Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung im Streit.
Der Kläger gelangte im Jahre 1973 in das damalige Bundesgebiet, um eine Erwerbstätigkeit im V.-Werk aufzunehmen. Einer Berufsausbildung
hat er sich nicht unterzogen. Seit 1978 war er in der Schokoladenproduktion bei der Firma N. in Hamburg als angelernter Maschinenführer
tätig. Von September 1998 wurde er von diesem Arbeitgeber unter Diebstahlsvorwurf fristlos gekündigt. Seine Kündigungsschutzklage
blieb erfolglos. Seitdem war er nicht mehr erwerbstätig, bezog Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe. Seit dem 1. Januar
2005 ist er Empfänger von Arbeitslosengeld II.
Wegen anhaltender Arbeitsunfähigkeit holte die Krankenkasse des Klägers zunächst eine Stellungnahme des Hausarztes ein, welcher
unter dem 8. November 1998 angab, bei dem Kläger liege eine zunehmende Depression bei schwerer psychischer Belastungssituation
(fristlose Kündigung) und schwieriger Einstellung der Hypertonie vor. Daraufhin veranlasste die Krankenkasse eine Begutachtung
durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Hamburg. Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie/Sozialmedizin Dr.
S. gelangte nach Begutachtung am 25. November 1998 in seinem schriftlichen Gutachten vom selben Tage zu der Einschätzung,
dass bei dem Kläger eine reaktive Depression mit ausgeprägter Angstsymptomatik und ein ausgeprägtes Erschöpfungssyndrom bei
anhaltender Konflikt- und Belastungssituation vorliege. Ein positives Leistungsbild sei nicht aufzeigbar. Die Erwerbsfähigkeit
sei gefährdet. Ein psychosomatisch ausgerichtetes Heilverfahren sei medizinisch indiziert.
Daraufhin beantragte der Kläger bei der Beklagten Leistungen zur Rehabilitation für Versicherte in Gestalt von stationären
medizinischen Leistungen wegen allgemeiner Erkrankungen. Der Ärztliche Dienst der Beklagten hielt die Durchführung eines Heilverfahrens
nicht für sinnvoll, da bei dem Kläger zunächst eine Sprunggelenksoperation geplant sei und überdies der Abschluss des arbeitsgerichtlichen
Verfahrens abgewartet werden müsse. Erst anschließend könne geklärt werden, unter welcher Indikation dann ein Heilverfahren
- falls noch erforderlich - durchgeführt werden sollte. Der daraufhin ergangene Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 3. Februar
1999 erlangte Bestandskraft.
Aufgrund einer Untersuchung am 28. Juni 1999 erstattete die Internistin Dr. C. vom Sozialärztlichen Dienst der Beklagten ein
schriftliches Gutachten zur Beurteilung des Rehabilitationsbedarfs. Sie stellte noch anhaltende nervliche Störungen mit Durchschlafstörungen
bei abklingender reaktiver Depression (ausgelöst durch berufliche Konfliktsituation), eine arterielle Hypertonie, überwiegend
vegetativ bedingt, zurzeit unzureichend eingestellt, rezidivierende Rückenschmerzen mit ischialgieformen Beschwerden, zurzeit
ohne wesentliche Symptomatik und ohne Funktionseinschränkung bei röntgenologisch nachweisbaren degenerativen Veränderungen,
ein geringes HWS-Schulter-Arm-Syndrom links bei geringen umschriebenen Veränderungen der Halswirbelsäule, eine kleine Zyste
am Talus rechts ohne Symptomatik und ohne Funktionseinschränkung des Sprunggelenks, Übergewicht Grad I, eine Fettstoffwechselstörung
und eine Hyperurikämie fest, hielt ein psychosomatisches Heilverfahren nicht für sinnvoll, ambulante psychiatrische Behandlung
für ausreichend und den Versicherten für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten ohne Zeitdruck und Nachtschicht
und ohne ständige Überkopfarbeiten vollschichtig leistungsfähig.
Mit Abhilfebescheid vom 28. Juni 2005 zuerkannte das Versorgungsamt Hamburg auf den Neufeststellungsantrag des Klägers vom
19. April 2004 einen Grad der Behinderung von 100 sowie das Merkzeichen "G" (erhebliche Gehbehinderung). Hierbei berücksichtigte
es die folgenden Gesundheitsstörungen:
1. Bluthochdruck, Herzleistungsminderung, Hirndurchblutungsstörung, Schwindel
2. Entzündliche/rheumatische Gelenkerkrankung, Hüftgelenksverschleiß, Bewe-gungseinschränkung des linken Hüftgelenks, Bewegungseinschränkung
des linken Kniegelenks, Bewegungseinschränkung des rechten Sprunggelenks
3. Entzündliche/rheumatische Gelenkerkrankung, schmerzhafte Funktionseinschränkung des linken Schultergelenks, Bewegungseinschränkung
des linken Ellenbogengelenks, Funktionsbehinderung beider Hände
4. Schmerzhafte Funktionseinschränkung der Wirbelsäule, Wirbelsäulen-verformung, Wirbelsäulenfehlstatik. Am 31. Oktober 2005
beantragte der Kläger die Gewährung von Erwerbsminderungsrente und verwies hierzu auf die sich aus dem Bescheid des Versorgungsamts
ergebenen Gesundheitsstörungen.
Die Internistin/Rheumatologin Dr. B. gelangte in ihrem für die Beklagte aufgrund der Untersuchung vom 6. Dezember 2005 erstellten
Gutachten zu der Einschätzung, dass dem Kläger noch leichte bis mittelschwere Arbeiten sechs Stunden täglich und mehr möglichst
in wechselnder Körperhaltung, hauptsächlich im Sitzen und nicht im Knien und/oder in der Hocke bei gegebener Wegefähigkeit
zuzumuten seien. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20. Dezember 2005 die Gewährung der begehrten Rente ab. Auch
der Widerspruch des Klägers, zu dessen Begründung er angab, dass seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht ausreichend
gewürdigt worden seien, zumal er zusätzlich zu den von der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid bereits berücksichtigten
Erkrankungen noch unter einer Erkrankung der Hände, einer Bewegungseinschränkung der Schulter, starken Kopfschmerzen, Schmerzen
in den Sprunggelenken, zunehmender Vergesslichkeit, Sehstörungen sowie unter den Nebenwirkungen von sieben verschiedenen Medikamenten
leide und er auch von seinem Hausarzt bereits vor einem Herzinfarkt gewarnt worden sei, blieb erfolglos. Die Beklagte ließ
die von dem Kläger überlassenen Röntgenaufnahmen der Hände, der Knie, des Sprunggelenks und der Schulter von ihrem Sozialmedizinischen
Dienst auswerten. Dieser vertrat die Auffassung, dass sich hieraus keine neuen sozialmedizinischen Aspekte ergäben. Mit Widerspruchsbescheid
vom 31. Oktober 2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger sei nicht voll erwerbsgemindert, weil sein Leistungsvermögen
nicht auf weniger als sechs Stunden eines vergleichbaren gesunden Versicherten gesunken sei. Als Hilfsarbeiter und Maschinenführer
genieße er auch keinen Berufsschutz.
Daraufhin hat der Kläger fristgerecht Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, seine Gehstrecke sei deutlich eingeschränkt.
Dies ergebe sich aus dem Bescheid des Versorgungsamtes und hier namentlich aus dem ihm zuerkannten Merkzeichen "G". Darüber
hinaus bestehe bei ihm eine Vielzahl von Einschränkungen.
Das Sozialgericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte (Facharzt für Orthopädie Dr. D., Arzt für Allgemeinmedizin Dr.
M.) eingeholt und den Kläger internistisch durch Dr. W1, chirurgisch-orthopädisch durch Dr. T. und neurologisch/psychiatrisch
durch Dr. N1 begutachten lassen. Alle Ärzte sind übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger noch mindestens
sechs Stunden täglich jedenfalls leichte körperliche Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen verrichten könne und wegefähig
sei. Zusätzlich hat Dr. N1 in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht auf den Hinweis des Klägers, dass er auch an
einem Karpaltunnelsyndrom leide, erklärt, dass dieses Tätigkeiten mit leichten Belastungen des Handgelenks nicht einschränke.
Auszuschließen seien nur Arbeiten mit besonderen Anforderungen an die Feinmotorik und stärkeren Belastungen des linken Handgelenks.
Auf die schriftlichen Sachverständigengutachten des Dr. W1 vom 5. November 2008 (Bl. 68 ff. der Gerichtsakte), des Dr. T.
vom 22. Dezember 2008 (Bl. 89 ff. der Gerichtsakte) und des Dr. N1 vom 17. April 2009 (Bl. 124 ff. der Gerichtsakte) sowie
auf dessen zu Protokoll des Sozialgerichts erklärte Ergänzungen (Bl. 147 der Gerichtsakte) wird Bezug genommen.
Durch Urteil vom 11. Juni 2009 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger könne ausweislich der eingeholten Gutachten
bei erhaltener Wegefähigkeit noch vollschichtig leichte und einfache Tätigkeiten in überwiegend sitzender Körperhaltung verrichten.
Die Entscheidung, auf die (Bl. 150 ff. der Gerichtsakte) ergänzend Bezug genommen wird, ist den Prozessbevollmächtigen des
Klägers am 29. Juni 2009 zugestellt worden.
Mit seiner am 28. Juli 2009 eingelegten Berufung bringt der Kläger vor, das Sozialgericht habe die Leistungseinschränkungen
des linken Handgelenks falsch gewürdigt. Nach der auf einer zwischenzeitlich durchgeführten MRT-Untersuchung vom 30. Juni
2009 beruhenden Einschätzung des behandelnden Orthopäden Dr. W. liege eine Radiokarpalarthrose links und ein Verdacht auf
rheumatoide Arthritis vor, die schwere Tätigkeiten ausschließe und leichte mit Wahrscheinlichkeit einschränke.
Zu dem ihr übersandten Befundbericht des Dr. W. hat der Sozialmedizinische Dienst der Beklagten durch den Facharzt für Orthopädie
R. ausgeführt, eine rheumatoide Arthritis sei nicht nachgewiesen. Die Radiokarpalarthrose bestehe im Wesentlichen aus einem
Aufbrauchschaden des Diskus triangularis, einer meniskusartigen Struktur am kleinfingerseitigen Handgelenk. Im Übrigen sei
eine Gebrauchsminderung des linken Handgelenks im fachchirurgischen Gutachten des Dr. T. bereits festgestellt und gewürdigt
worden. Auch nervenärztlich sei sie bereits berücksichtigt worden. Neuere Erkenntnisse lägen demgemäß nicht vor. Für ein Karpaltunnelsyndrom
gebe es nach Aktenlage kein klinisches Korrelat. Hierzu bedürfe es der Messung der Nervenleitgeschwindigkeit.
Daraufhin hat der Kläger angekündigt, einen Neurologen zur Messung der Nervenleitgeschwindigkeit aufsuchen zu wollen. Er hat
den Befundbericht des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. S1 vom 1. März 2010 vorgelegt, in dem es heißt, der Kläger
sei am 3. Februar 2010 erschienen und habe eine eventuelle Messung der Nervenleitgeschwindigkeit des Karpaltunnels angesprochen,
dann jedoch erklärt, keine neue Messung zu wollen, weil das so schmerzhaft sei. Dafür wolle er jetzt etwas gegen seine Depression.
Weitergehende Befunde mit Blick auf ein Karpaltunnelsyndrom werden in dem Befundbericht nicht mitgeteilt.
Auf die Anhörung eines Arztes seines Vertrauens nach §
109 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) hat der Kläger gegenüber dem Gericht verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte
und auf die ausweislich der Sitzungsniederschrift zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten Bezug genommen.