation ließe die Aufmerksamkeit des Klägers erkennbar schnell nach, so dass derzeit unübliche Pausen etwa alle zwei Stunden
zu fordern seien in einer Länge von etwa 20-30 Minuten. Diese Tätigkeiten könnte der Kläger derzeit nicht mehr als unter drei
Stunden täglich ausüben. Die Leistungseinschränkungen bestünden seit langem. Die erhebliche Verschlechterung sei bereits in
den Berichten aus dem B. gut dokumentiert, es sei daher von einer Leistungsunfähigkeit ab Rentenantragstellung auszugehen.
Bei intensiver psychotherapeutischer Behandlung sei eine Besserung innerhalb von mindestens 2 Jahren zu erwarten.
Der Sachverständige Dr. T. hat sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 15. April 2019 erläutert
und ergänzend darauf hingewiesen, dass ohne Zweifel bei den durchgeführten Testungen die Gefahr von absichtlichen oder unabsichtlichen
Verfälschungen der Ergebnisse bestehen würde. Die differenzierten Ergebnisse, die vom Kläger erzielt worden seien, und die
Anamnese und die Aktenlage würden jedoch gut passen und dafürsprechen, dass die Ergebnisse auch korrekt seien. Das Sozialgericht
hat den Rechtsstreit vertagt, um zu prüfen, ob ab Antragstellung die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente
wegen Erwerbsminderung vorliegen. Die nähere Prüfung durch die Beklagte hat sodann ergeben, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung
die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente erfüllt waren (s. Schriftsatz der Beklagten vom 2. September 2019 mit beigefügtem Versicherungsverlauf).
Das Sozialgericht hat sodann nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 25. November 2019 die angefochtenen Bescheide
aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. August 2016
bis zum 31. Juli 2022 zu gewähren. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Kläger gegenwärtig nicht in der Lage sei, unter
den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich zu arbeiten. Dies folge aus dem nachvollziehbaren
und plausiblen Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dr. T.. Dessen Feststellungen seien durch den Eindruck in der
mündlichen Verhandlung bestätigt worden. Der Kläger erscheine nur zu geringen Anteilen auch kommunikations-und handlungsfähig
zu sein. Der Sachverständige habe bestätigt, dass die Einschränkungen ab Antragstellung bestünden, die zu befristende Rente
beginne damit am 1. August 2016. Da der Sachverständige eine Besserungsaussicht nach einer intensiven psychotherapeutischen
Behandlung gesehen habe, sei eine Befristung von 3 Jahren als angemessen anzusehen, damit ausreichend Zeit bestehe, einen
geeigneten Therapieplatz zu finden.
Die Beklagte hat gegen den ihr am 26. November 2019 zugestellten Gerichtsbescheid am 19. Dezember 2019 Berufung eingelegt.
Das Sachverständigengutachten von Dr. T. sei nicht überzeugend, bei der festgestellten Persönlichkeitsalteration des Klägers
handele es sich um ein lebensimmanentes Störungsbild, unter dem er durchaus in der Lage sei, berufstätig zu sein. Mit qualitativen
Leistungseinschränkungen könne dem Störungsmuster Rechnung getragen werden. Die durchgeführte Testpsychologie sei keine ausreichende
Beurteilungsgrundlage für das Leistungsvermögen des Klägers.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 25. November 2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Der Leistungseinschätzung des vom Sozialgericht beauftragten Sachverständigen Dr. T. sei zu folgen. Dieser habe widerspruchsfrei
festgestellt, dass der Kläger bereits in der Vergangenheit auf Kosten seiner Gesundheit gearbeitet habe. Die nach dem Ende
der langjährigen Tätigkeit eingegangenen Arbeitsverhältnisse seien nur sehr kurz gewesen und konnten aufgrund der nicht mehr
vorhandenen Ressourcen nicht fortgeführt werden. Es werde angeregt, ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen.
Das Berufungsgericht hat sodann Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Der Facharzt
für Nervenheilkunde, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. H1 ist in seinem Sachverständigengutachten vom 15. Juni 2020 nach
Untersuchung des Klägers am 25. Mai 2020 zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger unter einer kombinierten Persönlichkeitsstörung
mit ängstlich-unsicheren und schizoiden Anteilen, einer rezidivierenden depressiven Störung, derzeit kompensiert, einem Lendenwirbelsäulensyndrom
bei diagnostiziertem Wirbelgleiten und einem Hüftgelenksleiden links leide. Bei dem Hüftgelenksleiden handele es sich um ein
Behandlungsleiden. Nach den Angaben des Klägers stehe ein Hüftgelenksersatz bevor und es könne sich für eine begrenzte Zeit
eine Arbeitsunfähigkeit ergeben. Zum jetzigen Zeitpunkt seien mittelschwere körperliche Arbeiten durchschnittlicher geistiger
Art mit durchschnittlicher Verantwortung in wechselnden Körperhaltungen mit weiteren Leistungseinschränkungen in einem Umfang
von sechs Stunden täglich möglich. Die Persönlichkeitsstörung begründe die Annahme, dass die Vulnerabilitätsgrenze des Klägers
niedriger als bei anderen Menschen ohne diese Störung sei. Der Sachverständige Dr. T. habe zu Recht auf die Rückfallgefahr
bei rezidivierenden depressiven Störungen hingewiesen, die besonders dann gegeben sei, wenn die Vulnerabilitätsgrenze überschritten
werde. Auf der anderen Seite sei zu bewerten, dass die Depression eine behandelbare Erkrankung sei. Die von Dr. T. beschriebenen
Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen sowie die dort beschriebenen auffallenden leistungsmindernden Symptome seien
bei seiner Untersuchung nicht mehr aufgetreten. Bezüglich der diagnostischen Einordnung stimme er mit Dr. T. überein, die
abweichende Einschätzung des Leistungsvermögens beruhe darauf, dass es offensichtlich, wie der psychopathologische Befund
zeige, mehr als zwei Jahren nach der letzten gutachterlichen Untersuchung zu einer Besserung gekommen sei.
Der Kläger hat ausgeführt, dass er mit den sachverständigen Bewertungen nicht einverstanden sei. So habe der behandelnde
Arzt Dr. E. in der Vergangenheit auch schwere depressive Episoden festgestellt. Der Kläger habe die Untersuchungssituation
als belastend empfunden, die Konzentration habe auch währenddessen abgenommen. Dies ergebe sich auch aus der Einschätzung
der zur Arbeitserprobung durchgeführten Maßnahme (B.). Der Sachverständige habe nur den Eindruck aus der zwei bis drei Stunden dauernden Untersuchung berücksichtigt.
In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 18. August 2020 ist der Sachverständige Dr. H1 den Ausführungen des Klägers entgegengetreten.
Er hat darauf hingewiesen, dass sich aus dem Gutachten ergebe, dass der Kläger noch ausreichend ein-und umstellfähig gewesen
sei. Sein Verhalten habe teilweise den Eindruck eines bewusstseinsnahen, gesteuerten Prozesses vermittelt, der bei der körperlich-neurologischen
Untersuchung beendet worden sei. Vegetative Zeichen wie zum Beispiel feucht-kalte Hände und Füße, eine ausgeprägte Schweißneigung
seien nicht feststellbar gewesen, lediglich der Blutdruck sei leicht erhöht gewesen. Es sei im Übrigen nicht ungewöhnlich,
dass eine rezidivierende depressive Störung in Episoden mit auch depressionsfreien Intervallen verlaufe. Daher stünde der
Befundbericht des behandelnden Arztes Dr. E. auch nicht im Widerspruch zu seinen Gutachten. Der Kläger habe sich im Rahmen
der Begutachtung als genügend ein-und umstellfähig gezeigt. Es sei auch nicht richtig, dass die getroffene gutachterliche
Einschätzung allein auf der durchgeführten Untersuchung beruhe, sondern die Vorbefunde seien ausführlich ausgewertet und gewürdigt
worden. So habe auch der Vorgutachter Dr. T. die Möglichkeit einer Befundbesserung gesehen, dieser Zustand sei aus gutachterlicher
Sicht jetzt eingetreten und wäre noch besser gewesen, wenn die von dem Sachverständigen seinerzeit vorgeschlagene Psychotherapie
auch durchgeführt worden wäre. Die beigefügte Beschreibung des Diplom-Psychologen H2 von der P. Stiftung zeichne sich dadurch
aus, dass nur Einschränkungen zusammengestellt worden seien. In der gutachterlichen Untersuchung habe sich aber ein Restleistungsvermögen
dargestellt.
Das Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, dass der Sachverständige Dr. H1 auf der einen Seite zu dem Ergebnis gekommen
sei, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer relevanten Leistungsminderung auszugehen sei, jedoch das Gutachten des
Sachverständigen Dr. T. nicht zu beanstanden sei. Auch dieser habe eine mögliche Besserung für möglich und wahrscheinlich
gehalten. Dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag, die zugesprochene Rente bis auf den Zeitpunkt der Untersuchung durch den
Sachverständigen Dr. H1 zu begrenzen, hat sich der Kläger nicht anschließen können.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt und ebenso – auch nach
dem Hinweis des Berufungsgerichts – ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt bzw. aufrechterhalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten und die Verwaltungsakten der Beklagten,
die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung waren, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berichterstatter konnte allein und ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis erteilt
haben (§§
155 Abs.
3 und
4 sowie 153 Abs.1 in Verbindung mit 124 Abs. 2
Sozialgerichtsgesetz <SGG>).
Die statthafte, insbesondere form- und fristgerechte Berufung der Beklagten ist zulässig und zum Teil begründet. Aufgrund
der vor dem Berufungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass zwar – so wie auch vom Sozialgericht
entschieden – ein Anspruch auf eine Zeitrente – basierend auf einem Leistungsfall ab Antragstellung (August 2016) – besteht, jedoch nur bis zum 31. Mai 2020. Weitergehende Leistungen können jedoch nicht beansprucht werden. Insoweit erweist
sich die Berufung als begründet, darüber hinaus hat sie jedoch keinen Erfolg.
Gemäß §
43 Abs.
2 Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch (
SGB VI) sind Versicherte voll erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind,
unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Eine teilweise
Erwerbsminderung i. S. v. §
43 Abs.
1 SGB VI liegt vor, wenn der Versicherte krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu
sein.
Die im Berufungsverfahren durchgeführte Beweisaufnahme hat ergeben, dass das Leistungsvermögen des Klägers für die Zeit ab
Antragstellung bis zum Zeitpunkt der Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. H1 (Mai 2020 ) aufgehoben war und insoweit die Auffassung des Sozialgerichts bestätigt. Es wird in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden
Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§
153 Abs.
2 SGG). Der Sachverständige Dr. H1 hat eine weitgehende Übereinstimmung mit der Einschätzung und den Feststellungen des Vorgutachters
aus dem erstinstanzlichen Verfahren Dr. T. - im Hinblick auf die diagnostische Einordnung und die maßgeblichen Eckdaten -
beschrieben. Mögliche Unterschiede hat Dr. H1 im Hinblick auf die sozialmedizinischen Auswirkungen der Persönlichkeitsstörung
gesehen, jedoch auch bestätigt, dass deshalb die Vulnerabilitätsgrenze des Klägers niedriger sei als bei Menschen ohne diese
Störung. Dr. T. habe zu Recht auf die Rückfallgefahr bei gravierenden depressiven Episoden hingewiesen, die besonders dann
gegeben sei, wenn durch Belastungsfaktoren diese Grenze überschritten werde, wobei andererseits Behandlungsmöglichkeiten bestünden.
Der Sachverständige Dr. H1 hat darüber hinaus darauf hingewiesen, dass sich anlässlich der Voruntersuchungen im September
2017 psychopathologisch auffallend leistungsmindernde Symptome gezeigt hätten, wie die vom Sachverständigen Dr. T. beschriebenen
Konzentrations-und Aufmerksamkeitsstörungen, die er jedoch nicht mehr habe bei seiner Untersuchung feststellen können. Die
Einschätzung des Sachverständigen Dr. H1 wird auch in der ergänzenden Stellungnahme vom 18. August 2020 deutlich, in welcher
er darlegt, dass aufgrund der rezidivierenden depressiven Störungen kein Widerspruch zu den Befundberichten des behandelnden
Arztes Dr. E. und zu den Ausführungen von Dr. T. bestehen würden. Er hat darauf verwiesen, dass auch der Vorgutachter eine
Befundbesserung erwartet habe, diese sei jetzt auch ohne die empfohlene zweijährige Psychotherapie eingetreten. Damit ergibt
sich die Situation einer Besserung des Gesundheitszustandes mit relevanten Auswirkungen auf das Leistungsvermögen. Aus den
Ausführungen des Sachverständigen Dr. H1 folgt jedoch gerade nicht, dass er die Einschätzung des Vorgutachters retrospektiv
für unzutreffend hält. Im Zusammenhang mit der beschriebenen Persönlichkeitsstörung, den rezidivierenden, zum Teil auch höhergradigen
depressiven Episoden und insbesondere der nachvollziehbar erkennbaren Überschreitung der Vulnerabilitätsgrenze durch die berufliche
Überlastung 2013/2014 erscheint ein vorübergehend aufgehobenes Leistungsvermögen unter Berücksichtigung der Feststellungen
beider Sachverständigen plausibel zu sein. Hierfür sprechen auch die Vorbefunde und stationären bzw. teilstationären Behandlungen
sowie Rehabilitationsversuche. Aus dem Verwaltungsverfahren ergab sich zumindest keine einheitliche Leistungseinschätzung,
wenn man die Ausführungen der Psychologin und Ärztin P. berücksichtigt. Die Einwendungen der Beklagten gegen das Sachverständigengutachten
von Dr. T. überzeugen das Berufungsgericht hingegen nicht. So mag es sein, dass die vorgenommenen Testungen für das Leistungsvermögen
für sich allein betrachtet nicht herangezogen werden können, es spricht aber nichts dagegen, derartige Tests dennoch durchzuführen
und in die Überlegungen zumindest ergänzend mit einfließen zu lassen. Dass sich der Kläger aufgrund der möglichen Hoffnung
auf eine Rente allen Behandlungsansätzen vorsätzlich widersetzt vermag das Gericht nicht zu erkennen. Hiergegen spricht auch
die von beiden Sachverständigen beschriebene Persönlichkeitsstruktur des Klägers, der bislang immer sehr leistungsorientiert
gewesen ist. Das Gericht geht davon aus, dass der erfahrene Sachverständige Dr. T. im Übrigen in der Lage ist, zu erkennen,
ob ein Proband eine Rentenfixierung aufweist und dementsprechend während der Untersuchung agiert. Verdeutlichungstendenzen,
wie sie auch der Sachverständige Dr. H1 in der ergänzenden Stellungnahme beschrieben hat, sind hingegen in gewissem Umfang
normal, weil die betreffenden Personen das Verfahren mit dem Ziel führen, eine Rente wegen Erwerbsminderung zu erhalten, weil
sie sich krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sehen, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Diese Einschätzung in der
Untersuchungssituation zum Ausdruck zu bringen bzw. zu verdeutlichen ist daher in einem bestimmten Ausmaß nicht ungewöhnlich
und darf nicht mit einer Simulation der Beschwerden gleichgesetzt werden. Eine solche Verdeutlichung der Beschwerden bedeutet
nicht, dass automatisch das gesamte Leben und auch alle mögliche Behandlungsansätze dieser Zielsetzungen untergeordnet würden.
Dies kann im Einzelfall zutreffen, bedarf aber der individuellen Klärung und kann jedenfalls nicht pauschal angenommen werden.
Anhaltspunkte hierfür bestehen vorliegend nicht.
Der Kläger war jedoch spätestens zum Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. H1 nicht mehr erwerbsunfähig und ist in der Lage,
mit den von dem Sachverständigen beschriebenen qualitativen Leistungseinschränkungen in einem Umfang von mindestens sechs
Stunden täglich Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen. Der Sachverständige Dr. H1 hat nachvollziehbar und
gut begründet in seinem Sachverständigengutachten dargelegt, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. zum Zeitpunkt der Untersuchung
durch ihn nicht (mehr) von einem aufgehobenen Leistungsvermögen ausgegangen werden kann. Dabei hat sich Dr. H1 sehr intensiv mit der Fragestellung
auseinandergesetzt, inwiefern von einer Persönlichkeitsstörung auszugehen ist und in welcher Wechselwirkung dies zu möglichen
psychiatrischen Erkrankungen und zum Leistungsvermögen steht. Er ist unter Auswertung aller zur Verfügung stehender Befunde
zu dem Ergebnis gelangt, dass – nicht zuletzt aufgrund des Eindrucks in der Untersuchung – ein aufgehobenes Leistungsvermögen
nicht mehr angenommen werden kann.Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 15. Juni 2020 und insbesondere in der ergänzenden
Stellungnahme vom 18. August 2020 dargelegt, dass derzeit von einer Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen
ist. Er hat den Kläger als ausreichend ein-und umstellfähig beschrieben. Es sei möglich gewesen, den Kläger auf spezielle
Themen zu fixieren und andererseits auch Themenwechsel herbeizuführen. Das Verhalten des Klägers mit wechselseitig wippenden
Beinen hat der Sachverständige als Verdeutlichungstendenz im Sinne eines bewusstseinsnah gesteuerten Prozesses bezeichnet.
Diese Einschätzung ist plausibel, denn nach den Angaben des Sachverständigen ist der Kläger in der Lage gewesen, dieses Verhalten
bei der körperlich-neurologischen Untersuchung umgehend einzustellen. Der Sachverständige hat auch zu Recht darauf hingewiesen,
dass sich keine objektiven Hinweise auf eine besonders erhöhte Stressbelastung infolge der Untersuchung ergeben hätten. Dr.
H1 hat darüber hinaus anschaulich erläutert, dass es nicht ungewöhnlich ist, dass vor dem Hintergrund der bereits beschriebenen
erhöhten Vulnerabilität infolge der kombinierten Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-unsicheren und schizoiden Anteilen die
rezidivierende Depression im zeitlichen Verlauf unterschiedliche Ausmaße hat. Diese Einschätzung wird durch die vorliegenden
ärztlichen Befunde gestützt. Diese zeigen anschaulich, dass der Kläger infolge der Probleme an seinem ehemaligen Arbeitsplatz
im Zusammenhang mit seinen psychiatrischen Erkrankungen gravierendere Symptome entwickelt hat, die letztendlich für einen
vorübergehenden Zeitraum zu einem aufgehobenen Leistungsvermögen geführt haben. Beide Sachverständige haben jedoch aus der
Persönlichkeitsstörung nicht per se ein aufgehobenes Leistungsvermögen hergeleitet. Hier ist der Beklagten auch Recht zu geben,
denn der Kläger ist in der Vergangenheit langjährig in der Lage gewesen, durchaus erfolgreich beruflich tätig zu sein.
Der Sachverständige ist den Einwänden des Klägers auch entgegengetreten, indem er aufgezeigt hat, dass nicht nur die Untersuchung
für die Leistungseinschätzung maßgeblich gewesen ist, sondern dass das Gutachten auf einer intensiven Auswertung der vorliegenden
Befunde und des erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachtens beruht. Er hat auch noch einmal verdeutlicht, dass
die Rolle eines gerichtlich bestellten Sachverständigen eine andere ist als die eines Therapeuten.
Der Sachverständige Dr. H1 hat auch zu Recht darauf hingewiesen, dass der erstinstanzlich beauftragte Sachverständige Dr.
T. ebenfalls von der Möglichkeit einer Befundbesserung – innerhalb von 2 Jahren – ausgegangen ist. Er hat dargelegt, dass
es zu den prognostizierten Verbesserungen nunmehr auch ohne die empfohlene Psychotherapie gekommen sei. Vor diesem Hintergrund
ergibt sich insgesamt ein widerspruchsfreies und konsistentes Bild bei der Betrachtung beider Sachverständigengutachten. Der
Sachverständige Dr. T. hat den Kläger am 20. September 2017 untersucht. Das Sozialgericht hat am 25. November 2019 entschieden
und zu diesem Zeitpunkt lag die Untersuchung bereits mehr als zwei Jahre zurück. Im Hinblick auf die zu treffende Prognoseentscheidung
(§
102 Abs.
2 SGB VI) könnte es zweifelhaft sein, ob es nach Ablauf von zwei Jahren seit der Untersuchung genügend Anhaltspunkte dafür gegeben
hat, die Rente auf insgesamt sechs Jahre und somit noch annähernd drei weitere Jahre vom Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung
an zu befristen. Ob diese Entscheidung als Prognose zutreffend war kann jedoch dahingestellt bleiben Denn unter Berücksichtigung
der durch das weitere Sachverständigengutachten vorliegenden Erkenntnisse, ist es jedenfalls zu der von dem Sachverständigen
Dr. T. prognostizierten Änderung der gesundheitlichen Situation des Klägers gekommen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung
ist die letzte mündliche Verhandlung – hier der Zeitpunkt der Entscheidung – der Tatsacheninstanz, so dass die im Berufungsverfahren
gewonnenen Erkenntnisse zwingend zu berücksichtigen sind. Deshalb war die grundsätzlich vom Sozialgericht zutreffend zuerkannte
Rente wegen voller Erwerbsminderung zeitlich auf den Ablauf des Monats Mai 2020 (Untersuchungszeitpunkt durch den Sachverständigen Dr. H1) zu beschränken.
Die Kostenentscheidung ergibt aus 193
SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§
160 Abs.
2 SGG).