Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Erstattung von 794,75 Euro für die stationäre Krankenhausbehandlung eines Patienten.
Die Klägerin betreibt die A. in H., die Beklagte ist der zuständige örtliche Sozialhilfeträger. Am 4. März 2018, einem Sonntag,
wurde der Rettungsdienst der Feuerwehr der Beklagten um 23:57 Uhr zum Polizeikommissariat x gerufen. Dort befand sich zur
Feststellung seiner Personalien der lettische Staatsangehörige K., geb. am … 1987 (im Weiteren: der Patient). Der Patient
habe sich – so das Rettungsdienstprotokoll – auf dem Polizeikommissariat erbrochen und sei kurzzeitig bewusstlos gewesen.
Der Rettungswagen der Feuerwehr brachte den Patienten zum Krankenhaus der Klägerin, wo er am 5. März 2018 um 00:28 Uhr stationär
aufgenommen wurde. Im Arztbrief des Krankenhauses vom 5. März 2018 heißt es, der Patient habe sich bereits am 4. März 2018
stark alkoholisiert wegen einer Schädelprellung und einer Kopfplatzwunde notfallmäßig über die Zentrale Notaufnahme im Chirurgisch-Traumatologischen
Zentrum des Krankenhauses vorgestellt, sei ambulant behandelt, überwacht und anschließend ausgenüchtert entlassen worden.
Nun sei eine Wiedervorstellung des Patienten durch die Polizei erfolgt, da im Rahmen einer Identitätsfeststellung bei der
Polizei persistierender Schwindel und zweimaliges Erbrechen vorgelegen hätten. Der Patient wurde am 5. März 2018 um 11:19
Uhr entlassen.
Die Klägerin informierte die Beklagte noch am 5. März 2018 um 01:16 Uhr per Fax über die Behandlung und übersandte unter dem
14. März 2018 einen Kostenübernahmeantrag. Diesem waren eine Bestätigung der Klinik, dass die stationäre Aufnahme des Patienten
dringend geboten und eine Zurückweisung ohne Gefahr für Leben und Gesundheit nicht möglich gewesen sei, die Kopie des Ausweispapieres
des Patienten und die Entlassungsanzeige beigefügt.
Mit Schreiben vom 21. März 2018 bat die Beklagte die Klägerin u. a. um ein Aufenthaltspapier des Patienten, einen schriftlichen
Nachweis, dass im Heimatland kein Krankenversicherungsschutz bestehe, einen vom Patienten unterzeichneten Aufnahmebogen und
Sozialhilfeantrag, eine unterschriebene Erklärung des Patienten, wo er derzeit wohne und sich üblicherweise aufhalte und seit
wann und wovon er in den letzten zwei Monaten gelebt habe sowie Angaben bzw. Nachweise zur letzten Krankenversicherung. Die
Klägerin übersandte der Beklagten daraufhin erneut die schon zuvor überlassenen Unterlagen und teilte mit, dass keine weiteren
Angaben gemacht oder Unterlagen vorgelegen werden könnten.
Mit Bescheid vom 16. April 2018 lehnte die Beklagte den Antrag auf Kostenübernahme ab, da die Klägerin zwar die Identität
des Patienten, nicht aber seine Bedürftigkeit nachgewiesen habe. Eigene Ermittlungen – eine Meldeauskunft sowie eine Anfrage
beim Jobcenter – seien ergebnislos geblieben.
Die Klägerin legte am 30. April 2018 Widerspruch ein und führte aus, der Patient habe im Krankenhaus erklärt, mittellos zu
sein und über keine Krankenversicherung zu verfügen. Die Klägerin übersandte mit der Widerspruchsbegründung eine an den Patienten
gerichtete Rechnung über 794,75 Euro. Der Patient dürfte der Beklagten bekannt sein, da die Polizei bereits die Personalien
des Patienten erfasst habe, bevor sie ihn dem Rettungsdienst übergeben habe.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2019 zurück. Ein Anspruch der Klägerin folge weder aus
§ 25 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) noch aus §
6a des
Asylbewerberleistungsgesetzes (
AsylbLG). Beide Vorschriften erforderten das Vorliegen eines Eilfalles, an dem es hier fehle, da die Beklagte als Sozialhilfeträger
noch am 5. März 2018 Kenntnis vom Behandlungsfall erlangt habe. Es könne daher nur ein Anspruch des Patienten selbst bestehen.
Darüber hinaus habe die Klägerin nicht nachgewiesen, dass der Patient hilfebedürftig gewesen sei.
Die Klägerin hat am 7. Juni 2018 Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben. Der Patient sei im Auftrag der Freien und Hansestadt
H., der Behörde für Inneres, zum Zwecke der Behandlung der Klägerin übergeben worden. Ihr Anspruch folge entweder aus § 25 SGB XII oder aber aus einer entsprechenden Anwendung von §
670 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (
BGB), wie es das LSG Hamburg in einem ähnlich gelagerten Fall (Urteil vom 12.4.2018 – L 4 SO 28/17; nachfolgend BSG, Beschluss vom 21. November 2018 – B 8 SO 28/18 B) entschieden habe.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht eröffnet sei. Die Klägerin berufe
sich in ihrer Klageschrift im Wesentlichen auf ein vermeintliches öffentlich-rechtliches Auftragsverhältnis nach §
670 BGB analog. Der Rechtsstreit sei daher an das Verwaltungsgericht Hamburg zu verweisen. Die Klägerin hat dagegen eingewandt, das
Sozialgericht sei gem. §
17 Abs.
2 Satz 1 des
Gerichtsverfassungsgesetzes (
GVG) zur Entscheidung unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten befugt.
Das Sozialgericht Hamburg hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 24. April 2020 abgewiesen. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten
sei eröffnet. Dies sei der Fall bei allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht-verfassungsrechtlicher Art, die §
51 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) in Abgrenzung zur verwaltungsgerichtlichen Generalklausel und der Auffangzuständigkeit der Verwaltungsgerichte den Sozialgerichten
zuweise. Gegenstand des Verfahrens sei vorliegend ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung von Krankenhausbehandlungskosten.
Soweit dieser den Nothelferanspruch betreffe, handele es sich um eine Angelegenheit der Sozialhilfe im Sinne von §
51 Abs.
1 Nr.
6a SGG. Hingegen habe der Aufwendungsersatzanspruch aus einem öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnis seine Grundlage zwar nicht
im Sozialrecht, da kein gesetzlicher Regelungszusammenhang zu einem der in §
51 SGG genannten Sachgebiete bestehe, das erkennende Gericht könne aber nach §
202 Satz 1
SGG i.V.m. §
17 Abs.
2 Satz 1
GVG auch über diesen Anspruch mitentscheiden, für den originär der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet sei. Nach §
17 Abs.
2 Satz 1
GVG entscheide das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten.
Dem erstangegangenen Gericht stehe eine rechtswegüberschreitende Sach- und Entscheidungskompetenz nur zu, wenn Gegenstand
des Verfahrens ein einheitlicher Streitgegenstand im Sinne eines einheitlichen prozessualen Anspruchs sei. Vorliegend handele
es sich um einen solchen einheitlichen Streitgegenstand. Die Klägerin verfolge mit der Erstattung der Kosten für eine eintägige
vollstationäre Krankenhausbehandlung ein einziges Klageziel und dies auf der Grundlage eines einheitlichen Lebenssachverhalts.
Sie stütze lediglich den geltend gemachten Anspruch auf mehrere verschiedenen Rechtswegen zugeordnete Rechtsgrundlagen.
Die Klage habe keinen Erfolg. Es lägen weder die Voraussetzungen eines Nothelferanspruchs nach § 25 SGB XII noch die eines Aufwendungsersatzanspruchs nach §
670 BGB analog vor.
Nach § 25 SGB XII habe eine Person Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen in gebotenem Umfang, wenn sie in einem Eilfall einem anderen
Leistungen erbracht habe, die bei rechtzeitigem Einsetzen der Sozialhilfe nicht zu erbringen gewesen wären, wenn sie sie nicht
aufgrund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen gehabt hätte. Dies gelte nur, wenn die Erstattung innerhalb
angemessener Frist beim zuständigen Sozialhilfeträger beantragt werde. Die Klägerin habe nicht in einem von § 25 Satz 1 SGB XII vorausgesetzten Eilfall Leistungen erbracht. Dies erfordere, dass der Patient umgehend mit den Mitteln eines Krankenhauses
behandelt werden müsse (sog. bedarfsbezogenes Moment) und die Beklagte bei Aufnahme des Patienten nicht dienstbereit sei (sog.
sozialhilferechtliches Moment). Es fehle hier am sozialhilferechtlichen Moment. Dieses trage dem Umstand Rechnung, dass ein
Anspruch des Nothelfers nur solange bestehen könne, wie der Sozialhilfeträger keine Kenntnis vom Leistungsfall habe und ein
Anspruch des Hilfebedürftigen gegen den Sozialhilfeträger (nur) deshalb nicht entstehe. Ein Eilfall liege damit nicht vor,
wenn Zeit zur Unterrichtung des zuständigen Sozialhilfeträgers verbleibe, sondern nur dann, wenn eine rechtzeitige Leistung
des Sozialhilfeträgers objektiv nicht zu erlangen sei. Diese Voraussetzung eines sozialhilferechtlichen Eilfalles sei damit
grundsätzlich dann unproblematisch erfüllt, wenn der Sozialhilfeträger wegen fehlender Dienstbereitschaft nicht erreichbar
sei, also am Wochenende, an Feiertagen, in den Abend- und Nachtstunden oder generell außerhalb der Öffnungszeiten. Komme der
Nothelfer seiner Obliegenheit, den dienstbereiten Sozialhilfeträger zu unterrichten, nach bzw. könnte er dieser Obliegenheit
nachkommen, könne er keine Aufwendungen nach § 25 SGB XII verlangen. Denn der Anspruch des Nothelfers bestehe in Abgrenzung zum Anspruch des Hilfebedürftigen nur dann, wenn der Sozialhilfeträger
keine Kenntnis vom Leistungsfall habe und ein Anspruch des Hilfebedürftigen gegen den Sozialhilfeträger (nur) deshalb nicht
entstehe. Die Kenntnis des Sozialhilfeträgers bilde insoweit die Zäsur für die sich gegenseitig ausschließenden Ansprüche
des Nothelfers und des Hilfebedürftigen. Es fehle deshalb schon am Tag der Aufnahme des Hilfebedürftigen in ein Krankenhaus
am sozialhilferechtlichen Moment eines Eilfalles i.S.d. § 25 Satz 1 SGB XII, wenn Zeit zur Unterrichtung des zuständigen Sozialhilfeträgers verbleibe, um zunächst dessen Entschließung über eine Gewährung
der erforderlichen Hilfe abzuwarten bzw. um die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe zu schaffen. Bestehe aber
ein Anspruch des Leistungsberechtigten, sehe der Gesetzgeber auch dann keinen Raum für eine Erstattung von Aufwendungen des
Nothelfers auf Grundlage des § 25 SGB XII, wenn dieser die entstandenen Kosten letztlich deshalb nicht erhalte, weil der Leistungsberechtigte – wie es auch im hier
zu entscheidenden Fall liege – die Leistung tatsächlich nicht in Anspruch nehme. Ein weitergehender Anspruch als Nothelfer
neben Ansprüchen des Leistungsberechtigten entstehe auch in diesen Fällen nicht allein dadurch, dass der Nothelfer seinerseits
ohne Verletzung von Obliegenheiten gehandelt habe.
Vorliegend habe die Klägerin die Beklagte noch am 5. März 2018, dem Tag der Aufnahme des Patienten, unterrichtet. Das Grundsicherungs-
und Sozialamt des Bezirksamtes der Beklagten sei an diesem Tag, einem Montag, auch dienstbereit gewesen. Der Umstand, dass
während der nächtlichen Aufnahme um 0:28 Uhr unzweifelhaft keine Dienstbereitschaft der Beklagten bestanden habe, führe zu
keiner anderen Beurteilung. Denn die Nothilfe ende an dem Tag, an dem der Hilfebedürftige selbst einen Anspruch auf Krankenhilfeleistungen
gegen den Sozialhilfeträger habe. Der Tag der Kenntniserlangung durch den Träger der Sozialhilfe sei dem Sozialhilfeanspruch
des Patienten und nicht dem Nothelferanspruch zuzuordnen. Vorliegend habe der Patient bereits ab dem 5. März 2018 um 0:00
Uhr einen Anspruch gegen die Beklagte gehabt. Da die Vergütung bei einer Abrechnung nach Fallpauschalen tagesbezogen aufzuteilen
sei (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 18.11.2014 – B 8 SO 9/13 R) und Sozialhilfe tageweise gewährt werde, so dass der kleinste Zeitraum eines Sozialhilfebezugs
der Tag und nicht die Stunde sei (unter Hinweis auf LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.6.2017 – L 137/15), seien Aufwendungen für den Tag einer Krankenhausbehandlung, an dem der Sozialhilfeträger i.S.v. § 18 SGB XII von dem Bedarfsfall Kenntnis erlange bzw. erlangen könne, nicht mehr im Rahmen des Nothelferanspruchs erstattungsfähig; für
diesen Tag komme demnach allein ein Anspruch des Leistungsberechtigten in Betracht.
Ein Anspruch der Klägerin folge auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung von §
670 BGB. Nach §
670 BGB sei der Auftraggeber zum Ersatz von Aufwendungen verpflichtet, die der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrages
mache und nach den Umständen für erforderlich halten dürfe. Der Rettungsdienst der Feuerwehr der Beklagten habe durch das
Verbringen des Patienten in das Krankenhaus der Klägerin keine Lage geschaffen, die dem Auftrag im Sinne des §
662 BGB vergleichbar wäre, so dass die Klägerin nicht in entsprechender Anwendung von §
670 BGB die Erstattung ihrer durch die Behandlung des Patienten entstandenen Aufwendungen verlangen könne. Voraussetzung dafür wäre
zum einen, dass es sich um eine fremdnützige Tätigkeit handele, also um eine solche, die eigentlich der Sorge eines anderen
obliege und dessen Interesse fördere. Zum anderen sei der Auftrag ein Gefälligkeitsverhältnis, der Beauftragte könne für seine
Tätigkeit also keine Gegenleistung verlangen, wobei der Ersatz von Aufwendungen (§
670 BGB) keine Gegenleistung für die Tätigkeit darstelle, sondern lediglich Vermögensopfer des Beauftragten verhindern bzw. ausgleichen
solle. Werde hingegen die betreffende Tätigkeit nach den Umständen typischerweise nur gegen Entgelt ausgeführt, so sei sie
als entgeltlich zu betrachten. Die Einlieferung des Patienten könne vom objektiven Empfängerhorizont nicht dahingehend verstanden
werden, dass die Feuerwehr damit dem Krankenhaus der Klägerin ein im Interesse der Beklagten liegendes Geschäft übertragen
wollte. Vielmehr habe die Feuerwehr durch die Beförderung des Patienten in das Krankenhaus der Klägerin die ihr nach § 6 des
Hamburgischen Rettungsdienstgesetzes (HmbRDG – vom 9. Juni 1992, zuletzt geändert durch G. v. 18. Mai 2018, HmbGVBl. S. 182)
obliegende Aufgabe als öffentlicher Rettungsdienst wahrgenommen, zu der es auch gehöre, Notfallpatienten der weiteren medizinischen
Versorgung zuzuführen, insbesondere sie in ein dafür geeignetes Krankenhaus zu befördern ( ). Angesichts der zur Anwendung
gelangten Vergütungsregelungen für die Krankenhausbehandlung sei es ebenso fernliegend, dass sich das Krankenhaus durch Aufnahme
des Patienten dazu verpflichten wollte, ein ihr von der Beklagten übertragenes Geschäft unentgeltlich für diese zu besorgen.
Die Klägerin hat gegen den ihr am 4. Mai 2020 zugestellten Gerichtsbescheid am 26. Mai 2020 Berufung eingelegt. Das Sozialgericht
habe nicht beachtet, dass die Polizei H. – Behörde für Inneres – die Feuerwehr und den Rettungsdienst H. – ebenfalls Behörde
für Inneres – angefordert habe, um den dort im Rahmen der Personalienfeststellung bewusstlos gewordenen Patienten in das Krankenhaus
der Klägerin zu bringen. Der Patient sei somit aus dem Gewahrsam der Polizei über den Rettungsdienst ins Krankenhaus verbracht
worden. Damit sei die Klägerin im Auftrag der Beklagten tätig geworden.
Die Beklagte bezieht sich auf ihr bisheriges Vorbringen und die Ausführungen des Sozialgerichts im Gerichtsbescheid.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 24. April 2020 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides
vom 16. April 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2019 zu verurteilen, der Klägerin die Aufwendungen
für die Notfallbehandlung des Herrn K. vom 5. März 2018 in Höhe von 794,75 Euro zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die Verwaltungsakte, die Krankenakte
sowie die Sitzungsniederschrift vom 6. Mai 2021 verwiesen.
Die statthafte (§§
143,
144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§
151 SGG) Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§
54 Abs.
1 und 4
SGG) zu Recht abgewiesen. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist eröffnet. Nach §
17a Abs.
5 GVG prüft das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht, ob der beschrittene
Rechtsweg zulässig ist. Ausnahmsweise erfolgt eine Prüfung aber dann, wenn das erstinstanzliche Gericht entgegen §
17a Abs.
3 Satz 2
GVG trotz Rüge einer Partei nicht vorab über die Zulässigkeit des Rechtsweges entschieden hat (vgl. BSG, Beschluss vom 20. Oktober 2010 – B 13 R 63/10 B unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 18. September 2008 – V ZB 40/08; BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 1994 – 7 B 198/93). Dies ist hier grundsätzlich der Fall. Ob eine Überprüfung erst dann zulässig ist, wenn der Rechtsweg in der Berufungsinstanz
erneut gerügt wird, kann letztlich offenbleiben, da das Sozialgericht mit zutreffender Begründung, auf die nach §
153 Abs.
2 SGG Bezug genommen wird, den Rechtsweg zu den Sozialgerichten bejaht hat.
Die Klägerin ist durch den Bescheid vom 16. April 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Mai 2019 nicht in ihren
Rechten verletzt. Sie hat keinen Anspruch auf die Erstattung von Kosten für die stationäre Krankenhausbehandlung des Patienten
K.. Der Senat schließt sich vollumfänglich den Ausführungen des Sozialgerichts im Hinblick auf die Ablehnung eines Anspruchs
als Nothelfers nach § 25 SGB XII an. Der Tag der Kenntniserlangung bzw. der Möglichkeit der Kenntniserlangung durch die Beklagte ist insgesamt nicht mehr
dem Nothelferanspruch zuzuordnen. Dies folgt daraus, dass Sozialhilfe tageweise zu gewähren ist und auch das Krankenhaus als
Nothelfer nur einen Anspruch auf einen tagesbezogenen Anteil der Fallpauschale haben kann (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil
vom 22.6.2017 – L 9 SO 137/15; das BSG hat mit Beschluss vom 1.3.2018 – B 8 SO 63/17 B die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, weil es
die Rechtsfrage als bereits geklärt angesehen hat).
Ein Aufwendungsersatzanspruch lässt sich auch nicht aus dem Rechtsinstitut der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne
Auftrag (GoA) herleiten, weil damit vom Nothelfer in ein öffentlich-rechtlich umfassend geregeltes Kompetenz- und Zuständigkeitsgefüge
eingegriffen würde, das nur unter bestimmten Voraussetzungen Aufwendungsersatzansprüche Dritter gegen den Leistungsträger
vorsieht (BSG, Urteil vom 30.10.2013 – B 7 AY 2/12 R). Der § 25 SGB XII regelt abschließend die Voraussetzungen eines Kostenersatzanspruches einer Person, die anstelle des Sozialhilfeträgers Hilfeleistungen
ohne dessen Auftrag erbringt (BSG, Urteil vom 23.8.2013 – B 8 SO 19/12 R).