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LSG Hamburg, Urteil vom 06.05.2021 - 4 SO 46/20
Übernahme der Kosten des Krankenhauses für eine stationäre Behandlung durch den Sozialhilfeträger als Nothelfer Kein Nothelferanspruch nach Kenntnisnahme des Bedarfsfalls Kein Vorliegen einer fremdnützigen Tätigkeit für einen Auftraggeber im Sinne von § 670 BGB beim Transport durch einen Rettungsdienst in ein Krankenhaus
1. Aufwendungen für den Tag einer Krankenhausbehandlung, an dem der Sozialhilfeträger von dem Bedarfsfall Kenntnis erlangt bzw. erlangen kann, sind nicht mehr im Rahmen des Nothelferanspruchs erstattungsfähig. Für diesen Tag kommt allein ein Anspruch des Leistungsberechtigten in Betracht.
2. Die Beförderung von Notfallpatienten durch die Feuerwehr zur weiteren medizinischen Versorgung in ein Krankenhaus stellt keine fremdnützige Tätigkeit für einen Auftraggeber im Sinne von § 670 BGB dar.
Normenkette:
SGB XII § 18
,
SGB XII § 25 S. 1
,
BGB § 662
,
BGB § 670
Vorinstanzen: SG Hamburg 24.04.2020 S 10 SO 287/19
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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