Tatbestand
Die Kläger begehren die Bescheidung eines Widerspruches gegen den vorläufigen Bewilligungsbescheid nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom 28. November 2017 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 7. Februar 2018 betreffend den Bewilligungszeitraum Dezember
2017 bis Mai 2018. Sie wenden sich gegen die Anrechnung eines Einkommens der Klägerin zu 2 in Höhe von 450,-- Euro; tatsächlich
seien ab Februar 2018 nur 400,-- Euro monatlich anzurechnen.
Die Kläger haben am 20. Dezember 2018 Klage erhoben.
Mit Bescheid vom 15. März 2019 setzte der Beklagte den Leistungsanspruch der Kläger für den streitgegenständlichen Leistungszeitraum
Dezember 2017 bis Mai 2018 abschließend fest. Gegen diesen Bescheid haben die Kläger erneut Widerspruch erhoben, welcher mit
Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2020 beschieden wurde. Dagegen führen die Kläger ein gerichtliches Verfahren vor dem Sozialgericht
unter dem Aktenzeichen S 62 AS 475/20.
Mit Gerichtsbescheid vom 27. August 2020 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Frage der Zulässigkeit der Klage
– wegen der Zweifel an einer frist- und formgerechten Erhebung eines Widerspruches – könne dahinstehen. Die Klage sei nämlich
unbegründet mangels Rechtsschutzinteresses. Einerseits sei das sachliche Begehren der Kläger, die Berücksichtigung nur noch
eines Einkommens i.H.v. 450,-- Euro der Klägerin zu 2 ab Februar 2018, berücksichtigt worden. Zum anderen habe sich die vorläufige
Festsetzung des Bewilligungszeitraumes gem. § 41a SGB II durch die abschließende Festsetzung mit Bescheid vom 15. März 2019 erledigt.
Der Gerichtsbescheid ist den Klägern am 29. August 2020 zugestellt worden. Am 22. September 2020 haben sie Prozesskostenhilfe
für eine beabsichtigte Berufung beantragt. Nach Ablehnung dieses Antrags durch Beschluss des Senats vom 9. November 2020 (L
4 AS 277/20) haben die Kläger am 18. November 2020 Berufung eingelegt. Auch ein erneuter Prozesskostenhilfeantrag blieb ohne Erfolg.
Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, das es ihnen nicht um die Anrechnung von 450,-- Euro monatlich gehe, wie das
Sozialgericht irrtümlich meine, sondern um eine geringere Einkommensanrechnung in Höhe von 400,-- Euro.
Die Kläger beantragen,
unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichtes Hamburg vom 27. August 2020 den Beklagten zu verurteilen, den Widerspruch
der Kläger gegen den Bescheid vom 28. November 2017 zu bescheiden.
Der Beklagte stellt den Antrag,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Beschluss vom 19. Mai 2021 hat der Senat die Berufung nach §
153 Abs.
5 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) dem Berichterstatter zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung sind
die Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung – unter Hinweis auf die Möglichkeit einer Entscheidung auch bei Ausbleiben – nicht
erschienen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Verwaltungsakten
des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Nach §
153 Abs.
5 SGG kann der Senat durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entscheiden.
Die Berufung ist statthaft (§§
143,
144 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Die Berufung ist aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen,
der Senat verweist nach §
153 Abs.
2 SGG auf den angefochtenen Gerichtsbescheid.
Zwar hat das Sozialgericht tatsächlich irrtümlich ausgeführt, den Klägern gehe es um die Anrechnung von Einkünften der Klägerin
zu 2 in Höhe von 450,-- Euro monatlich. Richtigerweise geht es stattdessen um Einkünfte von nur 400,-- Euro. Dieser Irrtum
des Sozialgerichts wirkt sich aber auf die Klage nicht aus, denn der Beklagte hat in der endgültigen Bescheidung des streitigen
Zeitraumes das Einkommen der Klägerin zu 2 mit 400,-- Euro angerechnet und damit das getan, was die Kläger verlangen. Ihrer
Klage fehlt im Übrigen auch deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil es ihnen um die vorläufigen Leistungsbescheide geht, die
aber bereits durch die endgültigen Leistungsbescheide abgelöst wurden und damit erledigt sind. Die endgültigen Bescheide werden
anderweitig gerichtlich überprüft. Das alles ist den Klägern auch in den Prozesskostenhilfeentscheidungen des Senats mitgeteilt
worden; darauf sind die Kläger nachfolgend nicht mehr eingegangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des §
160 Abs.
2 Nr.
1 oder 2
SGG nicht vorliegen.