Sozialgerichtliches Verfahren
Anfechtungsklage
Zahlungsaufforderung einer Behörde
keine Verwaltungsaktqualität
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine Zahlungsaufforderung der Beklagten in Höhe von 3088,60 €.
Der Kläger stand im Bezug von Arbeitslosengeld bei der Beklagten. Mit Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 12. November
2013 nahm die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld hinsichtlich des erhöhten Leistungssatzes für die Zeit vom 4.
November 2011 bis 18. Dezember 2011 und für die Zeit vom 28. Januar 2012 bis 11. Juni 2013 zurück. Den überzahlten Gesamtbetrag
in Höhe von 3072,60 € müsse der Kläger erstatten.
Hiergegen erhob der Kläger am 15. November 2013 Klage bei dem Sozialgericht Hamburg, die unter dem Aktenzeichen S 13 AL 538/15 geführt wurde (Blatt 77 der Akte S 13 AL 93/12 / S 13 AL 172/18 WA sowie Blatt 6 und 7 der Akte S 13 AL 538/15). Den gegen den Rücknahme- und Erstattungsbescheid eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
9. April 2018 als unbegründet zurück. Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2018, bei dem Sozialgericht Hamburg eingegangen am
21. Dezember 2018, erklärte der Kläger den Rechtsstreit zum Aktenzeichen S 13 AL 538/15 für erledigt.
Mit Zahlungsaufforderung vom 26. Februar 2019 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass dieser nach der Rücknahme der Klage
einen Betrag in Höhe von 3088,60 € zu erstatten habe. Der Betrag sei bis 18. März 2019 zu überweisen.
Am 12. März 2019 legte der Kläger Widerspruch gegen die Zahlungsaufforderung ein. Er widerspreche der oben bezeichneten Mahnung.
Er werde die Forderung nicht bezahlen, da diese nach wie vor unberechtigt sei. Vorsorglich mache er von seinem Recht auf Einrede
der Verjährung gebraucht. Die Zahlungsaufforderung sei wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2019 verwarf die Beklagte den Widerspruch als unzulässig. Es fehle das Rechtsschutzbedürfnis.
Der Kläger habe gegen den Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 12. November 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 9. April 2018 Klage erhoben. Er habe den Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Hamburg zum Aktenzeichen S 13 AL 538/15 am 20. Dezember 2018 für erledigt erklärt. Diese prozessuale Erklärung könne nicht widerrufen werden. Damit seien die Bescheide
bestandskräftig geworden. Da zu dem angefochtenen Sachverhalt bereits ein Widerspruchs- und Klageverfahren anhängig gewesen
sei, fehle für ein weiteres Widerspruchsverfahren das nötige Rechtsschutzbedürfnis.
Hiergegen hat der Kläger am 9. April 2019 Klage bei dem Sozialgericht Hamburg erhoben. Der Bescheid vom 26. Februar 2019 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2019 sei aufzuheben. Er wende sich gegen eine unberechtigte Rückforderung
in Höhe von 3088,60 €. Die Beklagte habe kein Ermessen ausgeübt. Zum Zeitpunkt des Eingangs der Zahlung der Beklagten über
3088,60 € hätte ihm nicht ohne weiteres auffallen müssen, dass die Beklagte ihm diesen Betrag nur versehentlich überwiesen
habe. Es könne nicht angehen, dass ein Versicherter sieben Jahre auf eine endgültige Entscheidung warten müsse (S 13 AL 538/15 und S 13 AL 93/12 / S 13 AL 172/18 WA). Er habe zwischenzeitlich nach Treu und Glauben davon ausgehen müssen, dass es sich um eine endgültige Entscheidung gehandelt
habe. Die Beklagte habe die Jahresfrist nicht eingehalten. Der Rückforderungsanspruch sei auch verwirkt.
Die Beklagte hat auf ihre Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen. Die Klage sei unzulässig, da ein Rechtsschutzbedürfnis
des Klägers nicht bestehe und dieser seinen Rechtsweg bereits ausgeschöpft habe. Bei der Zahlungsaufforderung handele es sich
nicht um eine anfechtbare Verwaltungsentscheidung in Form eines Verwaltungsaktes. Es werde in der Sache auf die abgeschlossenen
Klageverfahren S 13 AL 538/15 und S 13 AL 93/12 / S 13 AL 172/18 WA verwiesen.
Mit Schreiben vom 23. Oktober 2019 hat das Sozialgericht die Beteiligten zum Erlass eines Gerichtsbescheides angehört.
Mit Gerichtsbescheid vom 26. November 2020 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei unzulässig. Damit der
Zahlungsaufforderung vom 26. Februar 2019 Rechte des Klägers weder begründet noch geändert, entzogen oder festgestellt würden,
sei ein Rechtsschutzinteresse für die Klage nicht ersichtlich. Der Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 12. November 2013
in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. April 2018 sei durch die am 20. Dezember 2018 erfolgte Klagerücknahme bindend
geworden und in diesem Verfahren nicht zu überprüfen. Von Verwirkung könne keine Rede sein, da die Beklagte unmittelbar nach
Rücknahme der Klage die erst dann fällige Erstattung gefordert habe.
Gegen diesen dem Kläger am 2. Dezember 2020 zugestellten Gerichtsbescheid wendet er sich mit seiner bei dem Landessozialgericht
Hamburg am 22. Dezember 2020 eingelegten Berufung. Er sei über die Rechtsfolgen einer Klagerücknahme im Jahre 2013 nicht unterrichtet
worden. Es habe eine Hinweispflicht bestanden. Der Kläger hat eine Kopie der Lohnsteuerkarte 2010 und die Eheurkunde über
seine Eheschließung zur Gerichtsakte gereicht.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 26. November 2020 sowie die Zahlungsaufforderung der Beklagten vom 26.
Februar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2019 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
und bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid sowie im erstinstanzlichen Urteil.
Mit Beschluss vom 3. März 2021 hat der Senat die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg auf die Berichterstatterin
übertragen, die zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Prozessakten
S 13 AL 538/15 und S 13 AL 93/12 / S 13 AL 172/18 WA sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die statthafte (§§
143,
144 Sozialgerichtsgesetz -
SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§
151 SGG) Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Anfechtungsklage gemäß §
54 Abs.
1 Satz 1
SGG gegen die Zahlungsaufforderung der Beklagten vom 26. Februar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2019
als unzulässig abgewiesen. Es handelt sich bei der Zahlungsaufforderung nicht um einen Verwaltungsakt.
Gemäß §
54 Abs.
1 Satz 1 Alt. 1
SGG kann durch die Klage die Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehrt werden.
Eine Anfechtungsklage setzt sonach einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) voraus.
Nach § 31 Satz 1 SGB X ist Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles
auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
Die hier streitgegenständliche Zahlungsaufforderung der Beklagten vom 26. Februar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 14. März 2019 hat nicht die Qualität eines Verwaltungsaktes (Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 29. Dezember 2016 – B 4 AS 319/16 B – sowie Urteil vom 25. Juni 2015 – B 14 AS 38/14 R, jeweils juris). Vielmehr handelt es sich bei der Zahlungsaufforderung um eine Mahnung im Sinne des §
3 Abs.
3 Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (
VwVG), die als unselbständige Vorbereitungshandlung zur Vollstreckungsanordnung (§
3 Abs.
4 VwVG) oder zu den eigentlichen Vollstreckungshandlungen nicht anfechtbar ist (BSG, Beschluss vom 5. August 1997 – 11 BAr 95/97; Bayerisches Landessozialgericht (LSG), Urteil vom 26. Oktober 2006 – L 4 KR 275/04; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2007 – L 16 AL 326/07, jeweils juris).
Der Rückforderungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 12. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
9. April 2018 ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Er war Gegenstand der Klage S 13 AL 538/15, die der Kläger am 21. Dezember 2018 zurückgenommen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 SGG sind nicht gegeben.