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LSG Hamburg, Urteil vom 26.05.2021 - 2 AL 37/20
Anspruch auf Insolvenzgeld nach dem SGB III Anforderungen an eine vollständige Einstellung der Betriebstätigkeit bei kriminellen Tätigkeiten des ehemaligen Arbeitgebers
Die vollständige Einstellung der Betriebstätigkeit im Sinne von § 165 Abs. 1 S. 2 SGB III ist als Insolvenzereignis nur beachtlich, wenn die Lohnzahlung mit dem Hinweis auf die von der bloßen Zahlungsunwilligkeit zu unterscheidende Zahlungsunfähigkeit unterblieben ist und die offensichtliche Masselosigkeit im Zeitpunkt der Betriebseinstellung bereits vorgelegen hat, also vorher oder zumindest gleichzeitig eingetreten ist – hier im Falle von kriminellen Tätigkeiten des ehemaligen Arbeitgebers.
Normenkette:
SGB III § 165 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 3
,
SGB III § 324 Abs. 1 S. 1
,
SGB III § 324 Abs. 3
,
SGB X § 44
,
BGB § 134
Vorinstanzen: SG Hamburg 08.07.2020 S 44 AL 43/16
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.

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