Grundsicherung für Arbeitsuchende - endgültige Entscheidung nach vorläufiger Leistungsbewilligung - Pflicht zum Nachweis leistungserheblicher
Tatsachen - Rechtsfolgenbelehrung - Unvollständigkeit der Nachweise nach Ablauf der gesetzten Frist - Nullfestsetzung - Vorlage
von Kontoauszügen erst im Klageverfahren
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer endgültigen Leistungsfestsetzung nach § 41a Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der am xxxxx 1970 geborene Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum von Mai bis Oktober 2018 als Betreiber eines Imbisses
selbständig tätig. Auf den Antrag des Klägers vom 18. Mai 2018 bewilligte der Beklagte dem Kläger und Frau N.M. als Bedarfsgemeinschaft
mit Bescheid vom 13. August 2018 im Hinblick auf die selbständige Tätigkeit des Klägers vorläufig Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Mai 2018 bis zum 31. Oktober 2018. Als monatlicher Gesamtbedarf wurden 1.798 Euro zugrunde gelegt und
als Einkommen lediglich das Arbeitslosengeld von Frau M. in Höhe von 454,80 Euro berücksichtigt. Die bewilligten Leistungen
beliefen sich für die Bedarfsgemeinschaft auf monatlich 1.373,20 Euro, die sich hälftig auf den Kläger und Frau M. aufteilten.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2018 forderte der Beklagte vom Kläger zur Berechnung des endgültigen Leistungsanspruchs hinsichtlich
des Zeitraums vom 1. Mai 2018 bis zum 31. Oktober 2018 Kopien aller Kontoauszüge (Privat- und Geschäftskonten, P. und ähnliches)
aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, eine vollständig ausgefüllte abschließende EKS, Kopien aller Rechnungen/Nachweise
von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben chronologisch und nach Ausgabenart sortiert und Nachweise aller sonstigen Änderungen
von allen Personen in der Bedarfsgemeinschaft. Er setzte hierfür eine Frist bis zum 7. Januar 2019. Ferner befand sich in
dem Schreiben u. a. folgender Hinweis: „Sollten Sie oder die mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen bis
zum unten genannten Termin der Nachweis- und Auskunftspflicht nicht nachkommen und die erforderlichen Unterlagen nicht oder
nicht vollständig einreichen, werde ich feststellen müssen, dass kein Leistungsanspruch bestand (§ 41a Abs. 3 SGB II). Dies bedeutet, dass die in diesem Zeitraum nur vorläufig bewilligten Leistungen in voller Höhe zu erstatten sind. Ich weise
auch darauf hin, dass nach der unten genannten Frist eingereichte Unterlagen nicht mehr berücksichtigt werden können. Bitte
reichen sie die Nachweise bis zum 7. Januar 2019 ein.“
In einem persönlichen Gespräch am 6. Juni 2019 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass abschließende Unterlagen fehlten,
woraufhin der Kläger mitteilte, dass er die EKS für den Zeitraum Mai 2018 bis Oktober 2018 bereits mehrfach eingereicht habe.
Mit Schreiben vom 28. August 2019 übersandte der Beklagte dem Kläger das Schreiben vom 16. Oktober 2018 nochmals als Erinnerung
und verlängerte die Frist letztmalig bis zum 18. September 2019. Am 13. September 2019 ging beim Beklagten eine abschließende
EKS für den Zeitraum vom 1. Mai 2018 bis zum 31. Oktober 2018 ein. Hiernach erzielte der Kläger keinen Gewinn.
Mit Bescheid vom 1. Oktober 2019 stellte der Beklagte fest, dass für die Zeit vom 1. Mai 2018 bis zum 31. Oktober 2018 ein
Leistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft nicht bestanden habe. Zur Begründung führte er an, dass trotz Aufforderung die angeforderten
Unterlagen nicht eingereicht worden seien. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 8. Oktober 2019 Widerspruch ein. Er
habe die benötigten Dokumente mehrmals übergeben, zuletzt am 13. September 2019, aber diese würden immer wieder und wieder
verlangt.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. April 2020 als unbegründet zurück. Der Kläger habe die angeforderten
Unterlagen auch bis zur Entscheidung über den Widerspruch nicht vollständig vorgelegt, so dass der Beklagte berechtigt gewesen
sei festzustellen, dass kein Leistungsanspruch bestanden habe, da er zuvor auf die Rechtsfolgen des § 41a SGB II hingewiesen habe.
Hiergegen hat der Kläger am 6. April 2020 Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben. Er hat beantragt, den Bescheid vom 1.
Oktober 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 2. April 2020 aufzuheben. Er sei mehrmals zur Einreichung diverser
Unterlagen aufgefordert worden, dem sei er immer direkt nachgekommen.
Die Verwaltungsakte ist am 24. April 2020 beim Sozialgericht Hamburg eingegangen.
Nach Aufforderung des Sozialgerichts hat der Kläger im Klagverfahren eine abschließende EKS für den streitgegenständlichen
Zeitraum, monatsweise sortierte Belege zu den Betriebseinnahmen und -ausgaben sowie Kontoauszüge vorgelegt. Das Sozialgericht
hat mit Schreiben vom 24. Juni 2020 die Originalunterlagen zur Durchsicht und Bearbeitung an den Beklagten gesandt und darauf
hingewiesen, dass mit einer Zurückverweisung an den Beklagten nach §
131 Abs.
5 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) zu rechnen sei und zu einer beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Der Beklagte hat die Unterlagen
mit Schriftsatz vom 21. Juli 2020 an das Sozialgericht zurückgeschickt.
Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 30. Juli 2020 den Bescheid vom 1. Oktober 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 2. April 2020 aufgehoben soweit Leistungsansprüche des Klägers betroffen seien und die Sache zur erneuten Entscheidung
über die Leistungsansprüche des Klägers im Zeitraum vom 1. Mai 2018 bis zum 31. Oktober 2018 an den Beklagten zurückverwiesen.
Die isolierte Anfechtungsklage sei zulässig und im Hinblick auf §
131 Abs.
5 SGG begründet. Unter Berücksichtigung von §
123 SGG, in dem geregelt sei, dass das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche entscheide, ohne an die Fassung der Anträge
gebunden zu sein, sei die Klage dahingehend auszulegen, dass der Kläger mit seiner Klage die endgültige Festsetzung möglichst
effektiv habe beseitigen wollen; mithin die gerichtliche Aufhebung des endgültigen Festsetzungsbescheides vom 1. Oktober 2019
in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. April 2020 begehre. Die so verstandene Klage sei als isolierte Anfechtungsklage
nach §
54 Abs.
1 Satz 1, 1. Alt.
SGG statthaft und zulässig. Das Gericht gehe davon aus, dass die Individualrechte des anderen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft
des Klägers hingegen nicht Gegenstand dieses Klageverfahrens geworden seien. Zur Wahrung der jeweiligen Individualrechte sei
eine eigene Klageerhebung durch jedes einzelne Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft notwendig, da die besondere Vertretungsregelung
des § 38 SGB II auf das Gerichtsverfahren nicht anwendbar sei. Selbst wenn man im Hinblick auf den juristisch nicht vorgebildeten Prozessbevollmächtigten
einen vergleichsweise großzügigen Auslegungsmaßstab zugrunde lege, könne nicht von einer Klageerhebung durch oder für das
andere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft des Klägers ausgegangen werden. Denn dies erfordere zumindest Anhaltspunkte in der
Klage oder Begründung, aus denen geschlossen werden könne, dass auch für eine weitere Person Klage erhoben werden solle. Der
Prozessbevollmächtigte des Klägers habe weder bei Klagerhebung noch zu einem späteren Zeitpunkt zu erkennen gegeben, dass
er auch für das andere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft handele. Zudem liege nur eine Vollmacht des Klägers vor, so dass das
Gericht davon ausgehe, dass der Kläger die Klage somit auf sich als Person habe beschränken wollen.
Die Klage sei im Sinne von §
131 Abs.
5 SGG begründet. Rechtsgrundlage für die endgültige Festsetzung sei § 41a Abs. 3 SGB II. Die Voraussetzungen für die vom Beklagten vorgenommene endgültige Festsetzung des Leistungsanspruchs auf Null seien nicht
erfüllt. Es fehle an einer ordentlichen Belehrung über die Rechtsfolgen. Nach § 41a Abs. 3 Satz 3 SGB II seien die Leistungsberechtigten schriftlich über die Rechtsfolgen einer nicht fristgerechten Einreichung von Angaben und
Unterlagen zu belehren. Leistungsberechtigte seien dabei über die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung konkret, verständlich,
richtig und vollständig zu belehren. Dabei komme es auf den objektiven Erklärungswert der Belehrung an. Vorliegend habe der
Beklagte in seinem Schreiben vom 16. Oktober 2018 u. a. darauf hingewiesen, dass nach Ablauf der Frist eingereichte Unterlagen
nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Diese Rechtsfolgenbelehrung sei jedoch nicht ordnungsgemäß, weil der Leistungsberechtigte
nicht lediglich bis zum Fristende – hier dem 18. September 2019 –, sondern nach der Rechtsprechung des BSG bis zur abschließenden Entscheidung des Leistungsträgers seiner Nachweis- und Auskunftspflicht nachkommen dürfe, bevor für
ihn nachteilige Rechtsfolgen einträten (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 12.9.2018 – B 4 AS 39/17 R). Die erteilte Rechtsfolgenbelehrung sei damit fehlerhaft und erwecke beim Leistungsberechtigten den Eindruck, seine Mitwirkungsobliegenheit
nach dem genannten Termin nicht mehr erfüllen zu können. Dies könne zur Folge haben, dass es der Leistungsberechtigte unterlasse,
ihr jedenfalls noch bis zur abschließenden Entscheidung des Leistungsträgers zu genügen. Aus der Fehlerhaftigkeit der Belehrung
folge die Rechtwidrigkeit der Nullfestsetzung, denn die Belehrung sei Tatbestandsvoraussetzung nach § 41a Abs. 3 Satz 3 SGB II.
Nach §
131 Abs.
5 SGG könne das Gericht, wenn es eine weitere Sachaufklärung für erforderlich halte, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den
Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich
seien und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich sei. Die Voraussetzungen seien
erfüllt. Für die Feststellung des endgültigen Leistungsanspruchs des Klägers sei eine weitere Sachaufklärung erforderlich.
Der Beklagte habe dabei die angebotenen Unterlagen zu berücksichtigen. Dies gelte auch für die im Klageverfahren eingereichten
Unterlagen.Das BSG habe nach Auffassung des Gerichts hinreichend deutlich entschieden, dass der Norm keine Präklusionswirkung zukomme. Zwar
habe der vom BSG entschiedene Fall nur die Konstellation erfasst, dass angeforderte Unterlagen noch im Verwaltungsverfahren eingereicht worden
seien (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 12.9.2018 – B 4 AS 39/17 R), für die Situation, in der Unterlagen erst im gerichtlichen Verfahren eingereicht würden, werde kein signifikanter Unterschied
gesehen. Gegebenenfalls seien Ausgaben nicht abzusetzen oder Einnahmen angemessen zu erhöhen, § 3 Abs. 3 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (ALG II-V). Die Ermittlungen seien nach Art und Umfang erheblich, eine Feststellung des Beklagten sei trotz des damit verbundenen
Verwaltungsaufwandes unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich. Es sei zwar Aufgabe des Gerichts, den
Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend nachzuprüfen. Allerdings sei es nicht gerichtliche Aufgabe,
anstelle der Behörde erstmals umfassende Sachverhaltsaufklärung zu betreiben und den Leistungsanspruch zu berechnen. Die Frist
des §
131 Abs.
5 Satz 5
SGG von sechs Monaten nach Eingang der Akten bei Gericht sei noch nicht abgelaufen.
Der Beklagte hat gegen den ihm am 30. Juli 2020 zugestellten Gerichtsbescheid am 13. August 2020 Berufung eingelegt. Der Kläger
sei nicht unrichtig über die Rechtsfolgen belehrt worden. Bei wortgetreuer Betrachtung des § 41a Abs. 3 Satz 3 SGB II beziehe sich die Frage der Belehrung über die Rechtsfolgen ohnehin nur auf diejenigen Fälle, in denen eine Einreichung nicht
fristgemäß erfolgt sei. Bei nicht oder nicht vollständiger Vorlage der Unterlagen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung komme
es auch auf eine Belehrung und Fristsetzung nicht an. Hierbei müsse natürlich zur Vermeidung einer tatsächlichen Unmöglichkeit
dem Betroffenen die Möglichkeit eingeräumt werden, die Unterlagen einzureichen, mithin sei eine Frist zur Einreichung selbstverständlich
zu gewähren. Auch müsse der Betroffene wissen, was ihm drohe, sollte er nicht mitwirken.
Der Kläger habe Widerspruch eingelegt und wahrheitswidrig vorgetragen, alle Unterlagen vollständig eingereicht zu haben. Es
sei nicht ersichtlich, dass der Kläger falsch belehrt worden sei. Dies habe sich aber auch nicht kausal ausgewirkt, da der
Kläger ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt habe, im Widerspruchsverfahren seine Unterlagen vollständig anstatt ständig
erneut die Anlage EKS ohne Nachweise einzureichen. Eine Ausdehnung von § 41a SGB II, dass auch noch im Klageverfahren eingereichte Unterlagen zu berücksichtigen seien, widerspräche dem Willen des Gesetzgebers.
So sei auch im Falle der Versagung oder Entziehung von Leistungen nach §
66 des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB I) der Entscheidungszeitpunkt für die Rechtmäßigkeit des Bescheides der der letzten Verwaltungsentscheidung. Bei der abschließenden
Festsetzung von Leistungen werde in § 41a Abs. 3 Satz 2 SGB II ausdrücklich auf die §§
60 ff.
SGB I verwiesen. Der Gesetzgeber habe sich bewusst für eine schärfere Gangart entschieden als dies bei Versagungen von Leistungen
der Fall sei, indem eine Ermessensnorm bei „tätiger Reue“, wie die des §
67 SGB I, im § 41a Abs. 3 SGB II nicht vorgesehen sei. Ein Leistungsempfänger, dem im Vertrauen auf seine Angaben im Sinne eines Vorschusses Leistungen vorläufig
gewährt worden seien, habe nach Ablauf des Bewilligungszeitraums zu Recht auch strengere Anforderungen gegen sich gelten zu
lassen, als eine Person, die sich einer Versagung nach §
66 SGB I für die Zukunft ausgesetzt sehe.
Der Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 30. Juli 2020 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die Verwaltungsakte und die Sitzungsniederschrift
vom 22. Juni 2021 ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die statthafte (§§
143,
144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§
151 SGG) Berufung des Beklagten ist unbegründet. Die Entscheidung des Sozialgerichts, die Klage nach §
131 Abs.
5 SGG an den Beklagten zurückzuverweisen, ist nicht zu beanstanden. Die vom Kläger beanspruchten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
sind nicht deshalb abschließend abzulehnen, weil er die geforderten Nachweise über die Einnahmen und Ausgaben aus selbständiger
Arbeit erst im Klageverfahren vorgelegt hat.
II. Nach §
131 Abs.
5 SGG kann das Gericht, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, wenn
es eine weitere Sachaufklärung für erforderlich hält, und die noch erforderlichen Ermittlungen nach Art oder Umfang erheblich
sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Dies gilt auch bei Klagen
auf Erlass eines Verwaltungsaktes. Die Entscheidung kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht
ergehen. Das Sozialgericht ist allerdings zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Klageantrag lediglich als Anfechtungsklage
auszulegen ist. Der Kläger kann sein Klageziel nur durch eine (kombinierte) Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erreichen
(§
54 Abs.
1 Satz 1 Alt. 1 und 2, §
56 SGG; vgl. dazu BSG, Urteil vom 8.2.2017 – B 14 AS 22/16 R). Würde der Kläger die Festsetzung höherer Leistungen begehren, wäre die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage die
richtige Klageart. Für eine isolierte Anfechtung der abschließenden Leistungsbescheide mit dem Ziel, die vorläufig bewilligten
Leistungen weiter behalten zu dürfen, fehlt dagegen das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Beklagte die eingeleitete abschließende
Feststellung des Leistungsanspruchs für den streitbefangenen Zeitraum durch Verwaltungsakt abzuschließen hat (arg. § 41 Abs. 5 Satz 1 SGB II) und daher die Aufhebung der Nullfeststellungen allein den Rechtsstreit nicht dauerhaft beenden könnte (BSG, Urteil vom 12.9.2018 – B 4 AS 39/17 R). Der Streitstoff beschränkt sich aufgrund der Zurückverweisungsentscheidung des Sozialgerichts nach §
131 Abs.
5 SGG auf die Frage, ob dem Kläger im streitbefangenen Zeitraum voraussichtlich existenzsichernde Leistungen abschließend zuzuerkennen
sein werden und ihre Bemessung weitere Sachverhaltsermittlungen erfordert. Dies ist vorliegend der Fall.
1. Der Kläger hat voraussichtlich Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II im streitigen Zeitraum.
a) Rechtsgrundlage des vorläufigen Leistungsbescheids für den Bewilligungszeitraum von Mai bis Oktober 2018 war § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 SGB II (in der ab 1.8.2016 geltenden Fassung des 9. SGB II-ÄndG). Hiernach hat das Jobcenter über die Erbringung von Geldleistungen vorläufig zu entscheiden, wenn – wie hier wegen
der ungewissen Einnahmen und Ausgaben des Klägers aus selbständiger Tätigkeit – zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs
auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich war, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
vorlagen und der Leistungsberechtigte die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht
zu vertreten hat. Die endgültige Entscheidung misst sich an § 19 i.V. m. §§ 7 ff. und §§ 20 ff. SGB II. Die bislang erfolgten Ermittlungen des Beklagten erlauben noch keine abschließende Entscheidung über die dem Kläger endgültig
zuzuerkennenden Leistungen. Der Kläger erfüllt die Grundvoraussetzungen, um Leistungen nach dem SGB II zu erhalten (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II); ein Ausschlusstatbestand lag ebenfalls nicht vor. Ebenso spricht nach den Feststellungen zu seinen Angaben über die betrieblichen
Einnahmen und Ausgaben in den jeweiligen Bewilligungszeiträumen nichts dafür, dass er in dieser Zeit nicht hilfebedürftig
war (§ 9 Abs. 1 SGB II). Gemäß seinen Angaben hat er im streitigen Zeitraum keinen Gewinn erzielt. Unter Zugrundelegung eines Gesamtbedarfs für
die Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 1.798 Euro und weiterer anzurechnender Einnahmen von Frau M. in Höhe von 454,80 Euro würde
sich im streitigen Zeitraum ein Leistungsanspruch errechnen. Auch der Beklagte bezweifelt dies nicht.
b) Der Kläger ist auch nicht deswegen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen, weil die von ihm erst
im Klageverfahren erfolgten Angaben und vorgelegten Unterlagen nach § 41a Abs. 3 SGB II unbeachtlich wären. Nach § 41a Abs. 3 SGB II sind die leistungsberechtigte Person und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nach Ablauf des Bewilligungszeitraums
verpflichtet, die von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum Erlass einer abschließenden Entscheidung geforderten
leistungserheblichen Tatsachen nachzuweisen; die §§
60,
61,
65 und
65a SGB I gelten entsprechend. Kommen die leistungsberechtigte Person oder die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihrer
Nachweis- oder Auskunftspflicht bis zur abschließenden Entscheidung nicht, nicht vollständig oder trotz angemessener Fristsetzung
und schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen nicht fristgemäß nach, setzt der Beklagte den Leistungsanspruch für diejenigen
Kalendermonate nur in der Höhe abschließend fest, in welcher seine Voraussetzungen ganz oder teilweise nachgewiesen wurden.
Für die übrigen Kalendermonate wird festgestellt, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand. Der Kläger ist der angemessenen
Fristsetzung des Beklagten vom 28. August 2019 zuletzt verlängert bis zum 18. September 2019 nicht fristgemäß nachgekommen.
Das Vorbringen des Klägers, sämtliche angeforderten Unterlagen wiederholt beim Beklagten eingereicht zu haben, ist nicht nachgewiesen,
zumal es sich um Originalbelege gehandelt hat, die jetzt beim Gericht eingereicht wurden. Lediglich die endgültige EKS wurde
nachweislich fristgemäß wiederholt beim Beklagten eingereicht. Dies erfüllt jedoch nicht die vom Beklagten verlangte Mitwirkung
durch Vorlage von Kontoauszügen sowie Belegen zu Ein- und Ausgaben, um den Leistungsanspruch überprüfen zu könne. Im Klageverfahren
hat der Kläger nunmehr die geforderten Mitwirkungshandlungen vorgenommen und die angeforderten Unterlagen vorgelegt.
Das BSG hat entschieden, dass Unterlagen auch nach Ablauf der von dem Beklagten gesetzten Frist bis zur abschließenden Entscheidung
im Verwaltungsverfahren noch nachgereicht werden können (BSG, Urteil vom 12.9.2018 – B 14 AS 4/18 R). Das Tatbestandsmerkmal "Kommen die leistungsberechtigte Person oder die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen
ihrer Nachweis- oder Auskunftspflicht … nicht fristgemäß nach" könne nicht dahin verstanden werden, dass es die Berücksichtigung
von nach Fristablauf vorgelegten Nachweisen im Verwaltungsverfahren ausschließe. Vielmehr könne der von dem Grundsicherungsträger
gesetzten Frist nur die Bedeutung beigemessen werden, dass vor ihrem Ablauf eine abschließende Entscheidung nicht ergehe und
die Leistungsberechtigten sie zur Vorlage der angeforderten Unterlagen ausnutzen könnten. Gingen bis zur letzten Verwaltungsentscheidung
und damit bis zum Abschluss eines Widerspruchsverfahrens noch Unterlagen ein, seien sie aber vom Grundsicherungsträger ungeachtet
des Fristablaufs zu berücksichtigen, weil nach den insoweit zu berücksichtigenden verfassungsrechtlichen Maßgaben im Zweifel
der schonenderen Auslegung der Fristbestimmung der Vorzug zu geben sei (BSG, a.a.O.).
Ob nach der abschließenden Entscheidung vorgelegte Unterlagen – sei es im Klageverfahren oder in einem Überprüfungsverfahren
nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) – noch zu berücksichtigen sind, hat das BSG hingegen ausdrücklich offengelassen (BSG, a.a.O.). Nach Auffassung des Senats kommt der Vorschrift des § 41a Abs. 3 S. 4 SGB II keine materielle Präklusionswirkung zu (so auch SG Leipzig, Urteil vom 29.5.2018 – S 7 AS 2665/17; Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, § 41a SGB II Rn. 376; Conradis in: LPK-SGB II, § 41a SGB II Rn. 23; Kemper in: Eicher/Luik, SGB II, § 41a SGB II Rn. 49 ff; a. A. SG Osnabrück, Urteil vom 16.4.2019 – S 16 AS 245/18; SG Dortmund, Urteil vom 8.12.2017 – S 58 AS 2170/17; Kallert in Gagel, SGB II/SGB III, § 41a SGB II Rn. 85 ff, Stand März 2017).
Der Wortlaut des § 41a Abs. 3 Satz 4 und 5 SGB II sieht als Rechtsfolge für eine nicht fristgemäß erfolgte Einreichung von Unterlagen eine Festsetzung des Leistungsanspruchs
in der Höhe vor, in welcher seine Voraussetzungen ganz oder teilweise nachgewiesen sind bzw. für die übrigen Monate eine Feststellung,
dass ein Leistungsanspruch nicht bestand. Gegen eine Präklusionswirkung spricht der auch vom BSG (BSG, a.a.O.) festgestellte Vergleich mit anderen Präklusionsvorschriften wie z. B. §
106a Abs.
3 SGG, §
87b der
Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO), § 79b der Finanzgerichtsordnung (FGO) oder §
296 der
Zivilprozessordnung (
ZPO). Die Möglichkeit der Zurückweisung verspätet eingereichter Erklärungen und Beweismittel wird hier ausdrücklich und klar
geregelt. Die Vorschrift des § 41a Abs. 3 SGB II trifft hingegen weder eine solche Regelung für verspätet eingereichte Unterlagen noch wird eine sonst bei sozialrechtlichen
Sachverhalten bestehende Überprüfungsmöglichkeit nach § 44 SGB X ausgeschlossen. Zudem ist, wie das BSG dargelegt hat, anders als bei den anderen Präklusionsnormen – wie von Verfassungs wegen auch vorausgesetzt – die Fristvorgabe
des § 41a Abs. 3 Satz 3 SGB II nicht hinreichend eindeutig (BSG, Urteil vom 12.9.2018 – B 14 AS 7/18 R unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 19.3.2003 – 2 BvR 1540/01: Präklusionsvorschriften müssen sich durch ein besonderes Maß an Klarheit auszeichnen). Bei § 41a Abs. 3 Satz 3 SGB II wird schon nicht hinreichend deutlich, ob an die vom Beklagten gesetzte Frist oder die abschließende Entscheidung anzuschließen
ist. Zudem muss bei einer ausschließlich an den Fristablauf anknüpfenden Nullfeststellung sichergestellt sein, dass nicht
zu vertretende Fristversäumnisse keine nachteiligen Rechtsfolgen auslösen (BSG, a.a.O. unter Hinweis auf BVerfG vom 21.2.1990 – 1 BvR 1117/89). Eine solche Vorgabe ist indes weder § 41a Abs. 3 SGB II selbst zu entnehmen – etwa in der Art von §
106a Abs.
3 SGG – noch folgt sie aus der Wiedereinsetzungsregelung des § 27 SGB X, weil diese nur die Versäumung gesetzlicher Fristen betreffe (BSG, a.a.O.). Dass anstelle dessen nach der gesetzlichen Konzeption allein auf die Möglichkeit der rückwirkenden Verlängerung
behördlich gesetzter Fristen nach § 26 Abs. 7 S. 2 SGB X abgestellt werden soll, erscheint demgegenüber angesichts der unbestimmten Voraussetzungen dafür einerseits ("insbesondere
wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen") und der Beschleunigungsintention
des Gesetzgebers andererseits nicht als naheliegend (BSG, a.a.O.).
Auch Sinn und Zweck der Regelung sprechen nicht dafür, dass es sich um eine materiell-rechtliche Präklusionsnorm handelt.
§ 41a Abs. 3 Satz 2 bis 4 SGB II zielt – wie der ergänzende Verweis auf die §§
60,
61,
65 und
65a SGB I (§ 41a Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 SGB II) und die Materialien (vgl. BT-Drucks 18/8041, S. 53) verdeutlicht – auf ein besonderes Regime von Mitwirkungsobliegenheiten
im Anschluss an den Bezug vorläufig bewilligter Leistungen (BSG, a.a.O.). Die Vorschrift ist damit zum einen darauf gerichtet, den Jobcentern Kenntnis von denjenigen (der Sphäre der Leistungsbezieher
zuzuordnenden) Tatsachen zu vermitteln, welche die Grundlage für die Entscheidung über den endgültigen Leistungsanspruch bilden,
und sie überhaupt erst in die Lage zu versetzen, ihrer Amtsermittlungspflicht nach § 20 SGB X nachzukommen (BSG, a.a.O.). Auch mit einer Vorlage der angeforderten leistungserheblichen Unterlagen noch nach Ablauf der Frist bzw. der abschließenden
Entscheidung der Verwaltung wird dieser Zweck erreicht. Soweit die Regelung weiterhin insbesondere mit der Nullfeststellung
nach Satz 4 eine Verfahrensvereinfachung bei fehlender Mitwirkung bewirken soll, erreicht sie dies bei vollständig unterbliebener
Mitwirkung stets. Dass mit ihr darüber hinaus eine Verfahrensbeschleunigung auch bei Vorlage der angeforderten Unterlagen
nach Ablauf der gesetzten Frist bezweckt wäre, ist hingegen nicht zu erkennen. Hiergegen spricht schon der oben dargestellte
Vergleich mit anderen Präklusionsnormen, die – wie verfassungsrechtlich gefordert – eindeutig und klar die Präklusionswirkung
regeln und auch Vorkehrungen für den Fall unverschuldeter Fristversäumnis vorsehen.
Den Gesetzesmaterialien sind ebenso wie schon dem Gesetzestext keine Ausführungen dazu zu entnehmen, ob eine verspätete Mitwirkung
im Klageverfahren präkludiert sein soll (vgl. BT-Drucks. 18/8041, S. 53). Auch hier ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber
an ein vorübergehendes Fehlverhalten den dauerhaften Untergang des Leistungsanspruchs hat knüpfen wollen (vgl. Hengelhaupt,
in: Hauck-Noftz, § 41a SGB II Rn. 376).
Durch diese verfassungskonforme Auslegung wird § 41a Abs. 3 Satz 2 bis 4 SGB II gegenüber den allgemeinen Mitwirkungsregelungen im
SGB I auch nicht funktionslos, wenn verspätet vorgelegte Nachweise auch nach der abschließenden Entscheidung nach § 41a Abs. 3 Satz 1 SGB II noch zu berücksichtigen sind. Machten Selbständige bis zum Inkrafttreten des 9. SGB II-ÄndG keine Angaben über ihre betrieblichen Einkünfte und Ausgaben, konnte das Einkommen im Bewilligungszeitraum für die abschließende
Entscheidung geschätzt werden, wenn das tatsächliche Einkommen nicht innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Ende
des Bewilligungszeitraums nachgewiesen wurde (§ 3 Abs. 6 Alg II-V in der bis zur Aufhebung durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 26.7.2016, BGBl I 1858 zum 1.8.2016 geltenden Fassung) (vgl. BSG, a.a.O.). Hatten die Jobcenter danach bei fehlender Mitwirkung von Amts wegen Ermittlungen zu den Grundlagen einer Schätzung
nach § 3 Abs. 6 Alg II-V anzustellen und die dazu maßgeblichen Überlegungen im Bescheid über die abschließende Bewilligung im Einzelnen wiederzugeben,
so hat sich dies durch die Einführung von § 41a Abs. 3 SGB II grundlegend geändert (BSG, a.a.O). Liegen die Voraussetzungen für eine Nullfeststellung nach § 41a Abs. 3 Satz 4 SGB II vor, können die Jobcenter nach dem Bezug vorläufig bewilligter Leistungen abschließende Entscheidungen ohne jeden weiteren
Ermittlungs- und Begründungsaufwand treffen (BSG, a.a.O). Dadurch ist auch der Anreiz zu einer Mitwirkung an der Einkommensfeststellung auf Seiten der Leistungsbezieher erheblich
verstärkt, ohne dass er entfällt, wenn nach der abschließenden Entscheidung noch Vorbringen und Unterlagen zu berücksichtigen
sind (BSG, a.a.O).
Da der Vorschrift des § 41a Abs. 3 SGB II schon keine Präklusionswirkung zukommt, kann offenbleiben, ob der Beklagte den Kläger ordnungsgemäß über die Folgen einer
Fristversäumnis belehrt hat oder, wie es das Sozialgericht angenommen hat, auf die Möglichkeit nachträglicher Vorlage der
Unterlagen hätte hinweisen müssen.
2. Das Sozialgericht hat zudem zu Recht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich gehalten und die erforderlichen Ermittlungen
nach §
131 Abs.
5 S. 1
SGG als erheblich angesehen. In welcher Höhe existenzsichernde Leistungen abschließend zuzuerkennen und inwieweit vorläufig erbrachte
Leistungen zu erstatten sind, erfordert weitere Ermittlungen. Gegebenenfalls sind Ausgaben nicht abzusetzen oder Einnahmen
angemessen zu erhöhen, § 3 Abs. 3 ALG II-V. Insbesondere finden sich unter den vom Kläger als Betriebsausgaben gebuchten Aufwendungen für Lebensmittel eine Reihe
in der Nähe der Wohnung des Klägers getätigter Einkäufe über Lebensmittel in haushaltsüblichen Mengen, wie z. B. eine kleine
Flasche Wasser oder ein N.. Ebenso erschließt sich beispielsweise ohne weitere Erläuterungen nicht, warum der Kläger, der
für seinen Imbiss am 15. Juni 2018 5 kg Naturjoghurt geliefert bekommen hat, am 16. Juni 2018 zwei kleine Becher Naturjoghurt
für den Betrieb kaufen sollte. Es ist daher aufklärungsbedürftig, ob der Kläger tatsächlich zwischen Betriebs- und Privatausgaben
ausreichend getrennt hat.
3. Die Ermessensausübung des Sozialgerichts ist auch insoweit nicht zu beanstanden, als es die Aufhebung und Zurückverweisung
unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten für sachdienlich gehalten hat. Es durfte den Beklagten für die noch erforderlichen
Ermittlungen als besser ausgestattet ansehen. Der Beklagte hätte die Unterlagen des Klägers zur sachgerechten Prozessvertretung
genauso durchzuarbeiten, wenn das Sozialgericht die Sache selbst spruchreif machen würde. Dass die damit intendierte Entlastung
des Gerichts mit den Interessen des Klägers nicht vereinbar wäre, ist ebenfalls weder ersichtlich noch von ihm geltend gemacht.
Jedenfalls bei einer vollständig unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung ist der Ausnahmecharakter des §
131 Abs.
5 SGG mit der Zurückverweisung in die Verwaltung nicht verkannt (BSG, a.a.O.). Der §
131 Abs.
5 SGG verlangt dabei schon von seinem Wortlaut kein kausales bzw. vorwerfbares Unterlassen der Amtsermittlungspflichten des Beklagten.
Sein Anwendungsbereich ist auch nicht auf diese Fälle teleologisch zu reduzieren. Der Vorschrift kommt gerade kein Sanktionscharakter
gegenüber der Verwaltung zu, sondern Leitbild der Vorschrift ist neben der Entlastung der Gerichte, eine sachgerechte, umfassende
Prüfung der Angelegenheit im Interesse des Klägers herbeizuführen. Hierzu gehört auch, ihm die Möglichkeit zu belassen, zunächst
eine materiell-rechtliche Entscheidung der Verwaltung zu erlangen, bevor er ggfs. den weiteren Rechtsweg vor den Gerichten
beschreiten muss. Die erneute Befassung des Beklagten mit der Leistungsprüfung hat ihre Ursache in der fehlenden Präklusionswirkung
des § 41a Abs. 3 SGB II. Eine erweiternde Auslegung des §
131 Abs.
5 SGG, um die von dem Beklagten gewünschte, aber mit der Vorschrift des § 41a Abs. 3 SGB II in einem solchen Fall nicht erreichte Entlastung der Verwaltung herbeizuführen, ist nicht sachgerecht.
4. Die Zurückweisungsentscheidung erfolgte fristgerecht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Verwaltungsakte bei Gericht.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG. Hierbei war hinsichtlich der Kosten für das erstinstanzliche Verfahren zu berücksichtigen, dass der Kläger die erforderlichen
Mitwirkungshandlungen erst im Klageverfahren vorgenommen und der Beklagte keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat.
Die Kosten für die Fortführung des Verfahrens sind dann jedoch dem Beklagten aufzuerlegen.
Die Revision war nach §
160 Abs.
2 Nr.
1 SGG zuzulassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist.