Rechtmäßigkeit der Abgabepflicht von Unternehmern nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz
Anforderungen an die Auslegung des Begriffs "gelegentlich" im Sinne von § 24 Abs. 3 KSVG
Tatbestand
Streitig ist die Abgabepflicht des Klägers nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG).
Der Kläger ist Rechtsanwalt und beauftragte im Jahr 2017 den selbstständigen Webdesigner M. mit der Erstellung einer Webseite
für seine Kanzlei. Hierfür bezahlte der Kläger am 07.03.2017 750 Euro und nach Fertigstellung 1000 Euro am 18.07.2017.
Durch Bescheid vom 18.05.2018 stellte die Beklagte im Rahmen einer Betriebsprüfung für den Prüfzeitraum vom 01.01.2012 bis
31.12.2017 eine Abgabepflicht des Klägers nach dem KSVG und eine entsprechende Nachforderung der Künstlersozialabgabe in Höhe von 84 Euro fest.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 25.06.2018 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, dass das Tatbestandsmerkmal
„nicht nur gelegentlich“ nicht schon dann vorliege, wenn das Auftragsentgelt 450 Euro übersteige. Angesichts des Wortlauts
sei darüber hinaus eine nicht nur einmalige Auftragserteilung erforderlich. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.09.2018 wies die
Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung verwies sie auf den seit dem 01.01.2015 geltenden § 24 Abs. 3
KVSG, nach dem Aufträge nur „gelegentlich“ erteilt werden, wenn die Summe der Entgelte aus den in einem Kalenderjahr erteilten
Aufträgen 450 Euro nicht übersteigt. Durch diesen sei der Begriff „gelegentlich“ gesetzlich so definiert worden, dass allein
die Wertgrenze von 450 Euro maßgeblich sei. Der Kläger sei folglich abgabepflichtig nach dem KSVG.
Der Kläger hat am 15.10.2018 vor dem Sozialgericht Hamburg Klage erhoben, welches den Bescheid vom 18.05.2018 in Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 11.09.2018 durch Urteil vom 29.10.2020 aufgehoben hat.
In dem relevanten Prüfungszeitraum sei der Kläger als ein nur gelegentlicher Verwerter von künstlerischen oder publizistischen
Werken aufgetreten und daher nicht abgabepflichtig gem. § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG. Nach diesem seien auch Unternehmer zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, die für die Zwecke ihres eigenen Unternehmens
Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten
erteilen. Sinn und Zweck des § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG erforderten bei dem Grunde nach abgabepflichtigen Unternehmen, bei denen das Verwerten von Kunst bzw. Publizistik gerade
nicht bereits ihrem Gegenstand nach typisch sei, das Hinzukommen des Merkmals der „nicht nur gelegentlichen Auftragserteilung“,
um eine die Künstlersozialabgabe im Kern rechtfertigende arbeitgeberähnliche Position annehmen zu können. Hierbei sei der
gesamte vom Bescheid umfasste Zeitraum zu berücksichtigen. Die vom Gesetzgeber durch die Einführung der 450-Euro-Grenze geschaffene
Konkretisierung gelte nur für die erteilten Aufträge innerhalb eines Kalenderjahres. Wenn aber innerhalb eines mehrjährigen
Prüfungszeitraums nur ein einziger Auftrag erteilt werde, liege nur eine gelegentliche Auftragserteilung vor. Es seien keine
Anhaltspunkte erkennbar, dass die bisherige Rechtsprechung des BSG, die die Notwendigkeit der Dauer und Regelmäßigkeit der Auftragserteilung stets betont habe, habe aufgegeben werden sollen.
Gegen das der Beklagten am 06.11.2020 zugestellte Urteil hat diese am 18.11.2020 Berufung eingelegt. Sie besteht auf die von
ihr vorgetragene Auslegung des Tatbestandsmerkmals „nicht nur gelegentlich“.
Die Beklagte beantragt,
die Entscheidung des Sozialgerichtes Hamburg vom 29. Oktober 2020 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Auslegung des streitigen Tatbestandsmerkmals durch das Sozialgericht für zutreffend und weist zur Unterstützung
seiner Rechtsauffassung auf den im Wortlaut des § 24 KSVG verwendeten Plural des Wortes „Aufträge“ hin.
Mit Beschluss vom 21.01.2021 ist die Künstlersozialkasse beigeladen worden. Mit Schriftsatz vom 05.02.2021, eingegangen am
11.02.2021, hat die Beigeladene Anschlussberufung eingelegt. Darin hat sie vollumfänglich auf die Ausführungen der Beklagten
in der Berufungsbegründung vom 18.11.2020 Bezug genommen.
Sie beantragt wie die Beklagte,
die Entscheidung des Sozialgerichtes Hamburg vom 29. Oktober 2020 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit der Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, auf das Urteil des SG Hamburg vom 29.10.2020
sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht gem. §
124 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ohne mündliche Verhandlung, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben.
Die gem. §§
143,
144 SGG statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden, §
151 SGG. Die Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat den Bescheid der Beklagten, der den Kläger zur
Künstlersozialabgabe verpflichtete, zu Recht aufgehoben (I.). Die Anschlussberufung ist bereits unzulässig (II.).
I. Der Bescheid der Beklagten vom 18.05.2018 war aufzuheben, da der Kläger nicht abgabepflichtig nach § 24 KSVG war. Das von der Beklagten angenommene Verständnis des § 24 Abs. 3 KSVG, dass auch die einmalige Auftragserteilung mit einem Auftragswert über 450 Euro innerhalb des gesamten, fünfjährigen Erfassungszeitraums
die Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG auslöse, ist mit dem Wortlaut und dem Telos der Norm nicht in Einklang zu bringen.
1. Der Wortlaut des § 24 Abs. 3 KSVG ist entgegen dem Vortrag der Beklagten nicht eindeutig. Mit dessen Einfügung hat der Gesetzgeber das Merkmal „gelegentlich“
in wirtschaftlicher und zeitlicher Hinsicht (BT-Drs. 18/1530, S. 12) dahingehend konkretisiert, dass Aufträge nur gelegentlich
erteilt werden, wenn die Summe der Entgelte der in einem Kalenderjahr erteilten Aufträge 450 Euro nicht übersteigt (KSAStabG
vom 30.07.2014, BGBl. I 1311 m.W.v. 01.01.2015). Die Neuregelung beantwortet jedoch nicht abschließend die Frage, wann eine
nicht nur gelegentliche Auftragserteilung vorliegt, denn sie besagt lediglich, unter welchen Voraussetzungen jedenfalls von
einer nur gelegentlichen und damit grundsätzlich nicht nach diesen Vorschriften abgabepflichtigen Auftragserteilung auszugehen
ist. Nach § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG und § 24 Abs. 2 Satz 1 KSVG nicht abgabepflichtig bleiben danach Unternehmen dann, wenn die Entgelte für solche Aufträge kalenderjährlich 450 Euro nicht
übersteigen und nach § 24 Abs. 2 Satz 1 KSVG zusätzlich dann, wenn nicht mehr als drei Veranstaltungen mit künstlerischen oder publizistischen Darbietungen jährlich durchgeführt
werden. Nach dieser Regelungssystematik führt auch im Rahmen des § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG eine Auftragserteilung mit Entgelten von mehr als 450 Euro nicht zwingend zu der Annahme von mehr als nur gelegentlicher
Auftragserteilung (BSG, Urt. v. 8.10.2014 – B 3 KS 6/13 R –; so im Ergebnis auch Finke/Brachmann/Nordhausen, Künstlersozialversicherungsgesetz: KSVG, 5. Auflage 2019, § 24 Rn. 321).
Jedenfalls erfüllt eine einmalige Auftragserteilung mit einem Entgelt i.H.v. 1750 Euro nicht das Tatbestandsmerkmal „nicht
nur gelegentlich“. „Gelegentlich“ bedeutet nach dem Duden „manchmal, hier und da, von Zeit zu Zeit“. Ein einmaliges Ereignis
innerhalb eines bestimmten Zeitraums ist damit nicht einmal „gelegentlich“. Zur sinnvollen Verwendung des Wortes „gelegentlich“
braucht es begriffslogisch ein weiteres Ereignis innerhalb des Bezugszeitraums.
Dieser Wortbedeutung trägt § 24 Abs. 3 KSVG Rechnung, indem er das Wort „Aufträge“ und „Entgelte“ durchgehend im Plural nennt. Zudem spricht Abs. 3 von der „Summe der
Entgelte“, die als Ergebnis einer Addition von mindestens zwei Beträgen definiert ist.
2. Dieses Verständnis entspricht auch dem Grundgedanken der KSVG, den sonst auf Arbeitgeber entfallenden Anteil zur Sozialversicherung überwiegend durch Beiträge der Unternehmen zu ersetzen,
die die künstlerischen und publizistischen Leistungen verwerten. Zur Künstlersozialabgabe sollen all diejenigen Unternehmen
herangezogen werden, die aufgrund ihrer wiederholten Inanspruchnahme von künstlerischen oder publizistischen Werken eine arbeitgeberähnliche
Position einnehmen. Während es sich bei den Katalogunternehmen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 9 KSVG um solche handelt, die typischerweise nach ihrem wesentlichen Zweck Kunst bzw. Publizistik verwerten oder vermarkten, muss
bei Unternehmen, bei denen dies nicht bereits ihrem Gegenstand nach typisch ist, das Merkmal der nicht nur gelegentlichen
Auftragserteilung an selbstständige Künstler oder Publizisten hinzukommen, damit die arbeitgeberähnliche Position angenommen
werden kann, die im Kern die KSA rechtfertigt (BSG, Urt. v. 28.09.2017 – B 3 KS 3/15 R).
Es braucht eine besondere Rechtfertigung dafür, dass ein Privater im Unterschied zu anderen Privaten über seine Steuerpflicht
hinaus als Beteiligter im Sinne des Sozialversicherungsrechts zu einer Abgabe herangezogen wird, die weder ihm selbst noch
seiner Gruppe zu Gute kommt und ihm vielmehr als fremdnützige Abgabe auferlegt wird, die sozialen Ausgleich und Umverteilung
zum Ziel hat und herstellt (BVerfG, Beschl. v. 08.04.1987 – 2 BvR 909/82, Rn. 127). Eine solche Rechtfertigung kann sich aus spezifischen Solidaritäts- oder Verantwortlichkeitsbeziehungen zwischen
Zahlungsverpflichteten und Versicherten ergeben, die z. B. aus auf Dauer ausgerichteten, integrierten Arbeitszusammenhängen
oder aus einem kulturgeschichtlich gewachsenen besonderen Verhältnis gleichsam symbiotischer Art entstehen, wie u.a. im Verhältnis
zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern (BVerfG, aaO, Rn. 129). Das Verhältnis zwischen Künstlern und Kunstverwertern hat
solch symbiotische Züge; es stellt einen kulturgeschichtlichen Sonderbereich dar, aus dem eine besondere Verantwortung der
Vermarkter für die soziale Sicherung der - typischerweise wirtschaftlich Schwächeren - selbständigen Künstler und Publizisten
erwächst, ähnlich der der Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer (BVerfG, aaO, Rn. 130).
Nach Sinn und Zweck des § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG, die Verwertung künstlerischer Leistungen über den Kreis der typischen Kunstverwerter in § 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG hinaus auch bei solchen Unternehmen zu erfassen, die derartige Leistungen in vergleichbarem Maße in Anspruch nehmen, muss
es genügen, wenn dies mit einer gewissen Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit (vgl. dazu BSG, Urt. v. 16.04.1998 – B 3 KR 5/97 R) und in nicht unerheblichem wirtschaftlichem Ausmaß erfolgt (BSG, Urt. v. 30.01.2001 - B 3 KR 1/00 R; vgl. auch Finke/Brachmann/Nordhausen, aaO, § 24 Rn. 190). Davon ist auszugehen, wenn Werbemaßnahmen laufend oder in regelmäßiger
Wiederkehr anfallen und entsprechende Werbeaufträge laufend oder in regelmäßiger Wiederkehr erteilt werden - wenn also durchgehend
(täglich, wöchentlich, monatlich, jährlich) ohne größere Unterbrechungen Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten
erteilt werden bzw. deren Vergabe absehbar ist oder Phasen projektgebundener Aufträge vorliegen und absehbar ist, dass entsprechende
Folgeaufträge erteilt werden (BSG, Urt. v. 07.07.2005 – B 3 KR 29/04 R, Rn. 24).
Mangels Dauerhaftigkeit oder Regelmäßigkeit versetzt ein einmaliger Auftrag für die Erstellung einer Website den Kläger daher
nicht in eine arbeitgeberähnliche Position. Der vorliegende Sachverhalt ist dabei nicht mit dem des Urteils des BSG vom 16.04.1998 (B 3 KR 5/97 R) vergleichbar, in dem ebenfalls nur eine einzige Auftragserteilung erfolgte und das BSG das Merkmal „nicht nur gelegentlich“ als erfüllt ansah. Denn im Unterschied zum Webdesigner war die dortige Chorleiterin
über mehrere Jahre andauernd und unbefristet beauftragt worden (BSG, aaO, Rn. 21), sodass ihr Engagement einem Arbeitsverhältnis ähnelte.
3. Die Annahme einer Abgabepflicht bei einem einzigen Auftrag mit einem Wert von mehr als 450 Euro im gesamten Erfassungszeitraum
würde die Künstlersozialabgabe vollständig von der Arbeitgeberähnlichkeit entkoppeln, die sie rechtfertigt. Angesichts der
nach dem BVerfG erforderlichen besonderen Rechtfertigung wäre eine solch vollständige Entkopplung verfassungsrechtlich bedenklich.
Ein dahingehender gesetzgeberischer Wille lässt sich den Gesetzgebungsmaterialien auch nicht entnehmen.
Nach dem Regierungsentwurf vom 26.05.2014 (BT-Drs. 18/1530, S. 2) sollte durch die Einführung einer Geringfügigkeitsgrenze
die Handhabung der Melde- und Abgabepflichten erleichtert und so mehr Rechtsklarheit geschaffen werden. Insbesondere kleinere
Unternehmen, die nur unregelmäßig und in geringem Umfang zum Zwecke der Eigenwerbung, Öffentlichkeitsarbeit oder im Rahmen
der sogenannten Generalklausel nach § 24 Abs. 2 KSVG Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten erteilen, sollten vom bürokratischen Aufwand entlastet werden (so auch
die Empfehlung der Enquette-Kommission „Kultur in Deutschland“, BT-Drs. 16/7000, S. 303). Abgesehen davon, dass die Gesetzesbegründung
ebenfalls von „Aufträgen“ im Plural spricht, besteht angesichts der Wortbedeutung von „gelegentlich“ ein Klarstellungsbedürfnis
nur für Fälle, in denen mehrere Aufträge erteilt wurden. Für kleinere Unternehmen mit einem regelmäßigen, aber geringen Werbeetat
(BT-Drs. 16/7000, S. 303), wird hierdurch nämlich klargestellt, dass es auf die Anzahl der Aufträge nicht ankommt, solange
die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro nicht überschritten wird. Hätte der Gesetzgeber alle Unternehmen ab einer Auftragserteilung
von über 450 Euro zur Künstlersozialabgabe heranziehen wollen, hätte er § 24 Abs. 1 KSVG deutlich verschlanken und das unklare Merkmal „nicht nur gelegentlich“ durch die Geringfügigkeitsgrenze ersetzen können.
Bei der Einführung der Geringfügigkeitsgrenze hat der Gesetzgeber zur Schaffung von Rechtsklarheit bewusst die dadurch entstehenden
Einnahmeausfälle in Kauf genommen (BT-Drs. 18/1530, S. 11). Dem würde es widersprechen, wenn nunmehr schon ein einzelner Auftrag
im Wert von 451 Euro die Abgabepflicht auslösen würde. Diesen Unternehmen, die nicht mal eine arbeitgeberähnliche Position
innehaben, würde ein bürokratischer Aufwand aufgebürdet, obwohl die dadurch generierten Einnahmen gering wären.
II. Die Anschlussberufung der Beigeladenen ist unzulässig. Denn eine Anschlussberufung gem. §
202 SGG i.V.m. §
524 ZPO ist nur möglich, wenn die Beigeladene auf Seiten der Berufungsbeklagten steht (vgl. BSG, Urt. v. 31.07.1963 – 3 RK 46/59; LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 26.05.2021 – L 3 KA 22/20, Rn. 30). Wesen der Anschlussberufung ist es, das Verbot der reformatio in peius auszuschalten und die vom Berufungskläger
angefochtene Entscheidung zu eigenen Gunsten zu ändern ( Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl. 2020, §
143 Rn. 5a; BSGE 125, 120 Rn. 9). Vorliegend steht die Beigeladene indes auf Seiten der Berufungsklägerin und schließt sich deren Auffassungen und
Anträgen an.
Die beantragte Anschlussberufung konnte auch nicht in eine Berufung gem. §
143 SGG umgedeutet werden. Berufungskläger kann nur sein, wer im erstinstanzlichen Verfahren Beteiligter i.S.d. §
69 SGG war ( Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl 2020, §
143 Rn. 3) . Die Beiladung erfolgte vorliegend jedoch erst nach Rechtsmitteleinlegung durch die Beklagte und damit im zweitinstanzlichen
Berufungsverfahren. Mangels Bindungswirkung gem. §
141 Abs.
1 Nr.
1 SGG ist die Beigeladene durch das Urteil des SG Hamburg nicht beschwert.
III.
Die Revision war gem. §
160 Abs.
2 Nr.
1 SGG zuzulassen. Dem vorliegenden Fall liegt die grundsätzliche Fragestellung zu Grunde, wie § 24 Abs. 3 KSVG auszulegen ist. Angesichts der von der Beklagten vorgenommenen Anwendung der Geringfügigkeitsgrenze wird die Auslegung über
den hiesigen Rechtsstreit hinaus Bedeutung haben.