Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs des Krankenhauses als sog. Nothelfer gegenüber dem Sozialhilfeträger
Tatbestand
Die Klägerin begehrt vom Beklagten Erstattung in Höhe von 1.313,45 Euro für die Krankenhausbehandlung eines Patienten im Zeitraum
vom 1. bis zum 3. September 2016.
Am 1. September 2016, einem Donnerstag, um 22:00 Uhr stellte sich ein Mann, der angab, der am xxxxx 1972 geborene p. Staatsangehörige
A.K. zu sein, in der Zentralen Notaufnahme des Krankenhauses Asklepios-Klinik Nord der Klägerin vor. Laut Arztbrief vom 3.
September 2016 gab der Patient bei seiner Aufnahme Schmerzen im rechten Unterbauch und Übelkeit an. Zur weiteren Diagnostik
wurde er stationär aufgenommen. Noch in der Nacht wurde eine Urinprobe genommen und im Labor ausgewertet. Am 2. September
fand dann eine Computertomographie des Abdomens statt. Am 3. September 2016 wurde der Patient auf eigenen Wunsch und gegen
ärztlichen Rat entlassen.
Die Klägerin wandte sich mit Fax vom 2. September 2016, 11:03 Uhr, an das Sozialamt der im Zuständigkeitsbereich des Beklagten
gelegenen Stadt N., informierte diese über die Behandlung des Patienten und beantragte die Kostenübernahme. Auf dem Antragsschreiben
ist handschriftlich vermerkt, der Patient habe angegeben, er lebe seit sechs Monaten in G., einem Stadtteil von N., als Obdachloser
von Flaschenpfand, Papiere seien ihm gestohlen worden, er sei nicht krankenversichert. Weiter lag dem Schreiben eine Bestätigung
der Klinik vom 1. September 20216 darüber bei, dass die sofortige stationäre Krankenhausbehandlung dringend geboten und eine
Zurückweisung ohne Gefahr für Leben und Gesundheit nicht möglich gewesen sei, sowie eine sogenannte Mittellosigkeitserklärung
des Patienten vom 1. September 2016, der zufolge es ihm aufgrund seiner Mittellosigkeit nicht möglich sei, die entstehenden
Krankenhausbehandlungskosten zu bezahlen, er keinerlei Krankenversicherungsansprüche habe und einen Antrag auf Übernahme der
Kosten durch den Sozialhilfeträger stelle.
Mit Rechnung vom 7. September 2016 stellte die Klägerin dem Patienten für die Behandlung vom 1. bis zum 3. September 2021
Kosten in Höhe von 1.313,45 Euro in Rechnung.
Am 12. Oktober 2016 stellte ein A.K., geboren xxxxx 1972, bei der Stadt N. einen Antrag auf Zahlung eines angemessenen Barbetrages
(Taschengeld) ab dem Monat Oktober 2016. Zur Begründung gab er an, dass er sich seit dem 11. Oktober 2016 in Untersuchungshaft
in der Justizvollzugsanstalt (JVA) N1 befinde. Er sei zuletzt ohne festen Wohnsitz gewesen, die Festnahme sei in der TAS (Tagesaufenthaltsstätte)
N. erfolgt. Die Vollzugsabteilung 125 der JVA N1 gab am 12. Oktober 2016 an, dass die bei Herrn K. vorhandenen Gelder 2,28
Euro betrugen. Der Beklagte forderte daraufhin mit Schreiben vom 14. Oktober 2016 unter Fristsetzung bis zum 28. Oktober 2016
verschiedene Unterlagen von Herrn K. an, unter anderem eine Ausweiskopie, ein ausgefülltes Antragsformular Sozialhilfe, eine
Vermögenserklärung sowie Nachweise über Einkommen.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 bat die Klägerin den Beklagten um Sachstandsmitteilung. Sie übersandte dem Beklagten eine
Kopie der Nachricht der P. Nationalen Krankenkasse vom 11. Oktober 2016, aus der hervorging, dass Herr A.K., geboren xxxxx
1972, in P. im angefragten Zeitraum nicht krankenversichert gewesen sei.
Mit Bescheid vom 18. November 2016 lehnte die Stadt N. im Namen und im Auftrag des Beklagten die von der Klägerin beantragte
Kostenübernahme ab. Zur Begründung führte sie aus, der Antrag werde als Antrag des Nothelfers auf Aufwendungsersatz gem. §
25 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) gewertet. Vor einer Kostenübernahmeerklärung sei zu prüfen, ob überhaupt ein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen bestehe.
Es sei Verpflichtung des Nothelfers, zur Sachverhaltsaufklärung beizutragen und Tatsachen zu benennen, die eine Leistungspflicht
des Sozialhilfeträgers wahrscheinlich machten. Die Unaufklärbarkeit des Sachverhalts gehe zu Lasten des Nothelfers. Entsprechende
Tatsachen habe die Klägerin bisher nicht benannt. Ungeachtet dessen sei Herrn K. ein Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII zugesandt worden sei, dieser habe allerdings keinen Gebrauch von der Antragstellung gemacht. Leistungen nach dem SGB XII seien gegenüber den Leistungen anderer Sozialleistungsträger, insbesondere der Krankenversicherung, nachrangig. Vor diesem
Hintergrund müsse der Antrag der Klägerin abgelehnt werden.
Mit Bescheid vom 21. November 2016 lehnte die Stadt N. im Namen und im Auftrag des Beklagten den Antrag des Herrn K. auf Taschengeld
wegen Zweifeln an der Hilfebedürftigkeit ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die mit Schreiben vom 14. Oktober 2016 angeforderten
Unterlagen nicht vorgelegt worden seien. Der an die JVA N1 gerichtete Bescheid kam am 28. November 2016 mit dem Vermerk „Empfänger
unbekannt“ zurück.
Die Klägerin legte mit Schreiben vom 22. November 2016 Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 18. November 2016 ein.
Zur Begründung führte sie aus, dass es nach dem Ende des Eilfalls dem Sozialhilfeträger obliege, die Tatsachen weiter aufzuklären.
Die Klinik habe jedenfalls mit dem Aufnahmebogen sowie der Mittellosigkeitserklärung und der Information der p.n Krankenkasse
alle zur Prüfung der Bedürftigkeit relevanten Tatsachen übermittelt. Es gebe keinerlei Hinweise darauf, dass der Patient in
Deutschland je krankenversichert gewesen sei. Entscheidend für den Nachrang der Sozialhilfe sei zudem nicht das Bestehen anderer
Leistungsansprüche, sondern erst der Erhalt dieser anderen Leistungen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 3. März 2017 (im Antrag der Klägerin und im Tenor irrtümlich als „Widerspruchsbescheid vom 7.
März 2017“ – dem Zustelldatum – bezeichnet) wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, die Aufnahme
von Herrn K. in der Klinik der Klägerin sei weder angezeigt, noch sei ein Erstattungsanspruch gem. § 25 SGB XII angemeldet worden. Die Übernahme der Krankenhauskosten sei nicht von der Klinik, sondern vom Prozessbevollmächtigen der Klägerin
in Vertretung von Herrn K. beantragt worden. Die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch der Klägerin gem. § 25 SGB XII lägen nicht vor, denn die Hilfebedürftigkeit von Herrn K. habe nicht festgestellt werden können. Ergänzend sei bisher nicht
geklärt, wo Herr K. krankenversichert sei. Nach der Auskunft der p. nationalen Krankenkasse habe keine Krankenversicherung
in P. bestanden. Es sei aber nicht geklärt, ob ein vorrangiger Anspruch gegen eine Krankenversicherung bestehe. Der Nothelfer
trage die Beweislast, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach § 25 SGB XII vorlägen.
Am 21. März 2017 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die Voraussetzungen
eines Erstattungsanspruchs der Klägerin vorlägen. Ein Eilfall sei gegeben und eine sofortige stationäre Versorgung medizinisch
unabdingbar geboten gewesen. Wenn der Beklagte darauf abstelle, dass die Bedürftigkeit vorliegend nicht festgestellt werden
habe können, sei ihm entgegenzuhalten, dass der Patient sich in der Klinik schriftlich mittellos erklärt und angegeben habe,
seit sechs Monaten als Obdachloser im Bereich des Bahnhofs G. in N. von Flaschenpfand zu leben. Auch eine Versicherung in
P. habe nicht bestanden. Es werde auf die Anfrage an die P. Nationale Krankenkasse vom 26. September 2016 und die Antwort
vom 11. Oktober 2016 verwiesen, hiermit dürfte auch die Identität des Patienten geklärt sein. Ein Anspruch auf Krankenversicherung
in Deutschland sei nicht gegeben. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Patient in Deutschland jemals krankenversichert
gewesen sei.
Das Sozialgericht hat versucht, eine Meldeadresse des Herrn K. zu ermitteln, jedoch ohne Erfolg. Nach Einholung des Einverständnisses
der Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung hat das Sozialgericht die Klage durch Urteil vom 19. Februar
2021 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz gegen den Beklagten.
Als Anspruchsgrundlage komme allein § 25 SGB XII in Betracht. Dessen Voraussetzungen seien aber nicht erfüllt. Für die Zeit ab dem 2. September 2016 liege bereits kein Eilfall
vor. Zwar stehe aufgrund der angegebenen Unterbauchschmerzen und Übelkeit außer Frage, dass der Patient bei seiner Aufnahme
in die Klinik umgehend mit Mitteln eines Krankenhauses habe behandelt werden müssen. Doch für die Zeit ab dem 2. September
2016 fehle es an dem sozialhilferechtlichen Moment eines Eilfalls, denn ab dem Morgen dieses Tages, eines Freitags, sei der
Sozialhilfeträger dienstbereit gewesen, sodass er hätte unterrichtet werden können, wodurch ein Anspruch des Patienten selbst
begründet werde, welcher zugleich den Nothelferanspruch ausschließe. Für den 1. September 2016 sei, da die Aufnahme des Patienten
erst um 22 Uhr und damit außerhalb der Dienstbereitschaft des Sozialhilfeträgers erfolgt sei, ein Eilfall anzunehmen. Dennoch
bestehe auch für diesen Tag kein Anspruch der Klägerin. Ein Nothelferanspruch bestehe nur dann, wenn der Sozialhilfeträger
die Kosten der gewährten Hilfe hätte tragen müssen, wäre ihm der Hilfebedarf rechtzeitig bekannt geworden. Dies setze Hilfebedürftigkeit
des Patienten voraus, die sich hier nicht zur Überzeugung der Kammer habe feststellen lassen. Die diesbezüglichen Angaben
des Patienten gegenüber dem Krankenhauspersonal seien nicht ausreichend. Es könne nicht einmal mit der erforderlichen Sicherheit
davon ausgegangen werden, dass es sich bei der behandelten Person überhaupt um den am xxxxx 1972 geborenen p.n Staatsangehörigen
A.K. gehandelt habe, als der der Patient sich ausgegeben habe. Es liege kein Identitätsdokument vor. Es gebe auch kein Foto,
das den Patienten während des Krankenhausaufenthaltes abbilde. Die Klägerin verweise zwar auf einen Aufnahmebogen, dieser
liege jedoch nicht vor. Es seien lediglich die handschriftlichen Anmerkungen auf dem Kostenübernahmeantrag vom 2. September
2016 vorhanden. Auch die Stellungnahme der P. Nationalen Krankenkasse kläre die Identität des Patienten nicht auf. Dort werde
bestätigt, dass ein A. K. in P. nicht krankenversichert sei. Unklar bleibe aber, ob es sich bei dem Patienten um Herrn A.K.
gehandelt habe. Ferner kläre auch der Verwaltungsvorgang bezüglich des Antrags auf Taschengeld die Identität nicht ausreichend.
Zum einen seien auf die Anforderung des Beklagten keine weiteren Unterlagen zur Prüfung eingereicht worden, zum anderen beantworte
auch dieser Vorgang nicht die Frage, ob es sich bei dem Patienten um Herrn A.K. gehandelt habe. Die Nichterweislichkeit der
anspruchsbegründenden Tatsachen gehe zu Lasten der Klägerin.
Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 23. Februar 2021 zugestellt worden. Am 26. Februar 2021 hat die
Klägerin Berufung eingelegt. Zur Begründung beruft sie sich auf ihre erstinstanzlichen Ausführungen und führt ferner aus,
der Aufnahmebogen, den das Sozialgericht vermisst habe, habe jedenfalls dem Sozialamt N. vorgelegen. Mit Schreiben an die
Stadt N. vom 24. Oktober 2016 habe der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dargelegt, er gehe davon aus, dass dieser u.a.
der Aufnahmebogen vorliege. Dem sei nicht widersprochen worden. Die Identität des Patienten sei hinreichend geklärt. In der
Anfrage an die P. Krankenkasse sei die vom Patienten angegebene Adresse in P. mitgeteilt worden. Anlässlich einer späteren
Behandlung habe der Patient in der Klinik noch eine Bescheinigung über den Verlust seines Ausweises vorgelegt. Wenn der Patient
in der JVA N1 gewesen sei, habe spätestens dann mithilfe der JVA die Identität geklärt werden können und müssen. Anhand der
Unterschriften auf dem Taschengeldantrag und der Mittellosigkeitserklärung in der Klinik hätte eine Personenübereinstimmung
festgestellt werden können. Soweit das Sozialgericht moniere, es seien lediglich die Angaben des Patienten gegenüber dem Krankenhaus
bezüglich seiner Mittellosigkeit angeführt worden, stelle sich die Frage, was denn stattdessen gefordert werde. Der Berufungsschrift
ist ein Aufnahmebogen mit Datum 2. September 2016 beigefügt gewesen. Auf diesem ist eine Anschrift in P. angegeben, ferner
findet sich dort die Angabe, der Ausweis sei gestohlen. Zu der Frage, wo der Patient sich seit wann aufhalte, ist dort ausgeführt
„obdachlos“ „6 Monate“ und „G.“, zu der Frage, wovon er lebe „Pfand sammeln“. Der Aufnahmebogen ist vom Patienten nicht unterschrieben
worden. Er enthält den Hinweis „aufgenommen durch Mühlhausen 02.09.16“.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgericht Hamburg vom 19. Februar 2021 sowie den Bescheid des Beklagten vom 18. November 2016 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 7. März 2017 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin die Kosten für die Behandlung
des Herren A.K. im Zeitraum vom 1. September 2016 bis zum 3. September 2016 in Höhe von 1.313,45 Euro zu erstatten
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil.
Eine Anfrage des Senats nach einer Gefangenenakte bei der JVA N1 ist erfolglos geblieben. Von dort ist eine Austrittsmitteilung
übersandt worden, wonach der Patient am 22. November 2016 aus der JVA N1 ausgetreten sei. Als Austrittsadresse wird die JVA
Neubrandenburg angegeben, diese ist Ende 2018 aufgelöst worden.
Auf Anforderung des Senats hat die Klägerin Berichte über weitere Behandlungen des Herrn K. vorgelegt:
- Am 20. Oktober 2017 wurde der Patient mit dem Rettungswagen in die Klinik eingeliefert. Passanten hätten ihn am U-Bahnhof
alkoholisiert und desorientiert aufgefunden. Nach Ausnüchterung habe er am nächsten Morgen wieder entlassen werden können.
- Am 7. Januar 2018 wurde der Patient ambulant behandelt. Er sei mit dem Rettungswagen eingeliefert worden, da er in alkoholisiertem
Zustand gestürzt sei. Der Patient sei ohne festen Wohnsitz.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die
Prozessakte, die Verwaltungsakte und die beigezogenen Akten.
Entscheidungsgründe
I.
Die statthafte (§§
143,
144 SGG) und auch im Übrigen zulässige insbesondere form- und fristgerecht erhobene (§
151 SGG) Berufung ist zulässig und im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Kostenerstattung
in Höhe von 656,73 Euro, insoweit sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und waren entsprechend abzuändern.
1.
Rechtsgrundlage des Erstattungsanspruchs ist § 25 SGB XII. Danach hat eine Person einen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen in gebotenem Umfang, wenn sie in einem Eilfall einem
anderen Leistungen erbracht hat, die bei rechtzeitigem Einsetzen der Sozialhilfe nicht zu erbringen gewesen wären, wenn sie
sie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat. Dies gilt nur, wenn die Erstattung innerhalb
angemessener Frist beim zuständigen Sozialhilfeträger beantragt wird.
a.
Zuständiger Sozialhilfeträger war hier der Beklagte. Dies ergibt sich aus Folgendem: Nach § 1 Abs. 1 des schleswig-holsteinischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII) vom 31. März 2015 sind örtliche Träger der Sozialhilfe die Kreise und kreisfreien Städte. Nach § 2 Abs. 1 AG-SGB XII sind diese sachlich zuständig für die Hilfen zur Gesundheit. Nach § 98 Abs. 2 SGB XII ist für stationäre Leistungen der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren
gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt
gehabt hatten. Der Patient hatte hier angegeben, sich in G. aufzuhalten, was im Bereich der Stadt N. liegt, die ihrerseits
dem Kreis S. angehört.
b.
Zu Recht hat das Sozialgericht angenommen, dass es hinsichtlich des Zeitraums ab dem 2. September 2016 bereits an einem Eilfall
im Sinne dieser Vorschrift fehlt.
Ein Eilfall muss in zweifacher Hinsicht gegeben sein (vgl. dazu BSG, Urteil vom 18.11.2014 – B 8 SO 9/13 R m.w.N.; entsprechend bereits zur Vorgängervorschrift in § 121 BSHG BVerwG, Urteil vom 31.5.2011 – 5 C 20/00; vgl. auch das Urteil des erkennenden Senats vom 21.6.2012 – L 4 AY 4/11 m.w.N.). Zum einen muss beim Nothilfeempfänger ein
unabwendbarer Bedarf bestehen, der ein sofortiges Einschreiten des Nothelfers erforderlich macht. Aus den Informationen über
die Aufnahme des Patienten ergibt sich, dass hier eine medizinische Behandlung mit den Mitteln eines Krankenhauses umgehend
nötig war (Schmerzen im rechten Unterbauch, Übelkeit.
Zum anderen muss aber auch ein Eilfall im sozialhilferechtlichen Sinn vorliegen, was voraussetzt, dass eine rechtzeitige Hilfe
des Sozialhilfeträgers objektiv nicht zu erlangen ist. Verbleibt Zeit zur Unterrichtung des zuständigen Sozialhilfeträgers,
so liegt daher kein Eilfall vor. Ein Eilfall besteht ferner nur für den Zeitraum, in dem der Sozialhilfeträger nicht erreichbar
ist oder der Nothelfer ohne Verletzung eigener Obliegenheiten davon ausgehen durfte, den Sozialhilfeträger nicht einschalten
zu müssen (vgl. BSG, Urteil vom 23.8.2013 – B 8 SO 19/12 R und Urteil vom 18.11.2014 – B 8 SO 9/13 R). Dabei wird die Obliegenheit eines Krankenhauses,
den Sozialhilfeträger zu unterrichten, regelmäßig dann ausgelöst, wenn der Patient einen Krankenversicherungsschutz nicht
durch Vorlage einer Versichertenkarte nachweisen kann und sich auch ansonsten keine Umstände ergeben, aus denen die notwendige
Kostensicherheit für das Krankenhaus hervorgeht (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2014 – B 8 SO 9/13 R). Der Nothelferanspruch ist dann in seiner Dauer begrenzt auf die Zeit, in der der
Sozialhilfeträger keine Kenntnis vom Hilfefall erlangen kann, weil er nicht dienstbereit ist (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom
30.3.2017 – L 4 SO 38/15 und Urteil vom 30.8.2018 – L 4 SO 41/17; BSG, Urteil vom 18.11.2014 – B 8 SO 9/13 R, Rn. 16). Hat der Sozialhilfeträger Kenntnis von dem Leistungsfall, so kann ein Anspruch
des Nothelfers nicht mehr bestehen (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 24.6.2016 – L 4 SO 12/15 und Urteil vom 30.8.2018 – L 4 SO
41/17; BSG, Urteil vom 23.08.2013 – B 8 SO 19/12 R, Rn. 18; Urteil vom 12.12.2013 – B 8 SO 13/12 R und Urteil vom 30.10.2013 – B 7 AY
2/12 R, Rn. 19). Der Mangel der Kenntnis des Trägers der Sozialhilfe wird tatbestandlich von § 25 Satz 1 SGB XII vorausgesetzt, weil mit der Kenntnis im Sinne des § 18 SGB XII bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für einen Anspruch nach dem SGB XII die Sozialhilfe „einsetzt“ und ein Anspruch der in Not geratenen Person entsteht. Damit scheidet ab diesem Zeitpunkt ein
Anspruch des Nothelfers aus, denn eine Mehrheit von Ansprüchen für denselben Bedarf bzw. denselben Zeitabschnitt ist ausgeschlossen
(LSG Hamburg, Urteil vom 24.6.2016 – L 4 SO 12/15 und Urteil vom 30.8.2018 – L 4 SO 41/17). Eine über den Zeitpunkt des Einsetzens
der Sozialhilfe hinausgehende Schutzbedürftigkeit des Nothelfers hat der Gesetzgeber nicht gesehen, selbst wenn der Nothelfer
die Kosten nicht erstattet erhält, weil der Leistungsberechtigte die Leistung nicht in Anspruch nimmt. Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens
zum Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl I, S. 1088) ist der Vorschlag des Gesundheitsausschusses, der Vorgängerregelung des § 121 BSHG den Satz „Mit Zustimmung des Leistungsberechtigten sind die Aufwendungen auch für den Zeitraum bis zur Entscheidung über
die Gewährung von Sozialhilfe zu erstatten; die Zustimmung wird vermutet, wenn der Leistungsberechtigte die Leistung vor der
Entscheidung nicht selbst bei dem zuständigen Träger der Sozialhilfe in Anspruch nimmt“ (BT-Drs. 13/3904, S. 22 und 48) nicht
umgesetzt worden.
Gemessen an diesen Maßstäben kann ein Eilfall nur für den 1. September 2016 angenommen werden. An diesem Tag wurde der Patient
um 22:00 Uhr und damit außerhalb der Dienstbereitschaft des Sozialhilfeträgers aufgenommen. Aufgrund der Angaben im Dringlichkeitsattest
steht außer Frage, dass der Patient der sofortigen Behandlung bedurfte. Der Eilfall endete jedoch mit Beginn der Dienstbereitschaft
am 2. September 2016, da ab diesem Zeitpunkt eine Unterrichtung des Sozialhilfeträgers möglich war und um 11:03 Uhr auch erfolgte.
c.
Der Anspruch nach § 25 SGB XII setzt zudem das Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen eines Anspruchs des Betroffenen, insbesondere die Hilfebedürftigkeit
im Sinne des SGB XII, voraus. Wegen des Nachrangs der Sozialhilfe gemäß § 2 Abs. 1 SGB XII liegt Hilfebedürftigkeit nicht vor, wenn der Betroffene eine Krankenversicherung in Anspruch nehmen kann. Dabei ist zu beachten,
dass im Grundsatz nur bereite Mittel die Bedürftigkeit beseitigen (vgl. BSG, Urteil vom 29.9.2009 – B 8 SO 23/08 R, Rn. 20).
Die Beweislast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen trägt der Nothelfer (BSG, Urteil vom 18.11.2014 – B 8 SO 9/13 R, Rn. 17) und zwar selbst dann, wenn der Sozialhilfeträger den Sachverhalt nicht in
hinreichender Weise aufklärt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.12.1996 – 5 B 202/95). Im Übrigen bestehen sowohl für den Nothelfer wie auch für den Sozialhilfeträger Ermittlungspflichten, für deren Abgrenzung
wie für die Abgrenzung der Ansprüche von Nothelfer und Hilfebedürftigem die Kenntnis des Sozialhilfeträgers der entscheidende
Aspekt ist. Schon nach den Vorschriften des
SGB V obliegt es dem Krankenhaus bei Aufnahme eines Patienten, nicht nur die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung selbst festzustellen,
sondern sich auch über den Krankenversicherungsstatus des Patienten, kurz über die Finanzierung der Behandlung, Sicherheit
zu verschaffen. Kommt es zu dem Schluss, dass die Kostentragung durch eine Krankenversicherung zweifelhaft ist, obliegt es
ihm, den Sozialhilfeträger entsprechend zu informieren (BSG, Urteil vom 23.8.2013 – B 8 SO 19/12 R, Rn. 20 ff.). Verschafft aber das Krankenhaus dem Sozialhilfeträger die Kenntnis vom
Eilfall, obliegt dem Sozialhilfeträger – nicht anders als im Falle der Vermittlung der Kenntnis durch den Hilfebedürftigen
selbst – die weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen (BSG, Urteil vom 18.11.2014 – B 8 SO 9/13 R, Rn. 17; Urteil vom 23.8.2013 – B 8 SO 19/12 R, Rn. 24). Kommt der Sozialhilfeträger
seiner Ermittlungspflicht nur unzureichend nach, muss er dies im Rahmen der Beweiswürdigung unter Umständen gegen sich gelten
lassen. Es bleibt dem Tatsachengericht im Rahmen seiner freien richterlichen Beweiswürdigung überlassen, je nach den Besonderheiten
des maßgebenden Einzelfalls schon einzelne Beweisanzeichen, im Extremfall ein Indiz ausreichen zu lassen für die Feststellung
einer Tatsache oder der daraus abgeleiteten Bejahung der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs (vgl. dazu BSG Urteil vom 27.05.1997, 2 RU 38/96, juris Rn. 23, 24).
Im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung gelangt der Senat unter Berücksichtigung der soeben dargelegten Maßstäbe hier zu der
Überzeugung, dass der Patient hilfebedürftig war. Auch wenn der Patient kein Ausweisdokument vorgelegt hat, besteht doch angesichts
der übereinstimmenden Unterschriften bei der Selbstentlassung aus dem Krankenhaus und auf dem Antrag auf Taschengeld kein
Zweifel, dass es sich bei dem Patienten um die gleiche Person handelt, die wenige Wochen später in der JVA N1 inhaftiert war.
Ferner ist der Patient bei späteren Klinikaufenthalten im Oktober 2017 und im Januar 2018 vom dortigen Personal ohne Zweifel
als mit der im September 2016 behandelten Person identisch erkannt worden. Der Patient hat wiederholt angegeben, obdachlos
gewesen zu sein und vom Flaschensammeln zu leben. Dies wird gestützt die dokumentierten Hintergründe der Krankenhausbehandlungen
im Oktober 2017 und Januar 2018, die auf einen Alkoholabusus mit erheblichen Folgen (Desorientierung, Sturz) sowie einen Aufenthalt
im Bahnhofsbereich schließen lassen. Gewichtige Indizien für das Fehlen ausreichender eigener finanzieller Mittel sind ferner
die in der JVA hinterlegten Angaben sowie der Umstand, dass die Festnahme in einer Einrichtung der Wohnungslosenhilfe, der
Tagesaufenthaltsstätte N., erfolgte.
Anhaltspunkte dafür, dass der Patient krankenversichert war, bestehen nicht. Die Anfrage bei der p. Nationalen Krankenkasse
hat ergeben, dass dort keine Versicherung für den Patienten – der mit Name, Geburtsdatum und Anschrift in P. beschrieben war
– besteht. Anhaltspunkte dafür, dass der Patient bei einer deutschen Krankenkasse krankenversichert war, finden sich nicht.
Eine Versicherungspflicht nach §
5 Abs.
1 Nr.
13b SGB V ist ebenfalls nicht ersichtlich. Nach §
5 Abs.
11 Satz 2
SGB V (auch in der 2016 gültigen Fassung) werden von der Versicherungspflicht nach §
5 Abs.
1 Nr.
13b SGB V Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union nicht erfasst, wenn die Voraussetzung der Wohnortnahme in Deutschland
die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU) ist. § 4 FreizügG/EU knüpft das Recht auf Einreise und Aufenthalt für nicht erwerbstätige Unionsbürger nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU an das Bestehen eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, der als eine andere Absicherung im Krankheitsfall im Sinne
des §
5 Abs.
1 Nr.
13b SGB V gewertet wird (vgl. Gerlach in: Hauck/Noftz,
SGB V, Stand Mai 2016, § 5 Rn. 477a; BSG, Urteil vom 18.11.2014 – B 8 SO 9/13 R, Rn. 21). Das bedeutet, dass die Krankenversicherungspflicht letztlich davon abhängig
ist, ob der Betroffene als nicht erwerbstätiger Unionsbürger nach § 4 FreizügG/EU eingereist ist oder ob er sich auf ein anderes Freizügigkeitsrecht berufen kann (Arbeitnehmer, Berufsausbildung, Arbeitssuche
etc.). Im ersten Fall müsste dann eine Krankenversicherung in P. bestanden haben, die hier gerade nicht vorlag. Im zweiten
Fall könnte eine Pflichtversicherung bestehen. Es ist aber nicht erkennbar, dass sich der Patient auf ein Freizügigkeitsrecht
berufen könnte. Er hat seinen eigenen Angaben nach in den letzten sechs Monaten vom Pfandflaschensammeln gelebt, war danach
weder erwerbstätig noch arbeitssuchend.
d.
Die Vorschrift des § 23 Abs. 3 SGB XII in der vom 29. Dezember 2016 bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung vom 22. Dezember 2016 (a.F.) steht einer Leistungspflicht
des Beklagten entgegen. Anhaltspunkte dafür, dass der Patient nach Deutschland eingereist ist, um Sozialhilfe zu erlangen
(was nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB XII a.F. zum Leistungsausschluss führen würde) liegen nicht vor. Dem steht schon entgegen, dass er bei den Sozialhilfeträgern
unbekannt ist, also offenbar keine Leistungen beantragt hat. Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII a.F. erhalten Ausländer keine Leistungen nach Absatz 1 (Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit …), wenn sie kein
Aufenthaltsrecht haben oder sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt. Ob der Patient hier ein
Aufenthaltsrecht zur Arbeitssuche hat oder ob er über gar kein Aufenthaltsrecht verfügt, kann dahin gestellt bleiben. Denn
bei Notwendigkeit einer – wie hier – unaufschiebbaren Krankenbehandlung war Hilfe bei Krankheit nach § 48 S. 1 SGB XII auf der Grundlage von § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII a.F. unter Härtefallgesichtspunkten zu gewähren.
e.
Die Klägerin hat die Erstattung ihrer Aufwendungen rechtzeitig im Sinne von § 25 Satz 2 SGB XII beantragt. Der Kostenübernahmeantrag wurde mit der Information über die Behandlung bereits am 2. September 2016 gestellt.
f.
Besteht ein Anspruch auf Aufwendungsersatz gem. § 25 SGB XII demnach (nur) für den Aufnahmetag, so kann die Klägerin die Hälfte ihrer Kosten erstattet verlangen. Bei einer Abrechnung
nach Fallpauschalen ist die Vergütung tagesbezogen aufzuteilen (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2014 – B 8 SO 9/13 R). Der Patient ist am 1. September 2016 aufgenommen und am 2. September 2016 wieder
entlassen worden. Nach § 1 Abs. 7 der Fallpauschalenvereinbarung (sowohl der aktuellen als auch der für 2016) zählt bei der
Berechnung der Verweildauer zwar der Aufnahmetag, nicht aber der Entlassungstag. Diese Berechnung der Behandlungsdauer legt
der Senat auch im Rahmen des Anspruchs nach § 25 SGB XII zugrunde, sodass hier insgesamt von zwei Tagen Behandlung auszugehen ist, von denen einer dem Nothelfer zuzuordnen ist, die
übrigen nicht. Eine kleinteiligere Differenzierung als tagesbezogen kommt nicht Betracht.
Zweifel an der Richtigkeit bzw. Berechtigung der geltend gemachten Kosten sind weder vom Beklagten vorgetragen worden noch
sonst erkennbar.
2.
Eine andere gesetzliche Grundlage für das Begehren der Klägerin kommt nicht in Betracht. § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB XII steht einer Übertragung, Abtretung oder Verpfändung des Rechts des Patienten auf oder an die Klägerin entgegen. Eine Befugnis
der Krankenhäuser als Leistungserbringer, das fremde Recht des Patienten geltend zu machen (etwa im Sinne einer mit § 5 Abs.
3 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch vergleichbaren Regelung), ist nicht geregelt. Eine Abtretung des Anspruches des Patienten
gegen den Beklagte ist im Übrigen weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Die Klägerin kann den Anspruch des Patienten
auch nicht im Wege der Prozessstandschaft für diesen geltend machen. Denn eine gewillkürte Prozessstandschaft setzt grundsätzlich
voraus, dass das geltend gemachte Recht übertragbar ist – was hier entsprechend den obigen Ausführungen gerade nicht der Fall
ist (ausführlich zur Frage der Prozessstandschaft bei Nothelferfällen LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.4.2021 – L 12
SO 61/21, juris, Rn. 45)
Andere Aufwendungsersatzansprüche, insbesondere aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag, scheiden als Anspruchsgrundlage ebenfalls
aus. § 25 SGB XII stellt insoweit eine abschließende Regelung dar, die den Rückgriff auf die Grundsätze der Regelungen der §§
677 ff.
Bürgerliches Gesetzbuch ausschließt (LSG Hamburg, Urteil vom 30.3.2017 – L 4 SO 38/15 und LSG Hamburg, Urteil vom 30.8.2018 – L 4 SO 41/17; BSG, Urteil vom 12.12.2013 – B 8 SO 13/12 R, Rn. 22). Da § 25 SGB XII die Ansprüche des Nothelfers abschließend regeln soll, kommt auch ein Rückgriff auf das staatshaftungsrechtliche Institut
des enteignenden Eingriffes nicht in Betracht (LSG Hamburg, Urteil vom 30.8.2018 – L 4 SO 41/17).
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache. Der Nothelfer gehört zum kostenprivilegierten Personenkreis des §
183 SGG (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 8 SO 13/12 R).
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des §
160 Abs.
2 Nr.
1 oder 2
SGG nicht vorliegen.